Das Bundesgericht hatte im Urteil 4A_106/2026 vom 23. März 2026 eine prozessuale Frage aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren zu beurteilen: Kann eine Arbeitnehmerin sofort ans Bundesgericht gelangen, wenn die kantonalen Gerichte es ablehnen, der Anwältin der Arbeitgeberin das Auftreten im Prozess zu verbieten?

Der Entscheid ist für arbeitsrechtliche Prozesse praktisch relevant. Er zeigt, dass Einwände gegen die Vertretung der Gegenpartei zwar erhoben werden können, aber nicht ohne Weiteres zu einem sofort anfechtbaren Zwischenentscheid führen.

 

Ausgangslage

Nach erfolgloser Schlichtung klagte eine Arbeitnehmerin am 26. Mai 2025 vor dem Genfer Arbeitsgericht gegen ihre frühere Arbeitgeberin. Sie verlangte die Zahlung verschiedener Beträge aus dem Arbeitsverhältnis.

Im laufenden Verfahren beantragte die Arbeitnehmerin, der Anwältin der Arbeitgeberin sei zu verbieten, die Arbeitgeberin im Prozess weiter zu vertreten. Zur Begründung machte sie einen Interessenkonflikt geltend. Die Anwältin habe zuvor einen Bericht für das Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend die Mutter der Arbeitnehmerin verfasst.

Das Genfer Arbeitsgericht wies das Gesuch am 5. September 2025 ab. Es verneinte eine Interessenkonfliktsituation. Die Arbeitnehmerin focht diesen Entscheid bei der Chambre des prud’hommes der Cour de justice des Kantons Genf an. Diese trat mit Entscheid vom 19. Januar 2026 auf das Rechtsmittel nicht ein, da kein Risiko eines schwer wiedergutzumachenden Nachteils bestehe.

 

Entscheid des Bundesgerichts

Die Arbeitnehmerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Feststellung, dass ein Interessenkonflikt bestehe.

Das Bundesgericht prüfte jedoch nicht materiell, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorlag. Es beurteilte vielmehr zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.

Der angefochtene Entscheid beendete das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht. Es handelte sich somit nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid kann vor Bundesgericht nur unter besonderen Voraussetzungen angefochten werden. Im konkreten Fall kam einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht: Die Beschwerdeführerin hätte aufzeigen müssen, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Das Bundesgericht erinnerte an seine bisherige Rechtsprechung: Wird einer Partei verboten, sich durch den von ihr gewählten Anwalt vertreten zu lassen, kann dies einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen. Die Partei wird dadurch nämlich daran gehindert, ihre Interessen durch den Anwalt ihrer Wahl wahrnehmen zu lassen.

Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Ausschlussbegehren gegen den Anwalt der Gegenpartei abgewiesen wird. In dieser Konstellation muss die gesuchstellende Partei lediglich hinnehmen, dass die Gegenseite weiterhin durch die von ihr gewählte Anwältin vertreten wird. Die daraus entstehenden Nachteile sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur. Sie begründen deshalb in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Da die Begehren von Anfang an aussichtslos waren, wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von CHF 800 wurden der Arbeitnehmerin auferlegt.

 

Einordnung

Der Entscheid betrifft zwar keine materiellrechtliche arbeitsrechtliche Frage wie Kündigungsschutz, Lohn oder Arbeitszeit. Er ist dennoch für arbeitsrechtliche Prozesse bedeutsam.

Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können frühere Kontakte, ausserprozessuale Rollen oder persönliche Beziehungen zu Misstrauen gegenüber der Vertretung der Gegenpartei führen. Wer daraus einen Interessenkonflikt ableitet und den Ausschluss des gegnerischen Rechtsvertreters verlangt, muss jedoch zwei Ebenen auseinanderhalten: die materielle Frage, ob tatsächlich ein Interessenkonflikt besteht, und die prozessuale Frage, ob ein ablehnender Zwischenentscheid sofort angefochten werden kann.

Das Bundesgericht setzt die Hürde für die sofortige Anfechtung hoch. Nicht jeder prozessuale Nachteil genügt. Erforderlich ist ein rechtlicher Nachteil, der auch durch einen späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden kann.

 

Fazit für die Praxis

Der Ausschluss des eigenen Rechtsvertreters kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen. Die blosse Zulassung der Anwältin oder des Anwalts der Gegenpartei genügt hierfür in der Regel nicht.

Wer im arbeitsrechtlichen Verfahren einen Interessenkonflikt des gegnerischen Rechtsvertreters geltend macht, sollte deshalb sorgfältig prüfen, ob ein sofortiger Weiterzug überhaupt zulässig ist. Andernfalls droht ein Nichteintreten mit Kostenfolgen.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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