Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 4A_254/2025 vom 26. November 2025 mit einer praxisrelevanten Frage im Schnittbereich von Arbeitsrecht und Krankentaggeldversicherung zu befassen: Kann sich eine Arbeitgeberin beziehungsweise eine Krankentaggeldversicherung noch darauf berufen, eine Arbeitnehmerin habe sich im Zeitpunkt der Kündigung weiterhin in der verlängerten Probezeit befunden, wenn ihr zuvor ausdrücklich zur bestandenen Probezeit gratuliert worden war?
Das Bundesgericht verneinte dies. Die Arbeitgeberin musste sich an ihrer eigenen Kommunikation festhalten lassen. Die Arbeitnehmerin durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Probezeit als bestanden galt. Da sie im Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, griff der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR. Die Kündigung war nichtig, das Arbeitsverhältnis bestand weiter und damit auch der Versicherungsschutz in der kollektiven Krankentaggeldversicherung.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin trat ihre Stelle am 5. Dezember 2022 an. Über ihre Arbeitgeberin war sie kollektiv krankentaggeldversichert. Ab dem 27. Februar 2023 war sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin meldete die Arbeitsunfähigkeit der Krankentaggeldversicherung, welche zunächst Leistungen ausrichtete.
Am 28. Juni 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis angeblich „innerhalb der Probezeit“ per 12. Juli 2023. Die Arbeitnehmerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Am 16. Oktober 2023 gebar sie eine Tochter.
Vor der Kündigung hatte die Arbeitgeberin jedoch mehrere Signale gesetzt, die aus Sicht der Arbeitnehmerin darauf hindeuteten, dass die Probezeit abgeschlossen war. So wurde sie aufgefordert, einen Online-Fragebogen mit dem Titel „Feedback nach Probezeit“ auszufüllen. Zudem erhielt sie eine Nachricht mit der Formulierung:
„Wir möchten dir nochmal herzlich zur bestandenen Probezeit gratulieren und freuen uns, dich zur C.________-Familie zählen zu dürfen.“
Hinzu kam, dass ihr ab März 2023 pro rata der 13. Monatslohn ausgerichtet wurde. Nach dem Mitarbeitenden-Manual, auf das der Arbeitsvertrag verwies, war diese Leistung erst nach Ablauf der Probezeit vorgesehen.
Die Krankentaggeldversicherung stellte ihre Leistungen nach dem 12. Juli 2023 ein. Sie begründete dies damit, das Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit wirksam beendet worden. Die Arbeitnehmerin sei deshalb aus dem Kreis der versicherten Personen ausgeschieden.
Die Arbeitnehmerin machte demgegenüber geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Schwangerschaft zur Unzeit erfolgt und deshalb nichtig. Das Arbeitsverhältnis bestehe weiter, weshalb auch der Versicherungsschutz fortdauere.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Arbeitnehmerin im Wesentlichen recht und verpflichtete die Versicherung zur Zahlung von CHF 16’100.– zuzüglich Zins. Die Versicherung gelangte dagegen ans Bundesgericht.
Rechtlicher Hintergrund: Probezeit und Schwangerschaftsschutz
Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegenseitig kennenlernen können. Die Arbeitgeberin soll prüfen können, ob die Arbeitnehmerin fachlich und persönlich zur Stelle passt. Umgekehrt soll auch die Arbeitnehmerin beurteilen können, ob die Stelle ihren Erwartungen entspricht.
Nach Art. 335b OR gilt bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich der erste Monat als Probezeit. Die Parteien können die Probezeit schriftlich abändern; sie darf jedoch höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht tatsächlich verkürzt, verlängert sie sich nach Art. 335b Abs. 3 OR entsprechend. Der Zweck dieser Regel liegt darin, dass beide Parteien die Probezeit tatsächlich nutzen können. Fällt die Arbeitnehmerin während der Probezeit krankheitsbedingt aus, kann die Arbeitgeberin ihre Eignung unter Umständen nicht ausreichend beurteilen. Ebenso kann die Arbeitnehmerin die Stelle nicht vollständig kennenlernen.
Nach Ablauf der Probezeit greift hingegen der zeitliche Kündigungsschutz von Art. 336c OR. Eine Arbeitgeberkündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft ist nichtig. Nichtigkeit bedeutet: Die Kündigung entfaltet keine Wirkung. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, als wäre keine Kündigung ausgesprochen worden.
Entscheidend war im vorliegenden Fall deshalb die Frage, ob sich die Arbeitgeberin beziehungsweise die Versicherung im Zeitpunkt der Kündigung noch auf eine verlängerte Probezeit berufen konnte.
Die Argumentation der Versicherung
Die Versicherung machte geltend, die Arbeitnehmerin habe sich wegen ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit weiterhin in der verlängerten Probezeit befunden. Da die Kündigung während der Probezeit erfolgt sei, greife der zeitliche Kündigungsschutz bei Schwangerschaft nicht. Das Arbeitsverhältnis sei per 12. Juli 2023 beendet worden. Damit sei auch der Anspruch auf Krankentaggelder entfallen.
Weiter argumentierte die Versicherung, eine Abweichung von der gesetzlichen Verlängerung der Probezeit hätte schriftlich vereinbart werden müssen. Eine solche schriftliche Vereinbarung habe es nicht gegeben.
Die Würdigung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellte klar, dass der entscheidende Punkt nicht in einer schriftlichen Wegbedingung der Probezeitverlängerung lag. Die Vorinstanz hatte nicht festgestellt, dass die Parteien vereinbart hätten, die gesetzliche Verlängerung der Probezeit bei Krankheit auszuschliessen.
Ausschlaggebend war vielmehr das Verhalten der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin hatte der Arbeitnehmerin ausdrücklich zur bestandenen Probezeit gratuliert. Sie hatte sie zudem zu einem „Feedback nach Probezeit“ eingeladen und ihr Leistungen ausgerichtet, die gemäss den einschlägigen Unterlagen erst nach Ablauf der Probezeit vorgesehen waren.
Unter diesen Umständen durfte die Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin die Probezeit als bestanden betrachtete. Anders formuliert: Die Arbeitgeberin hatte zum Ausdruck gebracht, keine weitere Prüfungszeit mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Daran musste sie sich festhalten lassen.
Daran änderte auch der Einwand nichts, die entsprechende Nachricht sei möglicherweise automatisch versandt worden. Entscheidend ist, wie die Arbeitnehmerin die Mitteilung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Musste sie nicht erkennen, dass die Nachricht irrtümlich oder nicht ernst gemeint war, durfte sie sich auf deren Inhalt verlassen.
Treu und Glauben als entscheidender Punkt
Der Entscheid beruht im Kern auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Arbeitgeberin hatte bei der Arbeitnehmerin das berechtigte Vertrauen geschaffen, nicht mehr als Arbeitnehmerin in der Probezeit behandelt zu werden.
Dieses Vertrauen durfte sie später nicht dadurch enttäuschen, dass sie sich im Kündigungszeitpunkt auf eine angeblich noch laufende Probezeit berief. Ein solches Verhalten wäre widersprüchlich: Einerseits wurde der Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert; andererseits sollte sie später so behandelt werden, als befinde sie sich weiterhin in der Probezeit.
Das Bundesgericht schützte dieses widersprüchliche Verhalten nicht. Wer einer Arbeitnehmerin mitteilt, sie habe die Probezeit bestanden, kann sich später nicht ohne Weiteres auf eine krankheitsbedingte Verlängerung der Probezeit berufen.
Rechtsfolge: Die Kündigung war nichtig
Da sich die Arbeitgeberin beziehungsweise die Versicherung nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine noch laufende Probezeit berufen konnte, griff der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR.
Die Kündigung während der Schwangerschaft war deshalb nichtig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung nicht beendet und bestand über den 12. Juli 2023 hinaus weiter.
Damit blieb die Arbeitnehmerin weiterhin vom Kreis der versicherten Personen in der kollektiven Krankentaggeldversicherung erfasst. Die Versicherung durfte ihre Leistungen daher nicht mit der Begründung einstellen, das Arbeitsverhältnis sei beendet worden.
Bedeutung für die Praxis
Der Entscheid ist für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Krankentaggeldversicherungen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Für Arbeitgeber zeigt er, wie wichtig eine konsistente Kommunikation während und nach der Probezeit ist. Wer einer Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert, setzt ein rechtlich relevantes Signal. Das gilt besonders dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa ein „Feedback nach Probezeit“ oder Leistungen, die nach internen Regelungen erst nach Ablauf der Probezeit geschuldet sind.
Besonders heikel sind automatisierte HR-Prozesse. Auch automatisch versandte Nachrichten können rechtliche Wirkung entfalten, wenn sie bei der Arbeitnehmerin berechtigtes Vertrauen schaffen. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass Onboarding-Workflows, Probezeit-E-Mails, Lohnprozesse und Personaladministration mit der tatsächlichen arbeitsrechtlichen Situation übereinstimmen.
Für Arbeitnehmerinnen macht der Entscheid deutlich, dass sie sich unter Umständen auf klare Mitteilungen zur bestandenen Probezeit verlassen dürfen. Wird ihnen ausdrücklich zur bestandenen Probezeit gratuliert und bestätigt die Arbeitgeberin dies durch ihr weiteres Verhalten, kann dies rechtlich erheblich sein.
Für Krankentaggeldversicherungen ergibt sich, dass sie nicht unbesehen auf eine arbeitgeberseitige Kündigung abstellen können. Ist eine Kündigung nichtig, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Damit kann auch der Versicherungsschutz fortbestehen.
Fazit
Das Bundesgericht setzt mit dem Entscheid 4A_254/2025 vom 26. November 2025 einen klaren Akzent zugunsten von Treu und Glauben.
Eine Arbeitgeberin, die einer Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert und durch weitere Umstände den Eindruck bestätigt, dass die Probezeit abgeschlossen ist, kann sich später nicht widersprüchlich darauf berufen, die Probezeit sei wegen Krankheit doch noch verlängert gewesen.
Ist die Berufung auf eine verlängerte Probezeit treuwidrig, greift nach Ablauf der Probezeit der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft. Die während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung war deshalb nichtig. Das Arbeitsverhältnis bestand weiter, und die Krankentaggeldversicherung musste ihre Leistungen weiterhin erbringen.
Q&A: Fragen zum Entscheid
Ist eine Kündigung während der Schwangerschaft immer nichtig?
Nein. Der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR gilt grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit. Während der Probezeit ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft grundsätzlich möglich, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Arbeitgeberkündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft dagegen nichtig.
Verlängert sich die Probezeit bei Krankheit automatisch?
Ja. Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht tatsächlich verkürzt, verlängert sie sich nach Art. 335b Abs. 3 OR entsprechend. Die Parteien können sich aber nicht widersprüchlich verhalten. Wer den Eindruck schafft, die Probezeit sei bestanden, kann sich später unter Umständen nicht mehr auf eine verlängerte Probezeit berufen.
Was bedeutet „Kündigung zur Unzeit“?
Eine Kündigung zur Unzeit ist eine Arbeitgeberkündigung während einer gesetzlichen Sperrfrist. Dazu gehören unter anderem bestimmte Zeiten von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst oder Mutterschaft. Wird während einer solchen Sperrfrist gekündigt, kann die Kündigung nichtig sein oder der Lauf der Kündigungsfrist unterbrochen werden.
Warum war die Kündigung in diesem Fall nichtig?
Die Arbeitnehmerin war im Zeitpunkt der Kündigung schwanger. Entscheidend war, dass sich die Arbeitgeberin nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen konnte, die Arbeitnehmerin befinde sich noch in der Probezeit. Damit griff der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Die Kündigung entfaltete keine Wirkung.
Spielt es eine Rolle, dass die Gratulation zur Probezeit automatisch versandt wurde?
Nicht zwingend. Massgebend ist, wie die Arbeitnehmerin die Mitteilung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Wenn sie nicht erkennen musste, dass die Nachricht irrtümlich oder nicht ernst gemeint war, kann auch eine automatisch versandte HR-Mitteilung rechtlich relevant sein.
Was bedeutet der Entscheid für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sollten Probezeiten, krankheitsbedingte Abwesenheiten und automatische HR-Prozesse sorgfältig koordinieren. Wer einer Arbeitnehmerin zur bestandenen Probezeit gratuliert oder Leistungen ausrichtet, die erst nach Ablauf der Probezeit vorgesehen sind, setzt ein rechtlich relevantes Signal.
Was bedeutet der Entscheid für Krankentaggeldversicherungen?
Krankentaggeldversicherungen können nicht unbesehen davon ausgehen, dass eine Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Ist die Kündigung nichtig, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Damit kann auch der Versicherungsschutz fortbestehen.
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Autor: Nicolas Facincani