Kündigung per SMS?

Wird ein Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen, so dauert er so lange, bis er durch eine Partei gekündigt wird. Im Rahmen einer Kündigung teilt die eine Vertragspartei der anderen mit, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden will.

Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann jederzeit und grundlos gekündigt werden.

Das Prinzip der Kündigungsfreiheit steht unter den nachfolgenden Einschränkungen:

 

Soll auf einen bestimmten Kündigungstermin das Arbeitsverhältnis beendet werden so sind die folgenden Punkte zu erfüllen:

  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • rechtzeitige Mitteilung bzw. Empfang der Kündigung. Eine Kündigung gilt erst dann als gültig, wenn der Gekündigte diese erhalten hat bzw. diese zugestellt ist (siehe hierzu 5.1.1). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es daher nicht auf das Versenden der Kündigung, sondern auf den Eingang beim Empfänger an (bzw. wann der Empfänger von der Kündigung Kenntnis haben könnte (in der Regel am Tag, nachdem bei einem Einschreiben der Avis in den Briefkasten gelegt wurde).

 

Doch welches ist die richtige Form der Kündigung? Wie ist es mit der Kündigung per SMS?

Das Gesetz sieht keine besondere Form für die Kündigung vor (vgl. Art. 335 OR), ausser im Falle eines Heuervertrages, wo explizit die Schriftlichkeit vorgesehen ist (Art. 77 Abs. 2 des vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge).

Somit kann die Kündigung mündlich, telefonisch, schriftlich, per Brief, Einschreiben, Fax, E-Mail, SMS, Whats-up Nachricht oder auf andere Weise und auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Möglich ist auch die mündliche Kündigungen per Telefon, auch auf Combox des Empfängers. Der Kündigungswille muss aber in jedem Fall erkennbar sein.

Möglich ist aber, dass im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsordnung, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Normalarbeitsvertrag eine Form (z.B. Schriftlichkeit oder eingeschriebener Brief) vorgesehen sein.

Die für die Kündigung vereinbarte Schriftform ist im Zweifel in analoger Anwendung von Art. 16 Gültigkeitserfordernis und hat nicht bloss Beweissicherungsfunktion, was durch Auslegung des Vertrages abzuklären ist (BGE 128 III 212 ff.). Der Vereinbarung einer bestimmten Versendungsart, z.B. Kündigung durch eingeschriebenen Brief, soll hingegen im Zweifel nur Beweisfunktion zukommen (BSK-Portmann, Art. 335 N 11; BK-Rehbinder, Art. 335 N 5), wobei in jedem Fall zu empfehlen ist, aufgrund der Unsicherheit die richtige Versendungsart zu beachten.

Soll somit die Frage beantwortet werden, welches in einem Fall die richtige Form der Kündigung ist (damit diese nicht formungültig ist – z.B., ob eine Kündigung per SMS möglich ist), ist zuerst der Einzelarbeitsvertrag oder eine allfällige Betriebsordnung, ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag zu konsultieren und zu prüfen.

 

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Autor: Nicolas Facincani