Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Genügender Verweis auf einen GAV im Einzelarbeitsvertrag
Heute 22.06.2026 hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid TF 4A_323/2025, ein französisch redigiertes Urteil des Ire Cour de droit civil vom 24.04.2026 ins Internet gestellt, womit ein Verweis auf einen GAV in einem Einzelarbeitsvertrag zu beurteilen war. Eine bereits vor dem Kantonsgericht VD unterlegene Stiftung drang mit ihren Argumenten auch beim Bundesgericht nicht durch. Der vorinstanzliche Entscheid vom 22.05.2025 ist mit der Prozessnummer P323.027209 229 auf www.entscheidsuche.ch zu finden. Die Seite www.bger-update.ch bietet eine automatisierte Zusammenfassung des höchstrichterlichen Entscheids.
Konkret ging es um die Auslegung der Convention collective de travail dans le secteur social parapublic vaudois (CCT social) vom 01.01.2014, die in einer von Google nachgewiesenen Fassung von 2014 und von 2025 + 2026 (cctsocial-vaud.ch) im Netz zu finden ist. Die Arbeitnehmerin, die als „Nachtwache II“ beschäftigt war, hatte sich auf die Art. 3.7 (Regelung der Nachtarbeit) und 9.3 (Anwendung auf veilleurs II et surveillants I) CCT social berufen, die auf den ersten Blick in beiden Vertragsfassungen identisch sind. Die Arbeitgeberin machte einerseits erfolglos geltend, diese Regelung zur Nachtarbeit in Art. 3.7 CCT social sei durch die entsprechende Vertragsklausel in Ziff. 9.1 des Vertrags der Parteien nicht übernommen worden. Letztere lautete aber frei übersetzt und auszugsweise wie folgt: Zeitausgleich von 20 % für die Arbeitszeit von 20:00 bis 6:00 Uhr, der für alle fünf Nachtdienste ausgezahlt wird. Die Nachtzuschläge gemäss GAV werden zusätzlich berechnet. (…) Das vorliegende Arbeitsverhältnis unterliegt dem [CCT social], dessen Exemplar im Anhang beigefügt ist. Mit ihrer Unterschrift erklärt die Mitarbeiterin, sich diesem sowie dem Inhalt des Pflichtenhefts zu unterwerfen. (…).
Auch weil die Arbeitgeberin eine Zeitlang Solidaritätsbeiträge für diesen GAV vom Lohn abgezogen hatte und weil sie als Mitglied eines als Sozialpartner beteiligten Arbeitgeberverbands vom GAV nicht abweichen durfte, war dieser Einwand chancenlos. Vielmehr stellte das Bundesgericht klar, dass ein solcher allgemeiner Verweis für eine gesamte Übernahme des Vertragsinhalts spreche, was auf dem Weg der sog. Inkorporation geschah. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Arbeitgeberin mit ihrem Einwand, die paritätische Kommission des GAV hätte gültig Einschränkungen für die Entschädigungen bei den „Veilles II“ beschlossen. Gemäss Bundesgericht war die Paritätische Kommission dazu gar nicht befugt, sondern eine solche Änderungen hätten von den Sozialpartnern als eigentliche Vertragsparteien beschlossen werden müssen. Verspätet und ebenfalls erfolglos war schliesslich der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Nachforderns von Nachtzuschlägen.
Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
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