Krankheiten machen vor den Ferien nicht halt. Ebenso Unfälle. Unter Umständen liegt in solchen Fällen eine sog. Ferienunfähigkeit vor.

 

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Ferienunfähigkeit

Ist durch die Krankheit oder den Unfall der Erholungszweck der Ferien vereitelt, ist ein Arbeitnehmer ferienunfähig und die entsprechenden Ferientage gelten als nicht bezogen. Steht dies schon im Voraus fest, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verschiebung der bereits festgelegten Ferien. In solchen Fällen ist hingegen klar zwischen Arbeits- und Ferienunfähigkeit zu unterscheiden, denn das eine bedeutet nicht automatisch auch das andere. Entscheidend ist, ob der Erholungswert der Ferien durch den Verhinderungsgrund ausserordentlich stark beeinträchtigt ist.

Das Arbeitsgericht Zürich fasste die diesbezügliche Rechtslage in einem konkreten Fall wie folgt zusammen:

«Das zeitliche Zusammentreffen von Ferien und Arbeitsunfähigkeit ist im Gesetz nicht geregelt. Nach Gerichtspraxis gilt jedoch, dass Arbeitsunfähigkeit die ‹Ferienunfähigkeit› zur Folge hat, sofern die Ursache der Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck der Ferien zu vereiteln vermag. Wo immer als Ursache der Arbeitsunfähigkeit Krankheit mit Bettruhe, Behandlungen oder wiederholten Arztbesuchen gegeben ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung des Ferienbezuges, nämlich an dem Ferienanspruch immanenten Erholungszweck, und dem Arbeitnehmer steht das Recht auf Feriennachbezug zu. Wird indessen dieser Erholungszweck durch die der Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegende Krankheit nicht gefährdet, so fallen Arbeitsunfähigkeit und ‹Ferienunfähigkeit› nicht zusammen, und dem Arbeitnehmer steht kein Recht auf Nachbezug von Ferien zu.»

Tendenziell kann anhand der verschiedenen Anforderungen und Belastungen davon ausgegangen werden, dass die Ferienfähigkeit eher als die Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Es gibt auch gegenteilige Fälle. So kann eine plötzlich auftretende Sonnenallergie eine Ferienunfähigkeit zur Folge haben, ohne dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre.

 

Wann gilt Ferienunfähigkeit?

Für Ferienunfähigkeit muss eine Erkrankung vorliegen. Dazu ist ein erhebliches Mass an Beeinträchtigung und eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung notwendig. Krankheiten mit Bettlägerigkeit und die regelmässige Arztbesuche erfordern, schliessen Ferien aus. Eine kleinere Verletzung, die weder zum Daheimbleiben zwingt noch sonstige Ferientätigkeiten wesentlich behindert, wie auch ein kürzeres Unwohlsein stehen einer Erholung nicht im Wege. Ebenso wenig eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Auch Kopfschmerzen, Schnupfen bzw. Erkältung, Zahnschmerzen (mit Einschränkungen), Verstauchung am Knöchel, gebrochener Finger oder Sonnenbrand – unabhängig davon, ob sie der Arbeitsleistung entgegenstehen würden oder nicht – führen nicht zur Ferienunfähigkeit.

 

Unfall

Verunfallt ein Arbeitnehmer in den Ferien, muss er neben dem Unfall zugleich nachweisen, dass er sich aufgrund dieses Umstands in den Ferien nicht erholen konnte, damit ihm die entsprechenden Ferientage wieder gutgeschrieben werden können. Auch ein Unfall führt somit nicht automatisch zum Recht, die entsprechenden Tage nachzubeziehen. Es ist anhand des Einzelfalles zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

 

Betreuung von Drittpersonen während der Ferien

Auch die unerwartete Pflege nächster Angehöriger während der Ferien kann den Erholungszweck verunmöglichen. Dies ist aber nur bei anhaltender und intensiver Betreuungstätigkeit der Fall und nicht schon dann, wenn ein Kind während der Ferien an Grippe erkrankt und einige Tage bettlägerig ist (siehe hierzu die Vorschläge des Bundesrates auf lawstyle.ch).

 

Teilweise Ferienfähigkeit?

Es gibt keine teilweise Ferienfähigkeit. Geht ein Arbeitnehmer, der zu 50 Prozent krankgeschrieben ist, in die Ferien, verlängert sich sein Ferienanspruch nicht auf das Doppelte. Steht die Krankheit der Erholung entgegen, muss in diesem Fall die hälftige Arbeitsleis-tung erbracht werden. Wenn die Erholung durch die Krankheit nicht beeinträchtigt wird, werden die Ferien voll angerechnet.

 

Dauer der Ferienunfähigkeit

Nach einer eher strengen Anschauungsweise sind generell erst Beeinträchtigungen ab zwei bis drei Tagen zu berücksichtigen. Hat man also nur etwa einen Tag lang Kopfschmerzen oder Fieber, gibt es gemäss dieser Auffassung noch keine Nachgewährung von Ferien. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu fehlen aber.

 

Nachgewährung von Ferien

Nachgewährung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die Ferien einfach verlängert bekommt. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, hat er die Krankheit oder den Unfall dem Arbeitgeber zu melden und gegebenenfalls um Verlängerung der Ferien nachzusuchen. Der Arbeitgeber kann das verweigern und die Nachgewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligen, wenn betriebliche Interessen es erfordern. Es gelten hierfür die «gewöhnlichen Regelungen», gemäss welchen der Arbeitgeber die Ferien unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Interessen des Arbeitgebers bestimmt. Dann hat der Arbeitnehmer zur Arbeit zurückzukehren, wenn die bewilligten Ferien abgelaufen sind, bzw. sobald er wieder arbeits- und reisefähig ist.

 

Beweis für Ferienunfähigkeit

Der Beweis, dass der Erholungszweck der Ferien vereitelt ist, ist durch den Arbeitnehmer zu erbringen. Dieser Beweis wird im Allgemeinen durch das Vorlegen eines Arztzeugnisses erbracht. Oft ist ein solches aber nicht genügend, um die Ferienunfähigkeit zu beweisen. In der Regel attestiert es nämlich nur eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass der Ferienzweck vereitelt ist.

Übrigens: Im Ausland und von ausländischen Ärzten (selbst in der entsprechenden Landessprache) ausgestellte Arztzeugnisse haben denselben Beweiswert wie inländische.

Oft genügt es Arbeitgebern oder Personalverantwortlichen, dass ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis betreffend seiner Krankheit während der Ferien vorlegt, damit die entsprechenden Ferientage erneut gutgeschrieben werden können. Dies geschieht oft, ohne die Ferienfähigkeit weiter abzuklären.

Der in den Ferien weilende Arbeitnehmer muss derselben Anzeigepflicht nachkommen, wie bei Krankheitsfällen während der Arbeit. So wird etwa verlangt, dass die Ferienunfähigkeit sofort mitgeteilt wird, insbesondere, um dem Arbeitgeber eigene Abklärungspflichten zu ermöglichen (Vertrauensarzt), was vor allem bei Ferien nahe zu Hause bedacht werden sollte. Das Unterlassen einer sofortigen Mitteilung der Ferienunfähigkeit führt aber nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Nachgewähren der Ferien verliert, wenn er die Ferienunfähigkeit zu spät beweisen kann.

 

Autor: Nicolas Facincani