Im Urteil BGer 4A_482/2025 vom 25. November 2025 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber für einen schweren Berufsunfall haftet, wenn der Arbeitnehmer eine klare Sicherheitsanweisung missachtet und dadurch einen Unfall verursacht. Das Bundesgericht verneinte eine Haftung und qualifizierte das Verhalten des Arbeitnehmers als grobes Selbstverschulden.
Sachverhalt und Rechtsfrage
Ein Arbeitnehmer (noch in der Probezeit) arbeitete als Chauffeur/Monteur bei einer Transportfirma. Er sollte Oldtimer-Lastwagen mit einem Rampenfahrzeug überführen. Beim letzten Fahrzeug war er vom Vorgesetzten angewiesen worden, zum Abladen zwingend eine zweite Person beizuziehen. Als er diese Unterstützung vor Ort nicht antraf, lud er dennoch alleine ab. Das Fahrzeug geriet ins Rollen; der Arbeitnehmer versuchte, es an der Stossstange festzuhalten. Die Rampe schnellte hoch und klemmte sein Bein ein – mit bleibender Schädigung.
Der Arbeitnehmer klagte aus Arbeitgeberhaftung auf CHF 30’000 plus 5% Zins seit 11.06.2020 (Teilklage). Nach Abweisung durch die solothurnischen Instanzen verlangte er vor Bundesgericht erneut Schadenersatz/Genugtuung.
Ausführungen des Bundesgerichtes
Das Bundesgericht betont, dass ein Arbeitgeber nicht automatisch für jede Gesundheitsschädigung haftet, die sich bei der Arbeit ereignet. Entscheidend sind u.a. Instruktions- und Überwachungspflichten – aber auch das Verhalten des Arbeitnehmers.
Massgeblich war, dass der Arbeitnehmer wusste, dass er nur zu zweit abladen durfte – und dass der Unfall bei Befolgung der Weisung nicht passiert wäre. Gerade weil er erst kurz angestellt war und wenig Erfahrung hatte, hätte er die betrieblichen Vorgaben besonders strikt einhalten müssen. Wer ohne nachvollziehbaren Grund wesentliche Sicherheitsvorschriften wissentlich missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden und kann den Arbeitgeber für die Folgen grundsätzlich nicht verantwortlich machen.
Die Vorinstanz (vom Bundesgericht geschützt) hielt fest: «Wenn das Abladen zu zweit sicher ist, muss der Arbeitgeber nicht zusätzlich instruieren, was der Arbeitnehmer für den Fall eines weisungswidrigen Alleingangs alles unterlassen soll (z.B. einen rollenden Lastwagen nicht mit Muskelkraft zu stoppen). Ein derartiges Eingreifen wurde als atypisch/unvorhersehbar qualifiziert.»
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer klar und unmissverständlich angewiesen, den Oldtimerlastwagen nur mit Unterstützung einer weiteren Person abzuladen. Gerade weil der Beschwerdeführer mit dem Abladevorgang noch nicht vertraut gewesen sei, hätte er sich an diese Vorgabe halten müssen. Der Beschwerdeführer anerkenne, sich diesbezüglich weisungswidrig verhalten zu haben. Der Abladevorgang sei nicht gefährlich, wenn er zu zweit ausgeführt werde, könne sich doch dann die andere Person an das Steuer des abzuladenden Fahrzeugs setzen. Der Beschwerdeführer habe versucht, den Oldtimerlastwagen mit Muskelkraft am Wegrollen von der Laderampe des Transportlastwagens zu hindern. Wenn der Beschwerdeführer nicht auf diese Weise in den Vorgang eingegriffen hätte, wäre der Oldtimerlastwagen einfach von der Laderampe heruntergerollt. Auf diese Weise wäre weder der Oldtimerlastwagen beschädigt worden noch hätte sich der Beschwerdeführer am Bein verletzt. Da sich der Beschwerdeführer atypisch und unvorhersehbar verhalten habe, könne er der Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe gegen ihre Instruktions- und Überwachungspflichten verstossen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer nicht dahingehend instruieren müssen, dass – wenn er den Oldtimerlastwagen schon weisungswidrig alleine ablade – er diesen beim plötzlichen Wegrollen nicht festhalten dürfe.
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, im Unfallzeitpunkt sei er 34 Jahre alt gewesen. Er habe die Matura absolviert und einige Semester Umweltwissenschaften und Psychologie studiert. Er sei Schauspieler und habe zuvor nie in einem handwerklichen Beruf gearbeitet. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin Teil der E.________-Gruppe, die als Grossunternehmen elf Aktiengesellschaften und ca. 160 Mitarbeitende umfasse. Die kantonalen Instanzen hätten diese äusseren, haftungsrelevanten Umstände nicht thematisiert. Entgegen der Vorinstanz seien zudem die Aussagen und das Aussageverhalten des Vorgesetzten C.________ von wesentlicher Bedeutung. Dieser habe in der Einvernahme die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer den Oldtimerlastwagen zuerst allein ab dem Transportlastwagen habe laden und erst zum Hineinschieben in die Lagerhalle eine weitere Person habe beiziehen müssen. Nach dem Verständnis der erstinstanzlichen Richterin sei es bei der Anweisung betreffend Beizug eines weiteren Mitarbeiters nur darum gegangen, den Oldtimerlastwagen „zu zweit am Boden in die Endposition reinzustellen“. Der Zeuge C.________ habe dies an der Verhandlung klar und deutlich mit „ja genau“ bestätigt.
3.3. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, abweichend von der Vorinstanz die aus seiner Sicht massgebenden Unfallursachen aufzuzeigen. Dazu verweist er auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, wie die Zeugenaussagen von C.________, woraus er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Vor allem was seine fehlende Berufserfahrung und den Inhalt der Abladeweisung betrifft, modifiziert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz indessen nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 2.2) bzw. Willkürrügen (E. 2.3) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.
3.4. Nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wusste der Beschwerdeführer, dass er den Oldtimerlastwagen nur zu zweit vom Transportlastwagen hätte abladen dürfen. Wenn er diese Weisung befolgt hätte, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Sein eigenmächtiges Verhalten erscheint umso weniger nachvollziehbar, als er sich damals noch in der Probezeit seiner Anstellung befunden und nur geringe Erfahrungen mit dem Transport von Lastwagen hatte. Entsprechend hätte er die betrieblichen Anweisungen besonders genau befolgen müssen. Wer als Arbeitnehmer ohne nachvollziehbaren Grund wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden. Er kann seinen Arbeitgeber für die dadurch erlittene Gesundheitsschädigung nicht verantwortlich machen. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Auffassung trifft einen Arbeitgeber keine voraussetzungslose Haftung für alle Schädigungen, die sich sein Arbeitnehmer bei der Berufsausübung zuzieht. Die vorinstanzliche Beurteilung lässt sich auch nicht dadurch als bundesrechtswidrig ausweisen, dass der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid seine eigene, nicht massgebende Sachverhaltsdarstellung entgegensetzt. Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bejahung eines selbstverschuldeten Unfalles bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.
Fazit / Praxishinweise
Für Arbeitgeber
- Klare, konkrete Sicherheitsweisungen (wer macht was, wann, mit wem) sind Gold wert – insbesondere bei neuen Mitarbeitenden/Probezeit.
- Instruktionen und Arbeitsorganisation sollten dokumentiert und im Team konsequent gelebt werden (Vier-Augen-Prinzip bei gefährlichen Abläufen).
Für Arbeitnehmende
- Wer eine klare Sicherheitsweisung wissentlich missachtet, riskiert nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern im Schadenfall auch, dass Ansprüche gegen den Arbeitgeber scheitern – selbst bei gravierenden Verletzungen.
Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):
- Arbeitgeberkündigung – Erhöhte Fürsorgepflicht bei älteren Arbeitnehmern
- Verhinderung von Arbeitsunfällen – Fürsorgepflicht
- Kündigung nach Verletzung der Fürsorgepflicht – Missbräuchlich!
- Verlust des Bewusstseins – Verletzung der Fürsorgepflicht?
- Schadenersatz bei missbräuchlicher Kündigung
- Fürsorgepflicht – Unfall an Stanzmaschine
- Leiterunfall beim Kirschenpflücken – Fürsorgepflichtverletzung
- Übernahme der Anwaltskosten
- Haftung von juristischer Person bei Fürsorgepflichtverletzung
- Verletzung der Fürsorgepflicht durch Überbelastung
Autor: Nicolas Facincani