Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Ersatz aller notwendigen Spesen eines Handelsreisenden – Pauschale ungenügend
Keinen Erfolg hatte eine Arbeitgeberin aus dem Kanton Waadt bei der Anfechtung des Entscheids des Kantonsgerichts VD (CACI 10 janvier 2025/116, PT19.032766): Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgericht wies die Beschwerde im heute 30.04.2026 ins Internet gestellten, französisch redigierten Urteil BGer 4A_200/2025 vom 23.03.2026 kostenpflichtig ab. Eine durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung dieses Entscheids ist auf www.bger-update.ch zu finden, wo kürzlich ein Outfit-Update gemacht worden ist, mit dem die Entscheide optisch ansprechender präsentiert bzw. zusammengefasst werden.
In der Sache ging es um einen Handelsreisenden, dessen Aufgabe es war, im Aussendienst Versicherungsverträge zu vermitteln. Ihm stand vertraglich eine feste Spesenentschädigung von 2 bzw. 3.8% der von der Arbeitgeberin vereinnahmten Versicherungsprämien zu, je nach der Art der Versicherung (Lebensversicherungen bzw. Nicht-Lebensversicherungen). Er machte geltend, dass diese Pauschalen seine Kundenfahrten mit seinem privaten Fahrzeug und auch seine Mobilphone-Kosten nicht decken würden, wofür ihm das TC VD einen Betrag von fast 16’000 Franken zusprach.
Das Bundesgericht stützte seinen Entscheid auf Art. 327a OR, wonach dem Arbeitnehmer alle aufgrund der Arbeit notwendigen Ausgaben zu ersetzen sind, allfällige – schriftlich zu vereinbarende – Pauschalen alle Auslagen decken müssen und Vereinbarungen, laut denen der Arbeitnehmer notwendige Auslagen ganz oder teilweise selbst trägt, nichtig sind. Dabei hat der Arbeitnehmer nach Art. 327b Abs. 1 OR bei Benützung des Privatfahrzeugs Anspruch auf Ersatz der laufenden Betriebs- und Unterhaltskosten. Der Auslagenersatz erfolgt aufgrund der Abrechnung des Arbeitnehmers (Art. 327c Abs. 1 OR). Er trägt die Beweislast für Notwendigkeit und Höhe der Auslagen. Dabei genügte für die Fahrzeugentschädigung eine Abrechnung, die der Handelsreisende aufgrund einer Klientenliste seiner Arbeitgeberin erstellt hatte. Den Einwand der Arbeitgeber, sie müsse keine privaten Telefonkosten tragen, da die entsprechenden Anteile von privaten und beruflichen Kosten nicht trennbar seien, wies das Bundesgericht zurück. Wenn ein Mobilphone konkret ein notwendiges Arbeitsinstrument war, hätte es die Arbeitgeberin gemäss Art. 327 Abs. 1 OR bereitstellen müssen. Indem sie die nicht tat, trage sie alle Kosten, auch bei gemischter Nutzung. Zu Diskussion stand bei den Kilometerspesen auch noch die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR über die richterliche Schätzung eines ziffernmässig nicht nachweisbaren Schadens, wobei das Bundesgericht die ergänzende Anwendung dieser Vorschrift bestätigte.
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