Nicht klar ist momentan, ob hütende Eltern trotzdem einen Lohnanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber besitzen. Siehe hierzu den entsprechenden Beitrag. Diese Rechtsfrage verliert etwas an Brisanz, weil der Bundesrat einen Anspruch auf Taggeld für hütende Eltern eingeführt hat.

 

Anspruch auf Taggeld (Stand 20. März 2020)

Ab dem 4. Tag der Betreuung haben Arbeitnehmer neu Anspruch auf ein Taggeld, sofern Sie die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen und die Kinder das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Höhe, Beginn und Ende des Anspruchs sind in der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) geregelt. Der Anspruch besteht nur, wenn kein Lohnanspruch besteht. Wie für die Selbstständigen (siehe unten) werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

Details der Regelung:

  • Anspruchsberechtigung: Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr, die  aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen müssen, sofern sie im Zeitpunkt der Unterbrechung Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sind.
  • Kein Anspruch: Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während den Schulferien kein Anspruch.
  • Subsidiarität: Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.
  • Zwei Elternteile: Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
  • Anspruch von Pflegeeltern: Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
  • Beginn des Anspruchs: Der Anspruch entsteht für Personen mit Betreuungsaufgaben am 4. Tag, nachdem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ende des Anspruchs: Der Anspruch endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 des Epidemiengesetzes aufgehoben worden sind
  • Form der Ausrichtung: Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
  • Höhe des Taggelds: Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, maximal CHF 196 pro Tag.
  • Geltendmachung: Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.
  • Auszahlung: Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.  Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.

Die Verordnung wurde am 20. März 2020 rückwirkend per 17. März 2020 für 6 Monate in Kraft gesetzt. Die Regelung wurde mit Entscheid des Bundesrates insbesondere für Sonderschüler ergänzt. Es sei hier auf den Beitrag Ergänzungen zur Taggeldregelung für hütende Eltern und Selbständige sowie den Beitrag Ergänzungen der Taggeldregelungen im Zusammenhang mit Covid-19 verwiesen.

 

Anspruch Taggeld bei durch Arzt verordneter Quarantäne

Einen  analogen Anspruch auf die Entschädigung wie beim Hüten von Kindern gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Das Taggeld entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt, beginnt aber am 1. Tag der Abwesenheit.

Es gilt neu ab dem 6. Juli 2020 zu beachten: Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht hingegen als Ausnahme kein Anspruch auf die Entschädigung bzw. auf ein Taggeld (im Grundsatz) – siehe den entsprechenden Beitrag.

 

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Höhe, Beginn und Ende des Anspruchs sind in der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) geregelt. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Es ist zu beachten, dass die geltenden Regelungen im Moment rasch ändern können und es nicht immer möglich ist, diesen Beitrag aktuell zu halten.

Die Regelung wurde mit Entscheid des Bundesrates insbesondere für Sonderschüler ergänzt. Es sei hier auf den Beitrag Ergänzungen zur Taggeldregelung für hütende Eltern und Selbständige  sowie den Beitrag Ergänzungen der Taggeldregelungen im Zusammenhang mit Covid-19 verwiesen.

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani