Videoüberwachungen am Arbeitsplatz sind insbesondere in verschiedener Hinsicht heikel:

  • Einerseits stellt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz eine Datenbearbeitung dar, welche den Einschränkungen des Datenschutzgesetzes unterliegt (insbesondere Art. 12 f. DSG)
  • Wegen der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gemäss Art. 328 OR verpflichtet, die Gesundheit und die Persönlichkeit seiner Arbeitnehmer zu schützen und zu achten. Darum hat er alle Eingriffe in die Persönlichkeit seiner Arbeitnehmer zu unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind.
  • Auf der anderen Seite sieht Art. 26 ArGV3 Einschränkungen vor: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  • Auch das Strafrecht schützt vor unzulässiger Überwachung.

 

Grundsätze

Aus den vorgenannten Grundsätzen wurden in der Vergangenheit verschiedene Grundsätze im Zusammenhang mit der Videoüberwachung entwickelt:

  • Eine Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist. So zum Beispiel aus Sicherheitsgründen. Sie darf aber nicht weitergehen, als es zur Erreichung des zulässigen Zwecks notwendig ist
  • Der Arbeitnehmer darf dabei nicht oder nur ausnahmsweise von der Kamera erfasst sein, da sonst seine Gesundheit gefährdet werden kann. Denkbar sind Videokameras ausserhalb der Gebäude und bei den Parkplätzen, bei Zugängen oder Eingängen, bei Durchgängen, bei gefährlichen Maschinen und Anlagen, in Tresorräumen, bei Gasinstallationen im Freien, bei Lagern mit gefährlichen oder wertvollen Gütern oder in der Schalterhalle einer Bank (EDÖB)
  •  Sind Überwachungs- und Kontrollsysteme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden
  • Die Installation von Kameras zur ausschliesslichen Personalüberwachung ist grundsätzlich unzulässig.
  • Daten, welche mit einer arbeitsschutzrechtlich zulässigen Überwachungsanlage gesammelt wurden, dürfen nur in Ausnahmefällen bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer bearbeitet werden. So darf etwa das Warenhaus nicht mittels den zum Diebstahlschutz installierten Kameras die Dauer der Pause des Personals überprüfen, hingegen dürften bei einer Häufung von Mitarbeiterdiebstählen die Aufzeichnungen visioniert werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 328b, S. 584)
  • Eine Videoüberwachung im Kassenraum (eines Uhren- und Juwelengeschäfts), in welchem sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten, was naturgemäss deren Überwachung über eine längere Zeit an ihrem Arbeitsplatz ausschliesst, ist nicht geeignet, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Sie ist mangels Relevanz unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmer gemäss Art. 26 Abs. 1 ArGV3, der einschränkend auszulegen ist, nicht verboten (E. 3.6.3). Sie ist auch unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeits- und Datenschutzes nicht rechtswidrig (BGE  6B_536/2009 vom 12. November 2009).
  • Ein unzulässige Videoüberwachung kann den Arbeitnehmer unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigten.

 

Polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten im Betrieb

Im Entscheid 6B_181/2018 vom 20. November 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müsse. Sonst dürfe die entsprechenden Aufnahmen in Strafverfahren nicht verwendet werden.

 

Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beiträge relevant:

 

Autor: Nicolas Facincani