Körperliche und mentale Fitness sind insbesondere auch am Arbeitsplatz wichtig. Doch weder in den einzelvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts noch im Arbeitsgesetz ist die Ausübung von Sport geregelt, mit Ausnahme der Bestimmung zum sog. Jugendurlaub, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren hat.

 

Verbot von gefährlichen Sportarten?

Hobbies können auch negative Auswirkungen auf die Arbeit zeitigen, dies insbesondere im Zusammenhang mit gewissen Sportarten, insb. Risikosportarten, deren Verletzungen regelmässig dazu führen, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleibt.

Aus dem Unterordnungsverhältnis, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie müssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen. Das Gegenstück des Weisungsrechts ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Generell zu unterlassen hat er ungebührliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten. Namentlich darf er dem Arbeitgeber nicht Mitarbeiter oder Kunden abwerben und ihn konkurrenzieren. Zudem hat er Mitteilungen an Dritte zu unterlassen, die das Ansehen des Arbeitgebers schädigen können (sogenannte Rufschädigungen), selbst wenn entsprechende Äusserungen wahr sind. Die Treuepflicht ist also in erster Linie eine Unterlassungspflicht.

Die Weisungsrechte und Treuepflichten beziehen sich in erster Linie auf das Verhalten am Arbeitsplatz und nur in engen Grenzen auf das Freizeitverhalten. Aus diesem Grund dürfte ein Verbot von Risikosportarten durch den Arbeitgeber nicht vor Gericht standhalten.

 

Lohnfortzahlungspflicht bei Sportunfall?

Soweit im Zusammenhang mit einem Sportunfall der Lohnausfall nicht bereits durch die Unfallversicherung gedeckt ist, hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den Lohnausfall zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde und kein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Da der Anspruch auf ein Unfalltaggeld der Versicherung erst ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag besteht, trägt der Arbeitgeber im Regelfall nur die Lohnkosten für die ersten zwei Tage. Erzielt ein Arbeitnehmer ein Einkommen welches höher liegt als das maximal versicherte Einkommen (CHF 148’200) im Jahr, trägt der Arbeitgeber zusätzlich 80 Prozent der Differenz zum tatsächlichen Lohn. Bei Teilzeitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 8 Stunden pro Woche trägt der Arbeitgeber den gesamten Lohnausfall während einer bestimmten Zeit, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Grundsätzlich gilt, dass Sport- und Freizeitunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, nicht als Verschulden des Arbeitnehmers qualifiziert werden. Nur das Ausüben von Sportarten, die bekanntermassen mit gewissen Risiken verbunden sind, wie etwa Reiten, Skifahren, Tauchen etc. genügt noch nicht, um ein Verschulden des Arbeitnehmers bei einem Unfall anzunehmen. Nur in Fällen offensichtlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Sportunfällen ausgeschlossen.

Ein offensichtliches Fehlverhalten kann aber trotzdem in gewissen Fällen angenommen werden. So etwa bei Skitourenfahrten in abgesperrten Gebieten trotz grosser Lawinengefahr, Eishockeyspielen ohne Helm oder generell bei der Ausübung von risikobehafteten Sportarten mit fehlender oder bewusst mangelhafter Ausrüstung.

Auch wenn der Arbeitgeber somit die Ausübung von Risikosportarten nicht verhindern kann, so kann ein Arbeitgeber bei gewissen Unfällen von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit werden.

 

Sport während einer Krankheit

Insbesondere aufgrund von Social Media nehmen Arbeitgeber und Berufskollege vermehrt vom Freizeitverhalten von Arbeitnehmern Kenntnis. Mit Verwundungen wird zuweilen festgestellt, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer Sport treiben und die betreffenden Arbeitnehmer werden hierfür kritisiert. Denn während der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer nichts tun, was der Genesung zuwiderläuft.

Allerdings ist die Situation nicht so einfach und es sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Bei psychischen Erkrankungen kann Sport sogar förderlich sein, bei Muskelverletzungen dagegen eher schädlich. Meldet sich ein Arbeitnehmer wegen einer Grippe als arbeitsunfähig von der Arbeit ab, dürfte Sport im Allgemeinen ebenfalls nicht drin liegen und der Heilungserfolg gemindert werden – sofern der Arbeitnehmer denn tatsächlich krank ist. Bei einem Blaumachen dürfte regelmässig eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sein.

Wird der Heilungserfolg durch den Arbeitnehmer bewusst gemindert, dürfte eine deswegen ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich sein. Auch eine fristlose Entlassung dürfte sich im Wiederholungsfall – nach vorgängiger Abmahnung – als gerechtfertigt erweisen. Ein solches Verhalten dürfte regelmässig das Vertrauen in die künftige Zusammenarbeit zerstören.

 

Sport während den Ferien

Auch während den Ferien kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Ausüben einer bestimmten Sportart nicht verbieten. Allerdings: Die Ferien sind zur Erholung da. Aus diesem Grund darf der Arbeitnehmer nichts tun, was die Erholung gefährdet. Das ist in erster Linie der Fall, wenn er erwerbstätig ist, im Extremfall seine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet. Dieser Fall ist im Obligationenrecht explizit vorgesehen (Art. 329d Abd 2 OR).

Grundsätzlich wäre auch denkbar, dass sportliche Aktivität den Erholungszweck der Ferien gefährdet. Auch in einem solchen Fall wäre wohl eine Kündigung nicht missbräuchlich, allerdings sind soweit ersichtlich keine entsprechenden Urteile ergangen.

 

Zeitpunkt der Ferien für Sport

Gewisse Sportarten sind stark von der Jahreszeit abhängig. Dies gilt nicht nur für das Skifahren, sondern auch etwa für das Surfen. Zudem sind die Wettkampftermine mit dem Arbeitgeber abzustimmen, damit die Teilnahme nicht vereitelt wird. Aus diesem Grund ist die Ferienplanung besonders wichtig.

Obgleich das Obligationenrecht relativ klar vorsieht, dass der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt bestimmt, unterliegt dieses Recht erheblichen Einschränkungen. Der Arbeitnehmer hat somit gute Chancen, dass er die Ferien zum gewünschten Zeitpunkt beziehen kann. Vereinbarte, bzw. festgelegte Ferien dürfen nicht einfach wieder geändert werden. Als Ausfluss der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hat der Arbeitnehmer Anrecht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien, und, soweit möglich, auf Zuteilung in einer für Ferien geeigneten Zeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuhören und soll auf dessen Wünsche möglichst Rücksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Übergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet er sein Festsetzungsrecht.

 

Weitere Beiträge zur Treuepflicht:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.