Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat auf seiner Webseite Informationen im Zusammenhang mit der rasanten Ausbreitung des Coronavirus Ausführungen über den datenschutzrechtlichen Rahmen bei der Eindämmung des Coronavirus, unter anderem zum Themenbereich „Körpertemperatur & Tracking“, veröffentlicht.

Die Messung etwa der Körpertemperatur durch den Arbeitgeber stellt eine Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber dar. Arbeitgeber können dies etwa tun, um die Arbeitnehmer vor kranken Mitarbeitern zu schützen (im Rahmen seiner Fürsorgepflicht), oder aber, um die Pandemie zu bekämpfen.

Gemäss Art. 328b OR darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Datenbearbeitungen im Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie seien durch den Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt.

 

Allgemeine Grundsätze der Datenbearbeitung

Allgemein wird in den Hinweisen festgehalten, dass wer zur Bekämpfung der Pandemie personenbezogene Daten bearbeitet, die Bearbeitung unter Einhaltung der Grundsätze nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz einhalten muss:

  • Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert und dürfen von Privaten grundsätzlich nicht gegen den Willen der Betroffenen beschafft werden.
  • Bearbeitungen von Gesundheitsdaten durch Private müssen zudem zweckgebunden und verhältnismässig erfolgen. D.h., dass sie mit Blick auf die Verhütung von weiteren Ansteckungen nötig und geeignet sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels nötig ist.
  • Wenn immer möglich, sollen zweckdienliche Daten über Grippesymptome wie z.B. Fieber durch die Betroffenen selber erhoben und weitergegeben werden.
  • Die Erhebung und Weiterbearbeitung von Gesundheitsdaten durch private Dritte ist gegenüber den Betroffenen offen zu legen, sodass Letztere den Sinn und Zweck sowie den inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Bearbeitung verstehen.

 

Körpertemperatur und Tracking

Zur Messung der Körpertemperatur hält der EDÖP das Folgende fest:

Soweit Private zum Zwecke der Verhinderung von Ansteckungen vor Betreten von Gebäuden oder Arbeitsplätzen medizinische Daten wie z.B. die Körpertemperatur erheben, ist die Bearbeitung dieser Daten mit Blick auf deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang auf das zur Erreichung des Zwecks notwendige Minimum zu beschränken. Bei der Datenbeschaffung muss die Information und Selbstbestimmung der Betroffenen gewahrt bleiben. Das Beantworten umfangreicher Fragen zum Gesundheitszustand gegenüber nicht Medizinalpersonen erweist sich in diesem Kontext als ungeeignet und unverhältnismässig.

Das gleiche gilt für personenbezogene Daten, die Private im Zusammenhang mit betrieblichen und organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen bearbeitet. Spätestens nach Wegfall der pandemischen Bedrohung sind diese integral zu löschen.

Soweit der Einsatz digitaler Methoden zur Erhebung und Analyse von Mobilitäts- und Proximity-Daten erwogen wird, müssen sich diese mit Blick auf den Zweck der Verhinderung von Ansteckungen als verhältnismässig erweisen. Dies sind sie nur, wenn sie epidemiologisch begründet und geeignet sind, im jeweils aktuellen Stadium der Pandemie eine den Eingriff in die Persönlichkeit der Betroffenen rechtfertigende Wirkung zur Eindämmung der Pandemie zu entfalten.

Die vorgenannten Hinweise sind nützliche Hinweise für die Praxis. Es ist aber stets der Einzelfall zu betrachten. So dürfte sich in gewissen Fälle die Datenbearbeitung als unzulässig erweisen, in anderen Fällen dürfte es hingegen auch zulässig sein,  gewisse Daten für eine längere Dauer aufzubewahren.

Auch in Deutschland, England und Frankreich wurden ähnliche Informationen publiziert.

 

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Autor: Nicolas Facincani