Die Insolvenzentschädigung bezweckt den Schutz von Arbeitnehmenden, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und geschuldete Löhne ausbleiben. Sie ist jedoch kein allgemeines Auffangnetz für sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um eine eng begrenzte sozialversicherungsrechtliche Leistung, die nur unter klaren Voraussetzungen beansprucht werden kann. Dazu gehört insbesondere, dass Arbeitnehmende ihre offenen Lohnforderungen rechtzeitig und mit dem nötigen Nachdruck geltend machen. Wer zu lange zuwartet, riskiert den Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung.

Mit Urteil vom 8. September 2025 (8C_191/2025) bestätigt das Bundesgericht seine strenge Praxis zur Schadenminderungspflicht: Ein freundschaftliches Verhältnis zum Arbeitgeber vermag ein Hinauszögern rechtlicher Schritte nicht zu rechtfertigen.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2020 als Chauffeur bei einem Einzelunternehmen angestellt. Am 31. März 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022. Nachdem ihm insbesondere der Lohn für Juni 2022 nicht bezahlt worden war, forderte er seinen Arbeitgeber zunächst mündlich und am 7. August 2022 erstmals auch schriftlich zur Zahlung auf. Später machte er weitere offene Lohnforderungen geltend.

Am 8. September 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an seine Rechtsschutzversicherung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 verlangte er vom Arbeitgeber die Zahlung ausstehender Lohnforderungen im Gesamtbetrag von brutto CHF 25’244.20. Das Schlichtungsgesuch reichte er am 17. Januar 2023 ein, die Klage beim Arbeitsgericht folgte am 27. Juni 2023.

Am 5. September 2023 wurde über das Einzelunternehmen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet. Das Verfahren wurde am 1. Dezember 2023 mangels Aktiven eingestellt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Insolvenzentschädigung wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit der Begründung abgewiesen, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Einsprache, kantonale Beschwerde und schliesslich auch die Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos.

 

Streitpunkt

Im Zentrum des bundesgerichtlichen Verfahrens stand die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Lohnansprüche mit der für die Insolvenzentschädigung erforderlichen Konsequenz verfolgt hatte. Umstritten war insbesondere, ob das zeitliche Zuwarten bis zur Einleitung konkreter rechtlicher Schritte noch mit der Schadenminderungspflicht vereinbar war.

 

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer den ausstehenden Lohn für Juni 2022 zwar zunächst zeitnah eingefordert hatte, zunächst telefonisch und anschliessend mit Schreiben vom 7. August 2022. Auch anerkannte das Gericht, dass er sich im September 2022 an seine Rechtsschutzversicherung gewandt hatte.

Entscheidend war für das Bundesgericht jedoch, dass zwischen der ersten schriftlichen Mahnung und der Einleitung eines konkreten rechtlichen Schritts in Form des Schlichtungsgesuchs vom 17. Januar 2023 mehr als fünf Monate verstrichen waren. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer seit Fälligkeit des Junilohns am 10. Juli 2022 mehr als sechs Monate zugewartet, bis er seine Forderung auf dem Rechtsweg weiterverfolgte. In dieser Zeit hatte er seinen Arbeitgeber im Wesentlichen nur ein weiteres Mal schriftlich gemahnt.

Unter diesen Umständen könne nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der Lohnansprüche gesprochen werden. Die Vorinstanz habe deshalb bundesrechtskonform angenommen, dass eine grobe Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege.

 

Freundschaft ist kein relevanter Rechtfertigungsgrund

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe wegen des freundschaftlichen Verhältnisses zu seinem ehemaligen Arbeitgeber mit rechtlichen Schritten zugewartet. Gerade diese persönliche Nähe habe ihn davon abgehalten, frühzeitig zu betreiben oder zu klagen.

Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt ausdrücklich fest, dass eine Freundschaft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Grund sein könne, rechtliche Schritte hinauszuschieben. Arbeitnehmende hätten sich so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Das bedeutet: Wer offenen Lohn einfordern will, darf nicht aus Rücksicht auf persönliche Beziehungen über längere Zeit untätig bleiben.

Das Gericht räumte zwar ein, dass ein solches Zuwarten aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen möge. Unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten habe dies jedoch unbeachtlich zu bleiben, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Versicherten.

 

Auch wiederholte Telefonate genügen nicht

Ebenfalls nicht zu hören war der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er habe den Arbeitgeber weiterhin regelmässig telefonisch zur Zahlung aufgefordert. Selbst wenn dies zutreffe, ändere dies nichts am Ergebnis. Wer trotz wiederholter Zusicherungen keine Zahlung erhält, muss innert nützlicher Frist erkennen, dass blosses Nachfragen nicht genügt und konkrete rechtliche Schritte erforderlich sind.

Das Urteil verdeutlicht damit, dass nicht nur völlige Untätigkeit problematisch ist. Auch ein längeres Verharren bei informellen Kontakten, Mahnungen und Vertröstungen kann den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Fall bringen.

 

Bemerkungen für die Praxis

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Schadenminderungspflicht bei der Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmende müssen offene Lohnforderungen frühzeitig, ernsthaft und ohne längere Unterbrüche verfolgen. Schriftliche Mahnungen sind zwar notwendig, reichen aber nicht unbegrenzt. Bleibt die Zahlung aus, müssen weitere rechtliche Schritte innert angemessener Frist folgen.

Für die Praxis besonders wichtig ist, dass persönliche Rücksichtnahmen gegenüber dem Arbeitgeber nicht schützen. Wer aus Kollegialität, Loyalität oder Freundschaft zuwartet, trägt das Risiko, am Ende nicht nur den Lohn, sondern auch den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verlieren. Hinzu kommt, dass sich die versicherte Person Verzögerungen ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen muss.

 

Fazit

Das Bundesgericht hält an seiner konsequenten Linie fest: Die Insolvenzentschädigung erhält nur, wer seine Lohnansprüche aktiv und mit dem gebotenen Nachdruck durchsetzt. Ein freundschaftliches Verhältnis zum Arbeitgeber, wiederholte telefonische Nachfragen oder die Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung vermögen längeres Zuwarten nicht zu rechtfertigen.

Für Arbeitnehmende bedeutet dies: Bei ausbleibenden Lohnzahlungen ist rasches und konsequentes Handeln angezeigt. Wer zu lange zögert, verliert unter Umständen auch den sozialversicherungsrechtlichen Schutz.

 

Beiträge zur Geltendmachung des Lohnes (ausserhalb der Insolvenzentschädigung):

 

Autor: Nicolas Facincani 

 

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