Ein Arbeitnehmer reduziert seine Forderungen auf weniger als CHF 30’000 und erklärt, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen. Dennoch endet sein Prozess, bevor das Gericht die arbeitsrechtlichen Ansprüche prüft. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bülach vom 14. Juli 2026 (AN260004-C/U) zeigt, weshalb die Prozessfinanzierung und ein vollständig belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege frühzeitig geklärt werden müssen.

 

Was der Arbeitnehmer verlangte

Der Arbeitnehmer reichte am 5. März 2026 Klage gegen seine Arbeitgeberin ein. Er verlangte unter anderem CHF 26’000 als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, CHF 780 als Lohndifferenz für August 2025, CHF 1’945.70 als Ersatz selbst getragener medizinischer Kosten und CHF 10’000 als Genugtuung. Allein diese bezifferten Zahlungsbegehren beliefen sich auf CHF 38’725.70.

Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen sei und das Arbeitsverhältnis wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und der gesetzlichen Sperrfrist erst am 29. November 2025 statt am 31. August 2025 geendet habe. Er verlangte auch den daraus abgeleiteten zusätzlichen Lohn unter Anrechnung bereits erbrachter Krankentaggelder. Dabei handelte es sich um die Anträge und die Rechtsauffassung des Klägers; das Gericht bestätigte diese inhaltlich nicht.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheiterte an der Mitwirkung

Nachdem das Gericht einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Kläger am 3. April 2026 um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht nahm ihm die Vorschussfrist einstweilen ab und setzte ihm eine Nachfrist, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Verlangt wurden insbesondere Angaben zum Einkommen und Bedarf seiner Ehefrau und der beiden erwachsenen Kinder im gemeinsamen Haushalt sowie zu einer Liegenschaft in Italien. Ausserdem sollte er die vollständige Steuererklärung 2024 einreichen.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es das Gesuch bei Säumnis abweisen werde. Die Frist wurde bis zum 30. April 2026 erstreckt. Der Kläger reduzierte anschliessend zwar seine Rechtsbegehren, kam der verlangten Ergänzung seiner finanziellen Angaben aber nicht nach. Am 11. Mai 2026 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Der rechtliche Hintergrund ist Art. 117 ZPO: Unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass die erforderlichen Mittel fehlen und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO muss die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Die gerichtliche Abklärung entbindet sie somit nicht von ihrer Mitwirkung. Im vorliegenden Beschluss wird die Abweisung mit der ausgebliebenen Ergänzung begründet; daraus lässt sich weder ableiten, dass der Kläger nachweislich vermögend gewesen wäre, noch dass seine arbeitsrechtlichen Ansprüche als aussichtslos beurteilt worden wären.

 

Die Reduktion auf weniger als CHF 30’000 beseitigte den Vorschuss nicht

Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 beschränkte der Kläger seine Zahlungsbegehren auf CHF 19’500 wegen missbräuchlicher Kündigung, CHF 780 Lohndifferenz, CHF 1’945.70 medizinische Kosten und CHF 3’000 Genugtuung. Damit verlangte er noch insgesamt CHF 25’225.70 zuzüglich des beantragten Zinses. Er ersuchte ausdrücklich darum, die Reduktion der Begehren und den entsprechend angepassten Streitwert zu berücksichtigen.

Das Gericht schrieb das Verfahren am 9. Juni 2026 im Umfang von CHF 24’774.30 als durch Klagerückzug erledigt ab. Gleichzeitig setzte es eine Frist zur Zahlung eines reduzierten Kostenvorschusses an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 16. Juni 2026 nicht ein. Die Gründe dieses obergerichtlichen Nichteintretens werden im hier besprochenen Beschluss nicht wiedergegeben.

Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Eine nachträgliche Reduktion im bereits laufenden erstinstanzlichen Prozess führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, dass ein ursprünglich kostenpflichtiges Verfahren kostenlos wird. Für diese Frage ist der Streitwert bei Klageeinreichung beim Gericht massgebend. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat dies unter der ZPO ausdrücklich festgehalten (Entscheid ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020, E. 5.1, mit Verweis auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Zu unterscheiden sind somit die Gerichtskostenpflicht als solche und die Höhe des Vorschusses beziehungsweise der Gebühren. Eine Reduktion kann die finanzielle Belastung vermindern, ohne die Kostenpflicht zu beseitigen. Im Bülacher Verfahren wurde der Vorschuss tatsächlich herabgesetzt. Der Beschluss vom 14. Juli 2026 enthält allerdings keine vertiefte Begründung zur Anwendung der Streitwertgrenze; die vorstehende Erklärung ist die ergänzende rechtliche Einordnung des Verfahrensverlaufs.

 

Der Kostenvorschuss blieb auch innert Nachfrist unbezahlt

Weil der Kläger auch den reduzierten Vorschuss nicht bezahlte, setzte ihm das Gericht am 29. Juni 2026 eine letzte Nachfrist. Es drohte ausdrücklich an, bei ausbleibender Zahlung auf die Klage nicht einzutreten. Daraufhin erklärte der Kläger am 4. Juli 2026, er halte an seiner Klage fest und verzichte nicht auf seine Ansprüche. Wegen fehlender Liquidität könne er den Vorschuss jedoch nicht leisten.

Diese Erklärung änderte den Verfahrensausgang nicht. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wenn der verlangte Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wird. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unangefochten abgewiesen worden und die Zahlung erneut ausgeblieben war, trat das Arbeitsgericht am 14. Juli 2026 auf die verbliebene Klage nicht ein. Das Festhalten an den Forderungen ersetzte die Erfüllung der Vorschusspflicht nicht.

 

Keine materielle Beurteilung der Kündigung und der Geldforderungen

Das Nichteintreten bedeutet, dass das Gericht die verbliebenen Forderungen nicht auf ihre materielle Berechtigung prüfte. Es entschied weder, ob die Kündigung missbräuchlich gewesen war, noch ob der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte Lohndifferenz, den Ersatz medizinischer Kosten oder Genugtuung hatte. Die Begehren zur behaupteten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses durch die Sperrfrist und zum daraus abgeleiteten Lohn hatte der Kläger bereits zuvor fallengelassen. Auch darüber enthält der Beschluss keine materielle Beurteilung.

Die Wirkungen des teilweisen Klagerückzugs sind gesondert zu prüfen. Aus dem Nichteintreten darf deshalb nicht geschlossen werden, sämtliche ursprünglich verlangten Ansprüche könnten ohne Weiteres erneut eingeklagt werden; dabei können insbesondere die Wirkungen des Rückzugs sowie laufende oder bereits abgelaufene Fristen entscheidend sein.

Die Entscheidgebühr setzte das Gericht wegen seines geringen Aufwands auf CHF 300 fest und auferlegte sie dem Kläger. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei für die Kostenverteilung grundsätzlich als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung erhielt keine Seite: der Kläger wegen seines Unterliegens, die Arbeitgeberin mangels Umtrieben.

 

Was vor der Klageeinreichung geklärt werden sollte

Der Umfang der Rechtsbegehren beeinflusst die Finanzierung des Prozesses. Wer mehrere Ansprüche kumuliert, sollte den gesamten Streitwert und die damit verbundenen Kostenfolgen vor der Klageeinreichung prüfen. Auf eine spätere Reduktion als Weg in ein kostenloses Verfahren lässt sich nicht vertrauen. Zudem bedeutet Gerichtskostenfreiheit nicht, dass bei einem Unterliegen auch eine Parteientschädigung an die Gegenseite ausgeschlossen wäre.

Wer einen Vorschuss nicht aufbringen kann, muss die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege rechtzeitig und vollständig darlegen. Verlangt das Gericht ergänzende Angaben oder Belege, ist diese Aufforderung fristgerecht zu erfüllen. Der vorliegende Fall zeigt die unmittelbare Konsequenz einer ungeklärten Prozessfinanzierung: Die behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche erreichten keine gerichtliche Prüfung in der Sache.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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