Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus dem Ausland entrichten in der Schweiz die Quellensteuer auf ihr Arbeitseinkommen. Arbeiten sie von zu Hause aus, sehen die geltenden Abkommen vor, dass der ausländische Wohnsitzstaat den Erwerb im Homeoffice besteuern kann.

Ende letzten Jahres haben sich die Schweiz und Frankreich in einem Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) darauf geeinigt, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger ab dem 1. Januar 2023 die Quellensteuer auf dem gesamten Arbeitseinkommen in der Schweiz entrichten, sofern sie nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit von zu Hause aus leisten (vgl. den entsprechenden Beitrag). Das Abkommen wird am 30. Juni 2023 definitiv unterzeichnet. Damit kann die heute geltende pragmatische Praxis, die auch während der COVID-19-Pandemie Anwendung gefunden hat, weitergeführt werden. Im ausländischen Homeoffice erwirtschaftete Erwerbseinkünfte können hierzulande besteuert werden, wenn das Besteuerungsrecht staatsvertraglich der Schweiz zufällt und binnenrechtlich eine explizite Besteuerungsnorm vorliegt.

 

Vorlage des Bundesrates

Die Vorlage übernimmt den Grundsatz des Zusatzabkommens ins schweizerische Steuerrecht, so dass die Quellenbesteuerung auf dem Arbeitseinkommen von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch ohne physische Anwesenheit in der Schweiz gewährleistet ist.

Die Vorlage hat in erster Linie Auswirkungen auf das Steueraufkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Frankreich. Nach den normalen Regeln des DBA mit Frankreich, die ohne die im Zusatzabkommen ausgehandelte Lösung anwendbar wären und das Besteuerungsrecht für Löhne dem Staat zuweisen, in dem das Homeoffice physisch ausgeübt wird, wird der Rückgang der Schweizer Steuereinnahmen auf einen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr geschätzt. Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen werden im Hinblick auf die Botschaft des Bundesrates zum Zusatzabkommen (4. Quartal 2023) überprüft und, wenn möglich, präzisiert.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. Oktober 2023. Der Bundesrat hat einen erläuternden Bericht veröffentlicht.

 

Zum Homeoffice, siehe insbesondere auch die folgenden Beiträge:

Autor: Nicolas Facincani 

 

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