Einreisende aus gewissen Gebieten in Quarantäne begeben. Der Bundesrat hat am 2. Juli 2020 die entsprechende Verordnung sowie eine FAQ veröffentlicht.

 

Einreise aus Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko

Alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko einreisen, sind verspflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in die Schweiz unter Quarantäne zu stellen. Für gewisse Personengruppen sind Ausnahmen vorgesehen. Die Liste der Staaten oder Gebiete mit hohem Infektionsrisiko ist in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs zu finden. Diese Liste wird regelmässig aktualisiert. Die Regelung gilt ab dem 6. Juli 2020.

Auch Kinder sind betroffen.

 

Was ist ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko

Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus liegt gemäss Verordnung vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60. b. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet. c. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.

 

Taggeldanspruch

Bis jetzt war für Personen in Quarantäne als Kompensation für den Lohnausfall ein Taggeldanspruch vorgesehen. Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Verordnung besteht hingegen als Ausnahme kein Anspruch auf die Entschädigung bzw. auf ein Taggeld. Von den Behörden wird aber regelmässig kommuniziert, es bestehe trotzdem ein Anspruch, wenn ein Gebiet bei der Einreise in dieses noch nicht auf der Liste gewesen sei – siehe auch den Beitrag Ergänzungen der Taggeldregelungen im Zusammenhang mit Covid-19.

 

Lohnanspruch

Müssen sich Personen individuell in Quarantäne begeben, ist nicht restlos geklärt, ob ein Lohnspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (das Bund scheint einen solchen Anspruch zu bejahren – siehe FAQ). Klar ist aber, dass wenn die Qurantäne auf das Verschulden des Mitarbeiters zurückzuführen ist, der Lohnanspruch zu verneinen ist. Zur Lohnzahlungspflicht siehe etwa auch den Beitrag Arbeitsverhinderung wegen Coronavirus – Wer bezahlt?

 

Das FAQ äussert sich zum Lohnanspruch wie folgt:

In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet, den Lohn fortzahlen muss. Die Lohnfortzahlung kann auf Artikel 324 oder 324a OR beruhen. Aus rechtlicher Sicht gilt die Quarantäne tendenziell als Arbeitsverhinderung, und diese Verhinderung muss für eine allfällige Entschädigung unverschuldet sein. Darüber wird von Fall zu Fall entschieden. Einem Arbeitnehmer, der sich in ein Risikogebiet begibt, kann ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er unter Quarantäne gestellt wird. Zwingende persönliche Gründe könnten die Reise allenfalls rechtfertigen (Besuch eines sterbenden Angehörigen). Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann und der Arbeitgeber die gesamte notwendige Infrastruktur für das Home Office zur Verfügung stellt, liegt keine Arbeitsverhinderung vor. Arbeitnehmende, die in Gebiete gereist sind, die zum Zeitpunkt der Abreise risikoarm waren, trifft a priori keine Schuld. Da es sich um eine Pandemie handelt, die die ganze Welt, einschliesslich der Schweiz, betrifft, sind andere Regionen der Welt nicht von vornherein risikoreicher als verschiedene Orte in der Schweiz. Solche Fälle müssen gegebenenfalls von den Gerichten geprüft werden. Einem Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein bekanntermassen risikoreiches Gebiet begibt, könnte ein Verschulden zur Last gelegt werden.

 

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani