Eine Lernende verlor den Prozess gegen ihre Arbeitgeberin und sollte dieser gemäss Urteilsdispositiv CHF 2’500 Parteientschädigung bezahlen. In der Begründung desselben Urteils hatte das Bundesgericht allerdings ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeberin keine Parteientschädigung zustehe. Mit Urteil 4G_1/2026 vom 10. September 2026 beseitigte es diesen Widerspruch. Der Entscheid zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein bundesgerichtliches Urteil berichtigt werden kann und weshalb sich auch nach einem verlorenen Arbeitsrechtsprozess eine genaue Prüfung der Kostenfolgen lohnt.
Der Streit um die Auflösung eines Lehrvertrags
Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung über die Auflösung eines Lehrvertrags nach Art. 346 Abs. 2 OR. Die Lernende hatte ihre Arbeitgeberin auf Zahlung verklagt. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage am 29. November 2022 ab. Auch ihre Berufung an das Kantonsgericht Waadt blieb erfolglos. Mit Urteil 4A_514/2025 vom 19. Mai 2026 wies schliesslich das Bundesgericht ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war die Arbeitgeberin nicht zur Stellungnahme eingeladen worden. In Erwägung 5 hielt das Bundesgericht deshalb unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG fest, dass ihr keine Parteientschädigung zustehe. Dennoch verpflichtete Ziffer 3 des Dispositivs die Lernende, der Arbeitgeberin eine Parteientschädigung von CHF 2’500 zu bezahlen. Begründung und Urteilsspruch widersprachen sich damit unmittelbar.
Die Voraussetzungen einer Berichtigung
Art. 129 Abs. 1 BGG ermöglicht die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils. Die Bestimmung erfasst insbesondere Fälle, in denen das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Das Bundesgericht kann auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen tätig werden.
Die Berichtigung dient der Korrektur von Redaktions- und Rechnungsfehlern im Dispositiv. Nach der vom Bundesgericht angeführten Rechtsprechung ist sie angezeigt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass der Fehler auf einem Versehen beruht und sich anhand der Urteilsbegründung korrigieren lässt. Massgeblich ist somit der bereits gefällte Entscheid, dessen Ergebnis im Dispositiv fehlerhaft wiedergegeben wurde (Urteil 4G_1/2026, E. 1; BGE 143 III 420 E. 2.2).
Die Arbeitgeberin wollte die Begründung ändern lassen
Die Lernende stellte am 22. Juni 2026 ein Berichtigungsgesuch. Sie verlangte, das Dispositiv so anzupassen, dass der Arbeitgeberin keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Die Arbeitgeberin widersetzte sich diesem Begehren. Ihrer Ansicht nach sollte vielmehr die Begründung geändert und die zugesprochene Entschädigung beibehalten werden. Sie argumentierte, Art. 68 Abs. 2 BGG müsse eine Parteientschädigung auch dann ermöglichen, wenn sie sich zur Beschwerde nicht geäussert habe.
Das Bundesgericht verwarf diesen Ansatz. Die Berichtigung bezwecke die Korrektur von Redaktions- oder reinen Rechnungsfehlern im Dispositiv, nicht eine Änderung der Begründung. Diese legte hier eindeutig fest, dass keine Parteientschädigung geschuldet war. Entsprechend musste Ziffer 3 des Dispositivs an die Begründung angepasst werden. Das Berichtigungsgesuch war begründet (Urteil 4G_1/2026, E. 2–4).
Keine neue Beurteilung der Kündigung
Die erfolgreiche Berichtigung änderte den Ausgang des arbeitsrechtlichen Hauptverfahrens nicht. Die Abweisung der Beschwerde blieb bestehen; beseitigt wurde die versehentlich auferlegte Parteientschädigung von CHF 2’500. Die materiellen Voraussetzungen für die Auflösung des Lehrvertrags wurden im Berichtigungsverfahren nicht erneut geprüft.
Darin liegt zugleich die Grenze dieses Verfahrens. Wer mit der rechtlichen Würdigung eines Urteils nicht einverstanden ist, kann über ein Berichtigungsgesuch keine neue Sachentscheidung erreichen. Im vorliegenden Fall ergab sich die erforderliche Korrektur unmittelbar aus dem Urteil selbst. Es musste weder der Sachverhalt neu beurteilt noch die Frage der Parteientschädigung rechtlich neu entschieden werden.
Die Kosten des Berichtigungsverfahrens
Für das Berichtigungsverfahren erhob das Bundesgericht angesichts der Umstände keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Arbeitgeberin, die die Abweisung des Gesuchs beantragt hatte und damit unterlag, wurde jedoch verpflichtet, der Lernenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die beiden Verfahren sind deshalb auseinanderzuhalten: Für das ursprüngliche Beschwerdeverfahren erhielt die Arbeitgeberin nach der Berichtigung keine Parteientschädigung. Im anschliessenden Berichtigungsverfahren hatte sie ihrerseits die obsiegende Lernende zu entschädigen. Der Verzicht auf Gerichtskosten bedeutete somit nicht, dass das Berichtigungsverfahren für die Arbeitgeberin ohne Kostenfolgen blieb.
Was der Entscheid für die Praxis bedeutet
Bei der Prüfung eines arbeitsrechtlichen Urteils verdienen auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen Aufmerksamkeit. Das Dispositiv enthält die verbindlichen Anordnungen des Gerichts. Gerade bei Geldbeträgen sollte deshalb kontrolliert werden, ob diese Anordnungen mit den Erwägungen übereinstimmen. Ein Widerspruch kann auch dann korrigierbar sein, wenn die Partei in der Hauptsache endgültig unterlegen ist.
Ein Berichtigungsgesuch sollte die betroffene Dispositivziffer, die widersprechende Erwägung und die beantragte Korrektur präzise bezeichnen. Der vorliegende Entscheid veranschaulicht einen eindeutigen Anwendungsfall: Hält die Begründung ausdrücklich fest, dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, kann eine dennoch im Dispositiv auferlegte Entschädigung wegen dieses Widerspruchs berichtigt werden.
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Autor: Nicolas Facincani
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