Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, muss sich vom Adressaten empfangen werden. Der Tag des Empfanges ist auch derjenige Tag, an welchem die Kündigung ihre Wirkungen entfaltet. Das Datum des Poststempels ist nicht relevant.

 

Empfang der Kündigung nach Treu und Glauben

Für die Bestimmungen des Empfanges einer Kündigung ist entweder darauf abzustellen, wann eine Partei diese tatsächlich empfangen oder anderweitig zu Kenntnis genommen hat, oder aber, wann sie hätte von der Kündigung Kenntnis erlangen können (sofern dies früher ist).

Es wird davon ausgegangen, dass die gekündigte Partei des Arbeitsvertrages von einer Kündigung Kenntnis erlangen könnte, wenn diese in den Machtbereich der gekündigten Partei gelangt ist und wenn man unter normalen Umständen davon ausgehen könnte, dass der Gekündigte davon Kenntnis erlangt.

Nachfolgend sollen Beispiel aufgezeigt werden, wann eine Kündigung als zugestellt gilt (zur Frage der Form einer Kündigung siehe den Beitrag Kündigung per SMS, WhatApp, E-Mail):

 

Kündigung per Post

Wird die Kündigung per gewöhnliche A oder B Post zugestellt (was aber erhebliche Beweisrisiken birgt), so gilt sie – sofern der gekündigte an diesem Tag nicht zu Hause ist, als am Abend desjenigen Tages zugestellt, an welchem sie vom Postboten in den Briefkasten geworfen wird. Siehe aber unten zur Kündigung während den Ferien.

 

Kündigung per Einschreiben

Wird ein Einschreiben entgegengenommen, so gilt die Kündigung mit der Entgegennahme als zugestellt.

Wird die Entgegennahme verweigert, so gilt die Kündigung dennoch als zugestellt und zwar im Zeitpunkt der Weigerung der Entgegennahme.

Wird ein Einschreiben nicht abgeholt (auch wenn der Gekündigte über ein Postfach verfügt), gilt die Kündigung an demjenigen Tag als zugestellt, an dem man mit der Abholung rechnen dürfte.  In der Regel ist dies der Tag nach der Zustellung (anders aber Ferien etc. – siehe hierzu unten).

 

Mündliche Kündigung

Die mündliche Kündigung gilt im Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wird, als zugestellt.

 

Übergabe der Kündigung

Die Kündigung, welche dem gekündigten direkt schriftlich übergeben wird, gilt mit der Übergabe als zugestellt.

 

Persönlicher Einwurf in einen Briefkasten

Wird die Kündigung nach Geschäftsschluss in einen Geschäftsbriefkasten geworfen, gilt diese als am nächsten Werktag als zugestellt.

 

Kündigung während den Ferien

Die Kündigung während der Ferien in dem Moment als zugestellt, in dem vom Empfänger nach seiner Rückkehr die Kenntnisnahme erwartet werden kann, ausser er sei zu Hause geblieben, habe sich die Post effektiv nachsenden lassen oder sei ohne Wissen des Arbeitgebers in die Ferien verreist.

 

Kündigung per E-Mail, WhatsApp und SMS

Die vorgenannten Grundsätze lassen sich auch auf eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp und SMS übertragen. Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie vom Empfänger zu Kenntnis genommen wird oder sofern vorher, die Kündigung in den Zugriffsbereich gelangt ist und vom Empfänger nach Treu und Glauben die Kenntnisnahme erwartet werden darf.

 

Kündigung per E-Mail währen den Ferien

Es kommt darauf an, ob eine Abfrage von E-Mail-Nachrichten während den Ferien erwartet werden darf, was von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Benutzt der Gekündigte während den Ferien den E-Mail Account, so kann auch davon ausgegangen werden, dass er die Kündigung zur Kenntnis nimmt. Siehe hierzu den betreffenden Beitrag.

 

Kündigung per SMS

Verwenden die Parteien eines Arbeitsvertrages relgemässig WhatsApp oder SMS, kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Kündigung via diese Medien zur Kenntnis genommen wird.

 

Weitere Beiträge zur Kündigung (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani