Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Gleichzeitig hat er eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet. Damit können neu auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen.

 

Arbeit auf Abruf

Der Begriff der Arbeit auf Abruf wird unterschiedlich verwendet. Im Allgemeinen geht es darum, dass sich ein Arbeitnehmer bereit hält und vom Arbeitgeber abgerufen werden kann. Um die rechtliche Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages zu beurteilen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bei einem Abruf verpflichtet ist, diesem Folge zu leisten oder nicht.

Bei der echten Arbeit auf Abruf wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Man spricht hier von echter Arbeit auf Abruf. Grundsätzlich hat er sich zur Verfügung zu halten, damit er abgerufen werden kann. Die Einsätze können regelmässig oder unregelmässig erfolgen. Man spricht auch von Arbeit mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit (KAPOVAZ). So wird dem Arbeitgeber ermöglicht, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer optimal zu nutzen. Dabei handelt es sich praktisch immer um Teilzeitarbeitsverträge.

Bei einem unechten Arbeitsvertrag auf Abruf ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer hat es  in der Hand, das Angebot des Arbeitgebers zu akzeptieren. Dabei kommt ein Vertrag mit den angebotenen Konditionen zustande. Mit jedem akzeptierten Abruf kommt ein neues befristetes Arbeitsverhältnis zustande.

 

Die neue Regelung zur Kurzarbeit

Das Parlament hat am 25. September 2020 beschlossen, das Covid-19-Gesetz zu erweitern, um Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren. Es räumte dem Bundesrat damit die Kompetenz ein, den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln. Mit der vorliegenden Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen und das Anliegen des Parlaments nach Konsultation der Sozialpartner und der Kantone umgesetzt.

Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

 

Die neue Regelung lautet wie folgt:

Art. 8 f Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)

In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG2 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.

Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt.

Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19833 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.

 

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Per 29. Oktober 2020 wurde sodann eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz eingeführt:

In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:

  • Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;
  • Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
  • Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Siehe hierzu auch (Auswahl):

 

Weitere Beiträge zur Kurzarbeit:

 

Autor: Nicolas Facincani