Das Bundesgericht hatte sich in jüngerer Zeit mehrfach mit der Frage zu befassen, wann eine Arbeitgeberin für Gesundheitsschäden haftet, die ein Arbeitnehmer bei der Arbeit erleidet. Die Entscheide zeigen eine klare Linie: Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin ist ernst zu nehmen. Sie führt aber nicht zu einer voraussetzungslosen Haftung für jeden Berufsunfall.

Entscheidend bleibt, ob der Arbeitgeberin eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ob diese Pflichtverletzung für den Schaden kausal war und ob das Verhalten des Arbeitnehmers den Kausalzusammenhang unterbricht. Gerade bei der bewussten Missachtung bekannter Sicherheitsregeln kann ein grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers eine Haftung der Arbeitgeberin ausschliessen.

 

Rechtlicher Ausgangspunkt

Nach Art. 328 OR hat die Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen und auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht wird im Bereich der Arbeitssicherheit insbesondere durch die unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben konkretisiert. Nach Art. 82 UVG hat die Arbeitgeberin alle Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind.

Die Arbeitgeberin muss somit die Arbeit sicher organisieren, die Arbeitnehmenden instruieren, geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften angemessen überwachen. Daraus folgt aber nicht, dass sie für jedes schädigende Ereignis im Betrieb haftet. Wo ein Arbeitnehmer eine klare Sicherheitsvorschrift kennt und diese ohne nachvollziehbaren Grund missachtet, kann dies als grobes Selbstverschulden qualifiziert werden.

 

BGer 4A_482/2025 vom 25. November 2025: Alleingang trotz klarer Zweipersonenweisung

Im Urteil BGer 4A_482/2025 vom 25. November 2025 ging es um einen Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befand und als Chauffeur/Monteur bei einer Transportfirma arbeitete. Er sollte Oldtimerlastwagen transportieren. Beim Abladen eines Oldtimerlastwagens vom Transportlastwagen war ihm vorgegeben worden, eine zweite Person beizuziehen.

Als diese Person am Zielort nicht anwesend war, lud der Arbeitnehmer den Oldtimerlastwagen dennoch alleine ab. Das Fahrzeug geriet ins Rollen; der Arbeitnehmer versuchte, es an der Stossstange festzuhalten. In der Folge schnellte die Laderampe hoch und klemmte sein Bein ein. Er erlitt eine bleibende Schädigung.

Das Bundesgericht schützte die Abweisung der Klage. Massgeblich war, dass der Arbeitnehmer wusste, dass er den Oldtimerlastwagen nur zu zweit abladen durfte. Hätte er diese Weisung befolgt, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Sein Verhalten war umso weniger nachvollziehbar, als er sich noch in der Probezeit befand und nur geringe Erfahrung mit solchen Transporten hatte.

Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass die Arbeitgeberin keine voraussetzungslose Haftung für alle Schädigungen trifft, die sich ein Arbeitnehmer bei der Berufsausübung zuzieht. Wer ohne nachvollziehbaren Grund wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften missachtet, trifft ein grobes Selbstverschulden und kann die Arbeitgeberin für die Folgen grundsätzlich nicht verantwortlich machen.

Der Entscheid ist überzeugend. Die Arbeitgeberin musste nicht zusätzlich instruieren, was der Arbeitnehmer bei einem bereits weisungswidrigen Alleingang alles unterlassen müsse. Wenn die sichere Arbeitsweise klar vorgegeben ist, muss nicht jede denkbare Folge eines eigenmächtigen Abweichens separat geregelt werden.

 

BGer 4A_10/2025 vom 19. Mai 2025: Salpetersäuredämpfe und unterbrochener Kausalzusammenhang

Im Urteil BGer 4A_10/2025 vom 19. Mai 2025 ging es um einen Betrieb, in dem Oberflächen elektrotechnischer Bauteile durch galvanische und chemische Prozesse beschichtet wurden. In einem Palladiumbad wurde Salpetersäure verwendet. Salpetersäure kann in Dampfform die Atemwege schädigen. Das Bad hätte mit einem Deckel verschlossen werden müssen, der mit einer Absaugvorrichtung verbunden war.

In der fraglichen Nacht war das Bad nicht ordnungsgemäss verschlossen. Deshalb traten Salpetersäuredämpfe aus. Mehrere Arbeitnehmende bemerkten den aussergewöhnlichen Geruch und diskutierten Massnahmen. Einzelne schlugen vor, den Deckel aufzusetzen oder Vorgesetzte zu informieren. Der Arbeitnehmer widersetzte sich diesen Vorschlägen, arbeitete trotz Gestank und Reizung während mehreren Stunden weiter und erlitt ein Inhalationstrauma beziehungsweise eine Nitrosegas-Intoxikation.

Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage bereits deshalb, weil eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin nicht hinreichend dargetan war. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der zuständige Mitarbeiter erfahren und instruiert. Hätte er den Deckel nicht korrekt angebracht, wäre dies als Verstoss gegen eine ausdrückliche Instruktion der Arbeitgeberin zu werten gewesen. Auch für den Fall, dass ein anderer Mitarbeiter den Deckel nachträglich entfernt hätte, musste die Arbeitgeberin nach der vorinstanzlichen Beurteilung nicht mit einem solchen Fehlverhalten rechnen. Jeder Mitarbeiter wusste, dass das Bad mit dem Deckel verschlossen sein musste. Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, über die Instruktion hinaus ein besonderes Sicherheits- oder Überwachungskonzept zu installieren.

Zusätzlich hielt auch die Eventualbegründung stand: Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin angenommen hätte, wäre der adäquate Kausalzusammenhang durch das grobe Selbstverschulden des Arbeitnehmers unterbrochen worden. Der Arbeitnehmer hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz verhindert, dass der Deckel aufgesetzt wurde. Er wich der erkannten Gefahr nicht aus, informierte die Vorgesetzten nicht effektiv und arbeitete während Stunden in den giftigen Dämpfen weiter.

Der Entscheid zeigt, dass grobes Selbstverschulden nicht nur bei mechanischen Unfallabläufen relevant ist. Auch bei Gefahrstoffen kann die Haftung entfallen, wenn der Arbeitnehmer eine erkannte Gefahr nicht beseitigt, sich ihr weiterhin aussetzt und naheliegende Schutzmassnahmen verhindert.

 

BGer 4A_243/2025 vom 4. August 2025: Unfall auf der Baustelle und entsorgter Querträger

Im Urteil BGer 4A_243/2025 vom 4. August 2025 ging es um einen erfahrenen Bauarbeiter, der auf einer Baustelle ein Deckenschalungssystem aufzubauen hatte. Der Arbeitnehmer war im Rahmen eines Personalverleihs auf der Baustelle der beklagten Einsatzgesellschaft tätig. Deshalb ist es präziser, von der Arbeitgeberin beziehungsweise Einsatzgesellschaft oder von der Beschwerdegegnerin zu sprechen.

Auf der Baustelle wurden unter anderem Joch- und Querträger eingesetzt. Beim Aufrichten der Querträger bewegte sich der Arbeitnehmer auf einem noch nicht aufgerichteten Querträger. Er stürzte, wobei ein Querträger brach. Der Arbeitnehmer erlitt schwere Fussverletzungen. Die Einsatzgesellschaft entsorgte den gebrochenen Querträger sieben Monate nach dem Unfall.

Der Arbeitnehmer machte geltend, die Einsatzgesellschaft habe durch die Entsorgung des Querträgers eine Beweisvereitelung begangen. Dies blieb erfolglos. Das Bundesgericht hielt fest, Art. 328 OR begründe keine allgemeine Pflicht, Beweismittel aufzubewahren, damit der Arbeitnehmer allfällige Produktehaftpflichtansprüche gegen eine Drittperson geltend machen könne. Der Träger war überprüft worden, ohne dass äussere oder innere Mängel festgestellt wurden. Zudem hatte der Arbeitnehmer die Einsatzgesellschaft nicht rechtzeitig darüber informiert, dass er eine Produktehaftpflichtklage gegen die Herstellerin des Trägers ins Auge fasse.

Auch materiell blieb die Klage erfolglos. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste der Arbeitnehmer, dass er sich nicht in der Mitte der Querträger aufhalten durfte. Er kannte damit die Gefährlichkeit seines Tuns. Wer sich wissentlich und willentlich über eine solche Sicherheitsvorschrift hinwegsetzt und dadurch einen Schaden erleidet, trifft ein grobes Selbstverschulden. Das Bundesgericht bestätigte deshalb, dass der Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Einsatzgesellschaft und dem Schaden unterbrochen war.

Bemerkenswert ist an diesem Entscheid vor allem der beweisrechtliche Aspekt. Die Arbeitgeberin beziehungsweise Einsatzgesellschaft muss nach einem Unfall nicht jedes beschädigte Arbeitsmittel auf unbestimmte Zeit aufbewahren. Anders kann es aber sein, wenn sie konkret weiss oder wissen muss, dass das Objekt für ein bevorstehendes Verfahren wesentlich ist. Für die Praxis empfiehlt es sich deshalb dennoch, nach schweren Unfällen die Beweissicherung sorgfältig zu dokumentieren.

 

BGer 4A_445/2023 vom 17. April 2024: Kranwagen und fehlender Nachweis einer Pflichtverletzung

Im Urteil BGer 4A_445/2023 vom 17. April 2024 verlangte ein Arbeitnehmer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Schadenersatz und Genugtuung wegen eines Unfalls mit einem Kranwagen. Er machte geltend, das Fahrzeug sei gefährlich und schlecht unterhalten gewesen. Zudem brachte er vor, er sei für die ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichend ausgebildet gewesen.

Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, und das Bundesgericht bestätigte dies. Entscheidend war nicht in erster Linie ein grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers, sondern dass keine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin nachgewiesen werden konnte. Der Arbeitnehmer hatte im Verfahren verschiedene Unfallversionen vorgebracht. Es liess sich nicht erstellen, dass das zur Verfügung gestellte Material mangelhaft war. Gegen einen Defekt sprach unter anderem, dass der Kranwagen nach dem Unfall weiterverwendet wurde und die Buchhaltung keine Reparatur auswies. Zudem war der Arbeitnehmer im Umgang mit Kranwagen erfahren.

Dieser Entscheid passt deshalb zwar in die allgemeine Linie der Rechtsprechung zur Arbeitgeberhaftung bei Berufsunfällen, ist aber kein eigentlicher Selbstverschuldensfall. Er zeigt vielmehr, dass eine Haftung konkrete und bewiesene Pflichtverletzungen voraussetzt. Blosse Behauptungen, das Arbeitsmittel sei gefährlich gewesen oder es habe an Instruktionen gefehlt, genügen nicht, wenn sie prozessual nicht substanziiert und bewiesen werden können.

 

Gemeinsame Leitlinien der Rechtsprechung

Aus den vier Entscheiden lassen sich mehrere Grundsätze ableiten:

Erstens bleibt die Arbeitgeberin verpflichtet, Arbeitssicherheit ernsthaft zu organisieren. Dazu gehören klare Instruktionen, geeignete Arbeitsmittel, eine angemessene Überwachung und eine sicherheitsgerechte Betriebsorganisation.

Zweitens haftet die Arbeitgeberin nicht automatisch für jeden Unfall im Betrieb. Eine Gesundheitsschädigung während der Arbeit genügt für sich allein nicht. Es braucht eine Pflichtverletzung, einen Schaden und einen natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang.

Drittens kann grobes Selbstverschulden des Arbeitnehmers den Kausalzusammenhang unterbrechen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eine bekannte und wesentliche Sicherheitsregel bewusst missachtet oder sich einer erkannten Gefahr weiterhin aussetzt.

Viertens ist der festgestellte Sachverhalt entscheidend. Das Bundesgericht greift in die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen nur zurückhaltend ein. Wer vor Bundesgericht lediglich seine eigene Darstellung des Unfallhergangs wiederholt, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, dringt regelmässig nicht durch.

Fünftens bleibt die Dokumentation zentral. Arbeitgeberinnen sollten Sicherheitsweisungen, Schulungen, Instruktionen und Unfallabklärungen sauber festhalten. Arbeitnehmende wiederum sollten Gefahren melden, Weisungen befolgen und keine eigenmächtigen Improvisationen vornehmen.

 

Fazit

Die Entscheide sind kein Freipass für Arbeitgeberinnen. Wer ungenügend instruiert, mangelhafte Arbeitsmittel einsetzt oder bekannte Risiken nicht beseitigt, kann weiterhin haftbar werden. Sie zeigen aber klar, dass die Fürsorgepflicht keine Garantiehaftung ist.

Wo eine Arbeitgeberin klare Sicherheitsregeln vorgibt und ein Arbeitnehmer diese wissentlich missachtet, kann ein grobes Selbstverschulden vorliegen. In solchen Fällen fehlt es regelmässig an einem haftungsbegründenden Kausalzusammenhang. Der Berufsunfall allein beweist noch keine Arbeitgeberhaftung.

 

Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani