Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmern angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt.

 

Vereinbarte Reduktion der Arbeitszeit

Kurzarbeit in diesem Sinne ist somit die durch den Arbeitgeber mit Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen oder üblichen Arbeitszeit oder vorübergehende vollständige Einstellung der Arbeit mit entsprechender Herabsetzung des Lohns, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Die Arbeitnehmer haben in jedem Fall das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen, gehen damit allenfalls aber ein (faktisch) erhöhtes Kündigungsrisiko ein. Mit dieser regulierten Massnahme sollen Arbeitsplätze in konjunkturell schwierigen Phasen erhalten werden können. So können Arbeitslosigkeit einerseits, aber auch nachgelagerte Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten andererseits vermieden werden. Ebenso werden allfällige Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge verhindert. Die Arbeitslosenversicherung deckt einen Teil des aus der Kurzarbeit resultierenden Lohnausfalls (Kurzarbeitsentschädigung). Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden.

 

Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung

Bei Kurzarbeit haben die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Die Arbeitnehmer sind für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig oder sie haben das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht;
  • es liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor;
  • das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt; und
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehender Natur.
  • Anrechenbar ist der Arbeitsausfall grob gesagt, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist.

 

Verlängerung der Höchstbezugsdauer

Das Parlament hat am 26. September 2025 eine dringliche Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verabschiedet, die es dem Bundesrat erlaubt, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen.

Zudem hat das Parlament eine Wartefrist von sechs Monaten eingeführt, wenn ein Betrieb innerhalb derselben Rahmenfrist bereits während 24 Monaten ohne Unterbruch KAE bezogen hat.

Hierzu wurde Art. 35 in Abs. 2 und 4 AVIG wie folgt angepasst:

Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz und 4

2 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:

4 Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Absatz 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.

Die Gesetzesänderung ist am 27. September 2025 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.

 

Verordnungsänderung durch Bundesrat

Da die Arbeitsmarktprognosen keine Verbesserung erwarten lassen und die seit dem 7. August 2025 geltenden US-Zusatzölle für Unsicherheit sorgen, hat der Bundesrat beschlossen, von seiner erweiterten Kompetenz Gebrauch zu machen: Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 die Höchtsbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate erhöht und damit von einer entsprechenden erweiterten Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm das Parlament vor Kurzem verliehen hat. Mit dieser Erhöhung der Bezugsdauer unterstützt er gezielt vor allem die exportorientierten Branchen und Unternehmen in der Schweiz.

Er erhöht also die Höchtsbezugsdauer für KAE ab dem 1. November 2025 auf 24 Monate. Damit können Betriebe, die bereits seit knapp 18 Monaten KAE beziehen, die Kurzarbeit um weitere 6 Monate verlängern, sofern sie die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllen.

Mit dieser Massnahme sollen Kündigungen vermieden werden, da die Unternehmen auf diese Weise bei punktuellen Arbeitsausfällen ihr Personal behalten können.

 

Inkrafttreten

Die geänderte Verordnung tritt per 1. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2026. Sie gelangt somit im Rahmen der bereits geltenden Verlängerung zur Anwendung, die der Bundesrat am 14. Mai 2025 beschlossen hatte. Der Bundesrat wird im Frühling 2026 prüfen, ob eine erneute Verlängerung der Höchstbezugsdauer für KAE sinnvoll ist.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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