Das Bundesgericht (BGer) hat am 13. Mai 2026 einen neuen zivilprozessrechtlichen Leitentscheid zu einem Ausstandsgesuch nach Art. 47 ZPO veröffentlicht (Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026). Das Besondere am streitgegenständlichen Ausstandsgesuch war, dass es pauschal gegen sämtliche Gerichtspersonen am Obergericht des Kantons Zug gerichtet war.
In seinem neuen Leitentscheid 4A_604/2025 bestätigt das BGer im Kern seine Praxis, wonach pauschale, gegen einen gesamten Spruchkörper gerichtete Ausstandsgesuche unzulässig sind. Dies geht insbesondere aus folgenden Passagen hervor (ausschnittsweise zitiert):
„Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unabhängig von seiner Begründetheit – nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (…). (…) Selbst wenn demnach nach Auffassung der gesuchstellenden Partei ausnahmsweise sämtliche Mitglieder eines Gerichts, einer bestimmten Abteilung oder eines bestimmten Spruchkörpers befangen sein sollten, sind die Ausstandsgründe substanziiert und in Bezug auf jede einzelne abgelehnte Person vorzubringen (…). Diese Anforderung ist nicht überspitzt formalistisch. Sie ergibt sich im Zivilprozess bereits aus der grundsätzlichen Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. [55] Abs. 1 ZPO), entspricht wie gezeigt aber auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu anderen Verfahrensordnungen und dem verfassungsrechtlichen Anspruch aller Verfahrensparteien auf das gesetzmässige Gericht.“ (E. 2.2.3)
„Die Beschwerdeführerinnen hätten mithin in Bezug auf jedes einzelne Mitglied und Ersatzmitglied des Obergerichts substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Aussagen des Obergerichtspräsidenten zu einem Ausstandsgrund geführt haben sollen. Die pauschale Behauptung, der Obergerichtspräsident habe anlässlich der Kantonsratssitzung vom 3. Juli 2025 im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und es seien entsprechend alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts befangen, reicht dafür nicht aus (…). Die Vorinstanz beurteilte das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht als unzulässig.“ (E. 2.2.4).
Weitere Beiträge zu prozessualen Fragen:
- Übersetzung fremdsprachiger Beweismittel im Arbeitsprozess?
- Neue prozessuale Fristenfalle
- Keine strafprozessualen Garantien bei internen Untersuchungen
- Prozessvertretung durch Gewerkschaften
- Glaubhaftmachung in Gleichstellungsprozessen
- Geplante Änderung der Zivilprozessordnung – Auswirkungen auf den Arbeitsprozess
- Örtlich zuständiges Gericht beim Arbeitsprozess
- Einsprache gegen die Kündigung (Art. 336b OR) und Novenschranke
- Schadenersatz wegen Mobbing und soziale Untersuchungsmaxime
- Arbeitsrecht – soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)
- Befangener Gerichtspräsident