Das SECO hat kürzlich bestätigt, dass auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus Kurzarbeit möglich ist. Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.  Darauf wurde in einem früheren Beitrag (Kurzarbeit wegen Coronavirus) eingegangen.

Der Bundesrat hat nun im Zusammenhang mit der Corona Pandemie einerseits den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert und andererseits das Verfahren vereinfacht.

 

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitentschädigung?

Ein Anspruch auf Kurzarbeitentschädigung besteht nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (zu den weiteren Voraussetzungen siehe den Beitrag zur Kurzarbeit bei HRToday):

  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
  • Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
  • Die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG) Der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
  • Der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG).
  • Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 12’350.

Der Arbeitgeber muss während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse, berufliche Vorsorge etc.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Anteile der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberinnen an die AHV, IV, EO und ALV für die Ausfallzeiten werden von der ALK zurückerstattet.

 

Massnahmepaket vom 20. März 2020 und nachfolgende Änderungen

Aufgrund des Massnahmepakets des Bundes wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Kurzarbeit erweitert und Erleichterungen eingeführt:

  • Die Kurzarbeitsentschädigung kann auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Auch für Lehrlinge kann Kurzarbeit beantragt werden.
  • Für arbeitgeberähnliche Angestellte kann Kurzarbeit beantragt werden. Dies war bisher nicht möglich. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Zudem können Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
  • Die Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Überstunden müssen nicht zuerst abgebaut werden, bevor Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.
  • Verschiedene Vereinfachungen in der Abwicklung der Gesuche und Zahlungen werden vorgenommen. So wird etwa eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich.
  • Die Voranmeldefrist fällt im Zusammenhang mit Gesuchen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie weg. Somit kann die Kurzarbeit unmittelbar nach der Anmeldung angeordnet werden.
  • Es können neu maximal 6 Monate bewilligt werden. Ein Gesuch um Weiterführung ist mindestens 10 Tage vor Ablauf einzureichen.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht für Angestellte in einem gekündigten Arbeitsverhältnis.

Für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus kann neu ein stark vereinfachtes Formular benützt werden, welches auf den Websites der kantonalen Amtsstellen abgerufen. Diesem Formular muss ein ein Organigramm des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung beigelegt werden. Die Zustimmungserklärung der Mitarbeitenden muss nicht mehr beigelegt werden; es ist nur zu bestätigen, dass die entsprechenden Mitarbeitenden der Kurzarbeit zugestimmt haben.

Antrag und Abrechnung auf Kurzarbeitsentschädigung an die Arbeitslosenkasse folgt einem verkürzten Verfahren. Das abgekürzte Verfahren bzw. das Spezialformular gilt nur für die Geltendmachung von wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie SARS-CoV2 (Covid-19).

Viele der vorgenannten Vereinfachungen werden nach der Corona-Pandemie wieder wegfallen.

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani