Die Teilzeitarbeit wird in verschiedenen Facetten erlebt. Als regelmässige Teilzeitarbeit, Arbeit im Stundenlohn, Arbeit auf Abruf, Job-Sharing oder als Mehrfachbeschäftigung. Insbesondere bei der Arbeit auf Abruf, kann es sein, dass sich die Arbeitszeit als sehr unregelmässig erweist.
Regelmässige Teilzeitarbeit liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende einen fixen Prozentsatz hinsichtlich Arbeitsumfang er vollen wöchentlichen Arbeitszeit oder X Tage pro Woche vereinbart haben. Von unregelmässiger Teilzeitarbeit wird gesprochen, wenn der Einsatz in sehr unregelmässigen Abständen und/oder Zeiteinheiten geleistet wird.
Zusätzlich wird die Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit unterschieden. Die Unterscheidung ist hier, dass diese nicht analog der Teilzeit auf einem fortdauernden Arbeitsverhältnis besteht, sondern einzelne Arbeitseinsätze vereinbart werden. Pflicht ist, bei jeden neuen Arbeitseinsatz einen neuen Arbeitsvertrag zu erstellen. Hier ist zu beachten, dass je häufiger nacheinander diese Arbeitseinsätze stattfinden, je höher das Risiko ist, dass vor Gericht in einem Streitfall nicht mehr von Gelegenheitsarbeit gesprochen wird sondern von Teilzeitarbeit. Dies hätte dann zur Folge, dass der Mitarbeiter entsprechende Ansprüche geltend machen kann (wie z.B. Kündigungsschutz, Ferienanspruch, Lohnfortzahlung, etc.).
Mehrere Arbeitsverhältnisse
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer parallel zu seiner Beschäftigung Nebentätigkeiten ausüben, auch wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Verboten ist aber insbesondere die entgeltliche Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern sie gegen die Treuepflicht verstösst, insbesondere wenn dadurch der Arbeitgeber konkurrenziert wird (Art. 321a Abs. 3 OR), worunter auch das Beraten der Konkurrenz verstanden wird. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist aber nicht nur die entgeltliche konkurrenzierende Tätigkeit untersagt. Aufgrund der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) wird abgeleitet, dass selbst die unentgeltliche konkurrenzierende Tätigkeit unter Umstanden nicht zulässig ist.
Aufgrund der allgemeinen Treuepflicht wird zudem weiter abgeleitet, dass nicht nur die (entgeltliche oder unentgeltliche) konkurrenzierende Tätigkeit nicht zulässig ist, sondern dass weitere Nebentätigkeiten unzulässig sein können. Es wird insbesondere als Verstoss gegen die Treuepflicht erachtet, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die volle Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem Tendenzbetrieb, kann die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen weiter eingeschränkt sein.
Aus diesem Grund darf auch ein Teilzeitangestellter nicht so viele Tätigkeiten ausüben, sofern dadurch die Leistungsfähigkeit während der Arbeit beeinträchtigt wird. In Bezug auf konkurrenzierende Tätigkeiten ist in der Regel davon auszugehen, dass davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber weiss, dass ein Arbeitnehmer nicht nur für ihn tätig ist.
Wenn ein Mitarbeiter mit Teilzeitpensum verschiedenen Tätigkeiten nachgeht, muss sichergestellt werden, dass die totale Arbeitszeit die vom Arbeitsgesetz vorgeschriebene Höchstarbeitszeit nicht überschreitet. Die Vorschriften zu den Pausen (Art. 15 ArG) und täglicher Ruhezeit (Art. 15a ArG) sind auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Nicht restlos geklärt ist die Frage, welcher von mehreren Arbeitgebern für die Entschädigung von Überzeit verantwortlich ist, sollten die Höchstarbeitszeiten überschritten werden.
1,9 Millionen Personen teilzeiterwerbstätig
Im 2. Quartal 2024 waren in der Schweiz insgesamt 1,9 Millionen Personen teilzeiterwerbstätig, d.h. zu einem Beschäftigungsgrad von weniger als 90%. Dies entspricht einer Teilzeitquote von 38,7%. Verglichen mit dem 2. Quartal 1991 stieg die Quote um beachtliche 13,3 Prozentpunkte. Erwerbstätige Frauen arbeiten 2,8-mal öfter Teilzeit als Männer (58,4% gegenüber 21,1%), jedoch war die Zunahme seit 1991 bei Letzteren ausgeprägter (+13,3 Prozentpunkte gegenüber +9,2 Prozentpunkte bei den Frauen).
Mit dem Alter nimmt die Teilzeiterwerbstätigkeit zu. 15- bis 24-Jährige sind zu 28,2% teilzeiterwerbstätig gegenüber 86,3% bei den 65-Jährigen und Älteren (25- bis 39-Jährige: 32,9%; 40- bis 54-Jährige: 38,7%; 55- bis 64-Jährige: 42,7%).
Dies sind einige Ergebnisse aus der Publikation «Teilzeiterwerbstätigkeit in der Schweiz 2024» des Bundesamtes für Statistik (BFS). Nachfolgend werde einige weitere Ergebnisse aus der Publikation dargestellt.
Drei Viertel der erwerbstätigen Mütter arbeiten Teilzeit
Die Familiensituation übt bei Frauen einen grossen Einfluss auf den Beschäftigungsgrad aus. So sind 74,9% der Mütter mit Kind im Haushalt teilzeiterwerbstätig (gegenüber 14,3% der Väter in derselben Situation). Unabhängig vom Geschlecht sinkt der Teilzeitanteil tendenziell mit zunehmendem Alter des jüngsten Kindes: Bei Vätern von 16,4% bei jüngstem Kind unter 4 Jahren auf 10,0% bei jüngstem Kind zwischen 13 und 17 Jahren. Bei Frauen entspricht der höchste Wert 79,2%, wenn das jüngste Kind zwischen 4 und 12 Jahren alt ist, und er sinkt auf 66,1% mit jüngstem Kind zwischen 18 und 24 Jahren.
Führungspersonen sind seltener teilzeiterwerbstätig
Im Jahr 2024 waren 24,0% der Arbeitnehmenden mit Führungsfunktion teilzeiterwerbstätig (Arbeitnehmende in Unternehmensleitung oder mit Vorgesetztenfunktion), bei Arbeitnehmenden ohne Vorgesetztenfunktion ist dieser Anteil mit 45,5% fast doppelt so hoch. Diese deutliche Differenz lässt sich sowohl bei Frauen (44,1% gegenüber 64,7%) als auch bei Männern feststellen (12,1% gegenüber 24,0%).
Ein Drittel der Frauen arbeitet aufgrund von Kinderbetreuungspflichten Teilzeit
Die Gründe für einen reduzierten Beschäftigungsgrad sind zwischen den Geschlechtern sehr unterschiedlich verteilt. 2024 wurde von den Frauen am häufigsten die Kinderbetreuung als Teilzeitgrund genannt (32,3% der teilzeiterwerbstätigen Frauen; Männer: 11,8%). «Andere familiäre oder persönliche Verpflichtungen» sind bei Frauen ebenfalls deutlich stärker verbreitet als bei Männern (11,8% gegenüber 3,8%). Männer nennen im Gegenzug doppelt so oft die «Aus- und Weiterbildung» als Teilzeitgrund (14,0% gegenüber 7,7% bei den Frauen).
Frauen sind knapp dreimal häufiger unterbeschäftigt als Männer
Im Jahr 2024 waren 254 000 unterbeschäftigte Teilzeiterwerbstätige zu verzeichnen, d.h. Personen die mehr arbeiten möchten und die innerhalb von drei Monaten für einen höheren Beschäftigungsgrad verfügbar wären. Frauen sind mit einer Unterbeschäftigungsquote (Anteil Unterbeschäftigte an der Erwerbsbevölkerung) von 7,5% häufiger betroffen als Männer (2,8%). Während unterbeschäftigte Männer mehrheitlich den Wunsch nach einer Vollzeittätigkeit äussern (63,4%; Frauen: 44,1%), ist bei Frauen der Wunsch nach Erhöhung des Teilzeitpensums stärker ausgeprägt (55,9%; Männer: 36,6%).
Schweiz liegt im europäischen Vergleich an zweiter Position hinter den Niederlanden
Im europäischen Vergleich nimmt die Schweiz bezüglich Teilzeiterwerbstätigkeit eine Spitzenposition ein. Mit einer Teilzeitquote von 41,5% wird sie nur von den Niederlanden übertroffen (42,8%; internationale Definition, d.h. Beschäftigungsgrad von weniger als 100%). Im europäischen Schnitt arbeiten 18,7% der Erwerbstätigen Teilzeit. In den Nachbarländern der Schweiz ist Teilzeit sehr unterschiedlich verbreitet (Österreich: 31,3%; Deutschland: 30,6%; Frankreich: 17,5%; Italien: 17,0%). Die tiefsten Werte sind für Bulgarien (1,7%), Rumänien (3,2%), Kroatien (3,8%) und die Slowakei (4,6%) zu verzeichnen.
Siehe hierzu auch (Auswahl):
- Überstundenregelung bei unechtem Vertrag auf Abruf
- Entschädigung für Bereitschaftsdienst bei echter Arbeit auf Abruf
- Teilzeitarbeit
- Mindestabruf bei echtem Vertrag auf Abruf
- Arbeitsrechtliche Entscheide des BGer im November 2018
- Kurzarbeitentschädigung für Mitarbeitenden auf Abruf
- Arbeitsanspruch bei unechter Arbeit auf Abruf
- Kein Handlungsbedarf bei der Arbeit auf Abruf
- Starke Zunahme der Teilzeitarbeit
Autor: Nicolas Facincani
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Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie hier.