Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

Sonderregeln für Live-In-Betreuende – Anpassungen ArGV 2 auf Anfang Dezember 2025

Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats von heute 29.10.2025 gibt es für Personen, die im Rahmen von Personalverleih, als Betreuende in Privathaushalten arbeiten, neue Regeln in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz. Sie sind noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert, aber über die Medienmitteilung abrufbar. Ein neuer Art. 17a Abs. 1 lit. a ArGV 2 definiert Live-In-Betreuung wie folgt:

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Betreuung, zur Unterstützung in der Alltagsbewältigung und zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen (Live-in-Betreuung).

Die weiteren Sonderbestimmungen regeln Arbeits- und Ruhezeiten für diese Tätigkeiten und stellen klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten kann. Sie gelten für Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen und beinhalten u.a. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit, klare Regeln zum Bereitschaftsdienst sowie zur Ruhezeit. Zudem müssen Arbeitszeiten und Einsätze dokumentiert und von allen Beteiligten visiert werden.

Bekanntlich hatte das Bundesgericht mit BGE 148 II 203 im Dezember 2021 (besprochen in unserem Factsheet zum Anwaltskongress 2023, dort S. 43) erkannt, dass das Arbeitsverhältnis einer Seniorenbetreuerin 24h mit einer Aktiengesellschaft entgegen der Regelung in Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG, welche nur auf Zweiparteienverhältnisse anwendbar sei, unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes falle. Darauf wurde in einem von ihrem Rat angenommenen Postulat von SP-Nationalrätin Samira Marti (22.3273) gefordert, die Geltung des Arbeitsgesetzes auf alle solchen Betreuungsverhältnisse auszudehnen, was der Bundesrat in seiner Stellungnahme ablehnte. Es sei den Kantonen überlassen, dazu Regelungen zu treffen. Immerhin erarbeitete das Seco zur Unterstützung der Kantone und zur Übernahme in deren Normalarbeitsverträgen einen Modell NAV Live-In-Betreuung (dazu www.seco.admin.ch, 23.04.2023). Er stützte sich dabei auf eine Analyse der Arbeitssituationen von Care-Migrantinnen vom Februar 2022. Weitere Berichte zu diesen Fragen wurden vom Geographischen Institut der Uni Zürich (dazu www.seco.admin.ch, 28.03.2024) und von der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG (dazu www.seco.admin.ch, 07.02.2025) vorgelegt.

 

Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

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