Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Taggeldregelgungen) zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden. Die Verlängerung betrifft unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können sowie Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Veranstaltungen verboten wurden (vgl. hierzu die Beiträge Ergänzungen zur Taggeldregelung für hütende Eltern und Selbständige sowie COVID-19: Taggeld für hütende Eltern. Diese werden durch den vorliegenden Beitrag ergänzt).

Die bisherigen Regelungen sind bis zum 16. September 2020 befristet. Deshalb war der Bundesrat gezwungen, die bisher geltenden Regelungen zumindest in Bezug auf die Dauer anzupassen. Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag. Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen.

 

Taggeldregelung für Arbeitnehmer

Die folgenden Arbeitnehmer sind taggeldberechtigt, sofern sie an de Erwerbstätigkeit verhindert sind:

 

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist:

Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.

Erläuterungen: Personen haben Anspruch auf Entschädigung infolge Ausfalls der Fremdbetreuung der Kinder, wenn die Betreuungseinrichtung (wie Kita, Schule oder besondere Einrichtung) aufgrund einer kantonalen Massnahme oder einer Massnahme des Bundes temporär geschlossen werden muss. Dasselbe gilt für betreuende Privatpersonen, wie z. B. die Grosseltern, die behördlich oder ärztlich verordnet in Quarantäne müssen. Wird das Kind unter Quarantäne gestellt, haben die Eltern bei einem Erwerbsunterbruch Anspruch auf eine Entschädigung. Als Fremdbetreuung kommen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Institutionen nach Artikel 27 IVG sowie Personen, die Betreuungspflichten wahrnehmen (bspw. Grosseltern, Tagesmütter u.a.), in Frage. Massgebend ist, dass aufgrund einer behördlich verfügten Quarantäne die Betreuung des Kindes nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Während den Schulferien müssen sich die Eltern grundsätzlich selber organisieren, um eine Alternative für die Betreuung ihrer Kinder zu finden. Eine Entschädigung wird während den Schulferien lediglich dann ausgerichtet, wenn die Betreuung von einer Person oder Betreuungseinrichtung hätte wahrgenommen werden sollen, welche behördlich oder ärztlich verordnet geschlossen oder unter Quarantäne gestellt wurde. Bei Einrichtungen wie Kinderkrippen und Sonderschulen, die nicht so lange geschlossen bleiben wie Schulen, wird die Entschädigung nur während den Betriebsferien der Betreuungseinrichtung nicht gewährt.

 

Behördlich angeordnete Quarantäne:

Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste (dieser letzte Zusatzsatz findet sich aber nicht in der Verordnung). Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.

Erläuterungen: Ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung hat nur, wer sich auf Anordnung eines Arztes oder einer Behörde in Quarantäne begeben muss. Ein Alarm der SwissCovid-App alleine ist keine Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. Auch nach einer Kontaktmeldung der Swiss Covid-App ist die Anordnung eines Arztes oder einer Behörde erforderlich, um eine Entschädigung zu erhalten.

 

Selbständigerwerbende

Auch in Bezug auf Selbständigerwerbende gab es Präzisierungen und Änderungen. Die folgenden Selbständigerwerbenden sind anspruchsberechtigt:

 

Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung

Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z. B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.

Erläuterungen: Anspruchsberechtigt sind Selbständigerwerbende, welche ihren Betrieb aufgrund einer kantonalen Massnahme oder einer Massnahme des Bundes gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b oder Artikel 40 des Epidemiengesetzes schliessen oder ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.

 

Veranstaltungsverbot

Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbstständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.

Erläuterungen: Entschädigt werden Selbständigerwerbende, die aufgrund des kantonalen Veranstaltungsverbots oder des Veranstaltungsverbots des Bundes einen Erwerbsausfall erleiden. Der Erwerbsausfall ist zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veranstaltung sowie die entsprechende Vorbereitungszeit.

 

Nur erhebliche Einschränkung der Tätigkeit

Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt, werden ab dem 16. September 2020 nicht mehr durch die Verordnung geregelt. Über sie wird im Rahmen des Covid-19-Gesetzes entschieden.

 

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani