Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte im Verfahren HG220136-O eine interessante Frage zur internationalen Zuständigkeit zu beurteilen: Kann sich auch der Zessionar einer arbeitsvertraglichen Forderung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort berufen?

Das Gericht bejahte dies. Der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort steht nicht nur dem Arbeitnehmer selbst, sondern grundsätzlich auch demjenigen zu, dem der Arbeitnehmer seine Forderung abgetreten hat.

 

Ausgangslage

Dem Verfahren lag eine grenzüberschreitende Streitigkeit über die Wertsicherung eines vertraglich vereinbarten Ruhegeldes zugrunde.

Ein ehemaliger Geschäftsführer hatte Anspruch auf ein Ruhegeld, das entsprechend der Entwicklung bestimmter Tariflöhne angepasst werden sollte. Nachdem die Beklagte eine Erhöhung verweigert hatte, übernahm die Klägerin die entsprechenden Zahlungen gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer. Im Gegenzug liess sie sich dessen Ansprüche gegen die Beklagte abtreten und machte diese vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geltend.

Die Beklagte bestritt unter anderem die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte.

 

Zuständigkeitsentscheid bereits im Jahr 2023

Das Handelsgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Prozessvoraussetzungen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 wies es den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und bejahte seine internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Im späteren Beschluss und Urteil vom 13. März 2025 hielt das Handelsgericht deshalb fest, dass die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig und endgültig entschieden sei. Weitere Ausführungen zur Zuständigkeit enthält der publizierte Endentscheid nicht.

Die ausführliche Begründung findet sich im Beschluss vom 27. Februar 2023, insbesondere in dessen Erwägung 3.2.1.2.

 

Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort

Massgebend war das Lugano-Übereinkommen. Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Zuständigkeit nach den besonderen Bestimmungen über individuelle Arbeitsverträge.

Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ kann ein Arbeitgeber in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

Der ehemalige Geschäftsführer hatte seine Tätigkeit gewöhnlich in Zürich ausgeübt. Zürich war daher grundsätzlich der massgebende Arbeitsort.

Fraglich war allerdings, ob sich auch die Klägerin auf diesen Gerichtsstand berufen konnte. Sie war nicht selbst Arbeitnehmerin der Beklagten, sondern machte als Zessionarin abgetretene Ansprüche geltend.

 

Die Abtretung beseitigt den Gerichtsstand nicht

Das Handelsgericht bejahte die Zuständigkeit.

Der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort knüpft an einen objektiven Umstand des Arbeitsverhältnisses an: den Ort, an dem die Arbeitsleistung gewöhnlich erbracht wurde. Dieser Ort verändert sich durch die Abtretung der Forderung nicht.

Mit der Abtretung wechselt zwar die Person des Gläubigers. Die Forderung behält jedoch ihren arbeitsvertraglichen Ursprung. Ebenso unverändert bleibt der gewöhnliche Arbeitsort, der bereits während des Arbeitsverhältnisses feststand.

Der Arbeitgeber wird durch die Abtretung auch nicht mit einem neuen oder unvorhersehbaren Gerichtsstand konfrontiert. Er musste bereits während des Arbeitsverhältnisses damit rechnen, am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers belangt zu werden.

Der Zessionar kann daher die abgetretene Arbeitnehmerforderung am gewöhnlichen Arbeitsort einklagen.

 

Unterschied zu Versicherungs- und Verbrauchersachen

Das Handelsgericht grenzte den Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort von den besonderen Wohnsitzgerichtsständen in Versicherungs- und Verbrauchersachen ab.

Diese Gerichtsstände knüpfen unmittelbar an den Wohnsitz und die persönliche Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers, Geschädigten oder Verbrauchers an. Sie sollen es der typischerweise schwächeren Partei ermöglichen, an ihrem eigenen Wohnsitz zu klagen.

Der Europäische Gerichtshof entschied deshalb etwa im Fall Hofsoe, C-106/17, dass ein gewerblich im Bereich der Schadensregulierung tätiger Zessionar den besonderen Versicherungsgerichtsstand des Geschädigten nicht beanspruchen kann.

Im Fall Schrems, C-498/16, hielt der Gerichtshof fest, dass ein Verbraucher an seinem Wohnsitz zwar eigene Ansprüche geltend machen kann, nicht aber zusätzlich Ansprüche anderer Verbraucher, die ihm zur gerichtlichen Durchsetzung abgetreten worden waren.

Beim gewöhnlichen Arbeitsort liegt die Situation anders. Dieser Gerichtsstand wird nicht durch den Wohnsitz der klagenden Person bestimmt. Der Zessionar kann deshalb durch seinen eigenen Sitz oder Wohnsitz keinen neuen Gerichtsstand schaffen. Zuständig bleibt vielmehr das Gericht an dem bereits durch das Arbeitsverhältnis bestimmten Arbeitsort.

 

Bedeutung für die Praxis

Der Entscheid ist vor allem bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen von Bedeutung. Arbeitnehmerforderungen können etwa im Zusammenhang mit Regressansprüchen, konzerninternen Ausgleichszahlungen, Versicherungsleistungen oder der Übernahme von Verpflichtungen abgetreten werden.

Der Zessionar muss eine solche Forderung nicht zwingend am ausländischen Sitz des Arbeitgebers einklagen. Stammt die Forderung aus einem individuellen Arbeitsvertrag, kann ihm nach der Beurteilung des Handelsgerichts auch der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort zur Verfügung stehen.

Der Entscheid betrifft allerdings den Gerichtsstand nach dem Lugano-Übereinkommen. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass dem Zessionar sämtliche materiellen oder prozessualen Schutzbestimmungen zustehen, die persönlich an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfen.

 

Späterer Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hob den materiellen Sachentscheid des Handelsgerichts mit Urteil 4A_232/2025 vom 12. Januar 2026 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung zurück. Die bereits im Jahr 2023 rechtskräftig entschiedene Zuständigkeitsfrage war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

 

Fazit

Der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort steht nach dem Entscheid des Handelsgerichts Zürich auch einem Zessionar der Arbeitnehmerforderung offen.

Entscheidend ist, dass dieser Gerichtsstand objektiv an den Ort der Arbeitsleistung anknüpft. Die Abtretung verändert weder den arbeitsvertraglichen Ursprung der Forderung noch den gewöhnlichen Arbeitsort.

Anders als bei persönlich an den Wohnsitz der geschützten Partei anknüpfenden Gerichtsständen in Versicherungs- und Verbrauchersachen wird durch die Abtretung kein neuer Gerichtsstand geschaffen.

 

Weitere Beiträge zu prozessualen Fragen:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie hier.

Oder folgen Sie uns auf YouTube.