Die Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten heikel.

Das Urteil 4A_588/2018 vom 27. Juni 2019 deckte verschieden Fragestellungen ab, welche hier wiedergegeben werden sollen (zum Teil als Zitat des Entscheids). Im Wesentlichen machte der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung geltend – da Daten in die USA geschickt wurden – , diese wurde aber abgelehnt, insbesondere weil diese ungenügend behauptet worden sei (zur Zulässigkeit der Datenlieferung in die USA, siehe etwa den Beitrag: Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA):

 

Auskunftsrecht über weitergeleitete Daten

Jeder Mitarbeiter gestützt auf Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) das Recht zur schriftlichen Auskunftserteilung des Arbeitgebers um herauszufinden, ob Daten über ihn in die USA geschickt wurden.

Die  Verletzung des Auskunftsrechts allein bedeutet noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Auskunft kann gerichtlich eingeklagt werden.

 

Mitteilungspflicht über Datenlieferung

Das Obergericht Zürich hatte als Vorinstanz festgehalten, dass einen Arbeitgeber gemäss Art. 328 OR gegenüber gegenwärtigen und früheren Mitarbeitern eine aktive Informationspflicht trifft, wenn beabsichtigt werde, Personendaten an eine ausländische Behörde zu liefern, was erst recht gelte, wenn im Ausland eine Gesetzgebung fehle, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG einen angemessenen Schutz gewährleiste (Erw. 4.2). Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen (zu Art. 6 DSG siehe etwa den Beitrag: Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA).

 

Definition von Personendaten

Nach Art. 3 lit. a DSG sind Personendaten (Daten) alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist die Person, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, das heisst aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor. Die Frage ist abhängig vom konkreten Fall zu beantworten.

 

Zulässigkeit der Bearbeitung der Personendaten

Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Nach Abs. 1 von Art. 13 DSG („Rechtfertigungsgründe“) ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Neben dem Interesse des Datenbearbeiters können dabei auch Interessen Dritter oder sogar der betroffenen Personen selbst die Datenbearbeitung unter Umständen rechtfertigen. Grundsätzlich kann jedes schützenswerte Interesse, d.h. jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden (BGE 138 II 346 E. 10.3 S. 364 mit Hinweisen). Die Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und setzt eine Abwägung aller betroffenen Interessen voraus (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2). Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 136 III 410 E. 2.2.3 S. 413; 129 III 529 E. 3.1 S. 531). Die Beweislast für Sachumstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, liegt bei der klagenden Partei als Betroffener, während die beklagte Partei als Urheberin der Verletzung diejenigen Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie einen Rechtfertigungsgrund ableitet (Erw. 4.3.1).

 

Beweislast und Behauptungslast

Mit der Beweislast einher geht die Behauptungslast. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1) (Erw. 4.3.2).

 

Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beiträge relevant:

 

Autor: Nicolas Facincani