Eine parallel laufende Strafuntersuchung führt nicht automatisch dazu, dass ein arbeitsrechtlicher Forderungsprozess sistiert wird. Selbst wenn beide Verfahren denselben Lebenssachverhalt betreffen, muss konkret geprüft werden, ob der Ausgang des Strafverfahrens für den Arbeitsprozess tatsächlich präjudiziell ist und ob die Interessen an einer Sistierung das Beschleunigungsgebot überwiegen.
Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte dies im Beschluss RA250007-O/U vom 11. Mai 2026. Es bestätigte zudem, dass die Akteneinsicht einer Partei nicht allein deshalb eingeschränkt werden darf, weil ein im Zivilprozess eingereichtes Dokument auch für eine laufende Strafuntersuchung von Bedeutung sein könnte.
Streit um Kündigung und Spesenbezüge
Zwischen einem ehemaligen Arbeitnehmer und seiner früheren Arbeitgeberin war vor dem Arbeitsgericht Zürich ein umfangreicher arbeitsrechtlicher Prozess hängig. Der Arbeitnehmer machte unter anderem geltend, seine Kündigung sei im Zusammenhang mit Mobbing missbräuchlich erfolgt. Zudem verlangte er Lohn, Bonus und eine Ferienentschädigung.
Die Arbeitgeberin berief sich demgegenüber auf angeblich unrechtmässige Spesenbezüge des Arbeitnehmers. Sie machte entsprechende Rückforderungsansprüche widerklageweise geltend und hatte bereits am 11. Juli 2024 Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer eingereicht. Die behaupteten Spesenbezüge waren damit sowohl für das Strafverfahren als auch für den arbeitsrechtlichen Prozess von Bedeutung.
Mit ihrer Klageantwort und Widerklage beantragte die Arbeitgeberin, das arbeitsrechtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Gleichzeitig verlangte sie, dass dem Arbeitnehmer eine als «Beilage 6» bezeichnete Aufstellung der angeblich unberechtigten Spesenbezüge bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht zugestellt werde.
Das Arbeitsgericht lehnte sowohl die Sistierung als auch die beantragte Nichtzustellung der Beilage ab. Dagegen erhob die Arbeitgeberin Beschwerde an das Obergericht.
Über die materielle Rechtmässigkeit der Kündigung, der Spesenbezüge und der geltend gemachten Forderungen hatte das Obergericht nicht zu entscheiden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren ausschliesslich die prozessualen Fragen der Sistierung und der Einschränkung der Akteneinsicht. Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich entsprechend um einen Zwischenentscheid.
Beschwerde gegen die Nichtsistierung nur eingeschränkt zulässig
Die Verweigerung einer Sistierung ist nicht ohne Weiteres selbständig anfechtbar. Anders als die Anordnung einer Sistierung, gegen die Art. 126 Abs. 2 ZPO ausdrücklich eine Beschwerde vorsieht, kann die Abweisung eines Sistierungsantrags grundsätzlich nur angefochten werden, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dasselbe gilt für die Abweisung eines Antrags auf Einschränkung der Akteneinsicht nach Art. 156 ZPO.
Ein solcher Nachteil liegt insbesondere vor, wenn er auch durch einen späteren, für die betroffene Partei günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Die beschwerdeführende Partei muss den drohenden Nachteil konkret darlegen, sofern dieser nicht von vornherein offensichtlich ist. Bei der Verweigerung einer Sistierung ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach der zürcherischen Rechtsprechung grundsätzlich zu verneinen. Die entsprechende Rüge kann regelmässig noch im Rechtsmittel gegen den Endentscheid erhoben werden.
Die Arbeitgeberin begründete den behaupteten Nachteil damit, dass der Arbeitnehmer bei einer Fortsetzung des Zivilverfahrens Zugang zu Informationen erhalten könnte, welche die Durchführung des Strafverfahrens beeinträchtigten.
Nach Auffassung des Obergerichts blieben diese Vorbringen zu pauschal. Die Arbeitgeberin hätte konkret aufzeigen müssen, welche Informationen und Dokumente – neben der separat behandelten Beilage 6 – dem Arbeitnehmer im Arbeitsprozess zugänglich würden und inwiefern dadurch die Strafuntersuchung gefährdet werden könnte. Die allgemeine Behauptung, eine detailliertere Begründung sei ohne Offenlegung geheimer Informationen nicht möglich, genügte nicht.
Das Obergericht liess letztlich offen, ob auf die Beschwerde gegen die verweigerte Sistierung überhaupt einzutreten war. Es kam zum Ergebnis, dass die Beschwerde jedenfalls auch in der Sache unbegründet war.
Sistierung setzt eine konkrete präjudizielle Bedeutung voraus
Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Gesetz nennt als Beispiel den Fall, dass der gerichtliche Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
Ob eine Sistierung angezeigt ist, muss aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden. Von Bedeutung ist insbesondere, ob das andere Verfahren tatsächlich präjudizielle Wirkung für den Zivilprozess entfaltet. Prozesse über gleiche oder ähnliche Rechtsfragen vor verschiedenen Gerichten bilden für sich allein grundsätzlich keinen ausreichenden Grund für eine länger dauernde Sistierung.
Ist das Zivilgericht an die Beurteilung des anderen Gerichts nicht gebunden, bleibt eine Sistierung zwar möglich. Nach dem Obergericht ist sie in einer solchen Konstellation jedoch auf seltenste Ausnahmefälle beschränkt. Im Zweifelsfall geht das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV den entgegenstehenden Interessen vor.
Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Ein Bedürfnis nach der Sistierung eines Verfahrens sieht der Gesetzgeber insbesondere als gegeben, wenn der Entscheid des Gerichts von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 130 V 90 E. 5). Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Ergebnis des anderen Verfahrens tatsächlich eine präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dies ist bei Strafverfahren zu verneinen, sind doch dessen Ergebnisse – wie die Vorinstanz bereits aufgezeigt hat (vgl. Urk. 2 S. 5) – nicht ohne weiteres auf das Zivilverfahren übertragbar und das strafrechtliche Erkenntnis für das Zivilgericht nicht verbindlich (Art. 53 OR; BSK OR I-Kessler, Art. 53 N 4 m.w.H.). Prozesse zu den gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten sind in der Regel kein ausreichender Grund für eine länger dauernde Sistierung (BK ZPO-Frei, Art. 126 N 3 f. m.w.H.; BGE 135 III 127 E. 2-4). Im Fall, in dem das Zivilgericht an die Beurteilung von Vorfragen durch ein anderes Gericht (wie das Strafgericht) nicht gebunden ist, bleibt die Sistierung zwar möglich, jedoch wird sie auf seltenste Ausnahmen beschränkt. Ebenso gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegenstehenden Interessen vorgeht (BGE 135 III 127 E. 3.4 m.w.H.).
Strafrechtliche und arbeitsrechtliche Beurteilung sind nicht deckungsgleich
Das Obergericht anerkannte, dass zwischen den beiden Verfahren ein sachlicher Zusammenhang bestand. Sowohl im Arbeitsprozess als auch in der Strafuntersuchung ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer unberechtigte Spesen bezogen hatte. Dieser Zusammenhang genügte jedoch nicht. Ein strafrechtlicher Entscheid bindet das Zivilgericht grundsätzlich nicht. Nach Art. 53 OR ist das Zivilgericht weder an die strafrechtliche Beurteilung der Schuld noch an einen Freispruch gebunden.
Hinzu kam, dass die arbeitsrechtliche Beurteilung der Spesenbezüge nicht mit deren strafrechtlicher Relevanz gleichgesetzt werden konnte. Auslagen können arbeitsrechtlich unberechtigt sein, ohne dass ihre Geltendmachung zugleich eine strafbare Handlung darstellt. Umgekehrt müssen die im Strafverfahren erhobenen Beweise nicht zwingend dieselben Tatsachen betreffen, die im Arbeitsprozess entscheidend sind.
Im Zivilprozess gilt zudem der Verhandlungsgrundsatz. Das Gericht darf grundsätzlich nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, welche die Parteien behauptet und bewiesen haben. Ergebnisse aus einer Strafuntersuchung lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres in den Zivilprozess übertragen. Auch das Argument, eine Sistierung verhindere doppelte Beweiserhebungen und widersprüchliche Entscheide, überzeugte das Obergericht nicht. Wegen der nur teilweisen Übereinstimmung der zu prüfenden Tatsachen und der fehlenden Bindung an das Strafurteil könnten die beiden Verfahren auch nach einer Sistierung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Eine Sistierung wäre daher nur beschränkt geeignet gewesen, den Arbeitsprozess zu vereinfachen.
Ungewisse Dauer des Strafverfahrens und erhebliche Lohnforderungen
Gegen eine Sistierung sprach ferner die voraussichtliche Dauer der Strafuntersuchung. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war deren Abschluss für längere Zeit nicht absehbar. Die hohe Zahl der streitigen Spesenbezüge und die geltend gemachte Deliktssumme deuteten vielmehr auf ein umfangreiches und zeitaufwendiges Strafverfahren hin.
Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, die finanziellen Ansprüche des Arbeitnehmers seien nicht zeitkritisch. Das Obergericht folgte dem nicht. Im Arbeitsprozess waren insbesondere Lohnforderungen in beträchtlicher Höhe zu beurteilen. Solche Forderungen konnten nicht ohne Weiteres bis zum Abschluss einer möglicherweise langwierigen Strafuntersuchung zurückgestellt werden.
Das Arbeitsgericht befand sich auch nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen «Vakuum». Es war unabhängig vom Strafverfahren seine Aufgabe, den Sachverhalt aufgrund der Vorbringen und Beweise der Parteien selbständig festzustellen. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots überwog deshalb das Interesse an einer beförderlichen Fortsetzung des Arbeitsprozesses.
Einschränkung der Akteneinsicht muss konkret begründet werden
Die Arbeitgeberin verlangte zusätzlich, dass dem Arbeitnehmer die mit der Klageantwort eingereichte Beilage 6 nicht zugestellt werde. Das Dokument enthielt eine von einer Konzerngesellschaft erstellte Auflistung von Transaktionen, welche aus Sicht der Arbeitgeberseite unberechtigte Spesenbezüge darstellten.
Nach Art. 156 ZPO trifft das Gericht Schutzmassnahmen, wenn eine Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder eines Dritten gefährdet. Eine Einschränkung der Akteneinsicht setzt jedoch voraus, dass die antragstellende Partei eine effektive Gefährdung schutzwürdiger Interessen glaubhaft macht.
Das behauptete Geheimhaltungsinteresse muss hinreichend substantiiert werden. Nur wenn konkret aufgezeigt wird, welche Informationen geheim zu halten sind und welche Gefahr bei ihrer Offenlegung droht, kann das Gericht die schutzwürdigen Interessen gegen den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör und uneingeschränkte Wahrung ihrer Parteirechte abwägen.
Nachbesserung im Beschwerdeverfahren genügte nicht
Die Beschwerde scheiterte in diesem Punkt zunächst an den Begründungsanforderungen. Das Arbeitsgericht hatte festgehalten, die Arbeitgeberin habe keine konkrete Gefährdung ihrer Interessen schlüssig dargelegt.
Es wäre deshalb Sache der Arbeitgeberin gewesen, in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf konkrete vorinstanzliche Aktenstellen aufzuzeigen, dass sie die Gefährdung bereits vor dem Arbeitsgericht ausreichend begründet hatte. Eine solche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlte.
Stattdessen verbesserte die Arbeitgeberin ihre Argumentation erst im Beschwerdeverfahren. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Werden frühere Vorbringen lediglich wiederholt, muss genau bezeichnet werden, wo diese bereits vor der ersten Instanz vorgetragen wurden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die gesamten vorinstanzlichen Akten nach passenden Behauptungen zu durchsuchen.
Der Entscheid zeigt damit, dass Anträge auf Einschränkung der Akteneinsicht bereits vor der ersten Instanz sorgfältig und vollständig begründet werden müssen. Eine erst im Beschwerdeverfahren erfolgende argumentative Nachbesserung kann am Novenverbot scheitern.
Auch materiell kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse
Das Obergericht hielt ergänzend fest, dass die Beschwerde auch bei genügender Begründung abzuweisen gewesen wäre.
Bei der Beilage handelte es sich um eine Auflistung derjenigen Transaktionen, welche die Arbeitgeberseite selbst als unberechtigte Spesenbezüge qualifizierte. Das Obergericht betrachtete das Dokument daher als Parteibehauptung beziehungsweise Privatgutachten, dessen Richtigkeit im weiteren Verfahren erst noch zu überprüfen war. Die Arbeitgeberin konnte nicht glaubhaft machen, weshalb es sich dabei im Strafverfahren um ein zentrales Beweismittel handeln sollte, während es für den Zivilprozess angeblich keine wesentliche Bedeutung habe.
Der Arbeitnehmer verfügte zudem bereits über die regulären Kreditkartenabrechnungen und wusste von der gegen ihn eingereichten Strafanzeige. Er konnte sich daher unabhängig von der Offenlegung der Beilage auf Einvernahmen im Strafverfahren vorbereiten. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer als beschuldigte Person gestützt auf Art. 113 Abs. 1 StPO von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen konnte. Es liess sich deshalb durch die Geheimhaltung der Beilage nicht verhindern, dass er erst nach deren Kenntnis Aussagen zu den betroffenen Transaktionen machte.
Der Arbeitgeberin gelang es somit nicht, ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen, das eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Arbeitnehmers gerechtfertigt hätte.
Bedeutung für die Praxis
Der Entscheid verdeutlicht, dass die Einreichung einer Strafanzeige nicht automatisch zur Sistierung eines parallel geführten Arbeitsprozesses führt. Auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren genügt für sich allein nicht.
Eine Partei, die eine Sistierung verlangt, muss vielmehr konkret darlegen,
- welche Fragen im Strafverfahren für den Arbeitsprozess präjudiziell sind;
- inwiefern die Erkenntnisse des Strafverfahrens im Zivilprozess verwendet werden können;
- weshalb eine selbständige Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht möglich oder nicht zweckmässig ist;
- und weshalb die Sistierungsinteressen das Beschleunigungsgebot überwiegen.
Besondere Zurückhaltung ist angezeigt, wenn die Dauer des Strafverfahrens nicht absehbar ist und im Arbeitsprozess erhebliche Lohnforderungen im Raum stehen.
Ebenso müssen Anträge auf Schutzmassnahmen und Einschränkung der Akteneinsicht frühzeitig und konkret begründet werden. Die pauschale Befürchtung, die Gegenpartei könne sich nach Kenntnis eines Dokuments besser auf eine strafrechtliche Einvernahme vorbereiten, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der konkreten Gefährdung und eine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Verfahrensrechten der anderen Partei.
Fazit
Ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Strafverfahren und einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess rechtfertigt für sich allein keine Sistierung. Entscheidend ist, ob der Ausgang des Strafverfahrens tatsächlich präjudizielle Bedeutung für den Arbeitsprozess hat und ob die Vorteile einer Sistierung das Interesse an einer beförderlichen Verfahrensführung überwiegen.
Da das Arbeitsgericht nicht an den Strafentscheid gebunden war, die arbeitsrechtliche und strafrechtliche Beurteilung der Spesenbezüge nicht deckungsgleich waren, erhebliche Lohnforderungen im Raum standen und der Abschluss der Strafuntersuchung nicht absehbar war, lehnte das Obergericht die Sistierung im konkreten Fall ab.
Wer eine Einschränkung der Akteneinsicht verlangt, muss zudem die konkret drohende Gefährdung bereits vor der ersten Instanz substantiiert darlegen. Eine nachträgliche Verbesserung der Begründung im Beschwerdeverfahren kann am Novenverbot scheitern.
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Autor: Nicolas Facincani