Das Arbeitsgericht Andelfingen hatte sich im Urteil AH250001 vom 15. Dezember 2025 mit der gerichtlichen Geltendmachung von Mittagszulagen nach dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) zu befassen. Der Entscheid zeigt anschaulich, dass Arbeitnehmende auch im vereinfachten arbeitsrechtlichen Verfahren ihre Forderungen konkret darlegen müssen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet nicht von der Behauptungs- und Substantiierungslast.

 

Sachverhalt

Der Kläger war von Februar 2018 bis März 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin in einem 100%-Pensum als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen B in der Abteilung Bohren/Fräsen angestellt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses hatte er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Spesenvergütung bzw. Mittagsentschädigung.

Der Arbeitnehmer machte geltend, ihm seien für die Jahre 2019 bis 2024 zu wenige Mittagszulagen ausbezahlt worden. Er verlangte insgesamt CHF 9’296.–, entsprechend 581 behaupteten nicht vergüteten Mittagszulagen à CHF 16.–.

Zur Begründung reichte er zunächst eine selbst erstellte Excel-Tabelle ein. Diese enthielt nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich eine monatsweise Zusammenfassung. Später legte er dem Gericht ein rund 2’000 Seiten umfassendes Unterlagenkonvolut vor, darunter Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen und Bankbelege.

Die Arbeitgeberin bestritt die Forderung. Sie machte geltend, die Mittagsentschädigungen seien ordnungsgemäss ausbezahlt worden. Zudem seien die Ansprüche nicht hinreichend substantiiert und teilweise verjährt.

 

Rechtlicher Rahmen

In diesem Zusammenhang gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV, dass der Betrieb nach Möglichkeit für eine ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung sorgt. Fehlt eine solche betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende während der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten. Ein Anspruch auf die Mittagszulage besteht nur dann, wenn die Arbeitsbedingungen es unmöglich machen, zu Hause oder an einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Ort zu Mittag zu essen; als „zu Hause“ gilt hierbei auch der Anstellungsort. Zudem ist eine mindestens 30-minütige arbeitsfreie Zeit einzuhalten. Die Mittagszulage wird nur geschuldet, wenn die Baustelle mehr als 15 Minuten Fahrzeit vom Wohn- oder Arbeitsort entfernt liegt und eine Mittagspause von mindestens einer Stunde eingehalten wird, sofern der Arbeitgeber nicht anderweitig eine kostenlose Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (SKV [Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe; Anmerkung Gericht] 22/2007 vom 8. Mai 2007; präzisiert in SKV 132/2013 vom 28. Oktober 2013).

Die Mittagszulage setzt damit nicht nur einen Arbeitseinsatz ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes voraus, sondern konkrete Umstände, welche eine Verpflegung zu Hause, am Anstellungsort oder an einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Ort ausschliessen.

 

Entscheid des Gerichts

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Es hielt zunächst fest, dass der Arbeitnehmer die Beweislast für die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Auslagen trägt. Wer Mittagszulagen einklagt, muss deshalb darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für die Zulage an den einzelnen geltend gemachten Arbeitstagen erfüllt waren und dass die Zulagen nicht bereits vollständig ausbezahlt wurden.

Diesen Anforderungen genügte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht. Die von ihm eingereichte Excel-Tabelle beschränkte sich auf eine monatsweise Zusammenfassung. Daraus ergab sich nicht, an welchen konkreten Tagen der Kläger eine Mittagszulage beanspruchte, wo er an diesen Tagen arbeitete, wie lange die Fahrt zum Wohn- oder Anstellungsort dauerte und ob tatsächlich eine Mittagspause von mindestens einer Stunde eingehalten wurde.

Hinzu kam, dass der Kläger selbst einräumte, seine Tabelle könne Fehler enthalten.

Auch das später eingereichte Unterlagenkonvolut half dem Kläger nicht weiter. Das Gericht qualifizierte dies als unzulässigen Pauschalverweis. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus umfangreichen Beilagen die anspruchsbegründenden Tatsachen herauszusuchen.

Besonders bemerkenswert ist, dass die eingereichten Arbeitsrapporte zwar Angaben zu Datum, Baustelle, Ort, Tätigkeit und Anzahl ausgeführter Arbeiten enthielten. Nach Auffassung des Gerichts liessen sie aber gerade keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Arbeitgeberin an den jeweiligen Tagen eine kostenlose Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung stellte oder ob eine Mittagspause von mindestens einer Stunde eingehalten wurde. Gerade diese Angaben wären für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich gewesen.

Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass die geltend gemachten 581 Mittagszulagen weder nach einzelnen Arbeitstagen aufgeschlüsselt noch in Bezug auf die massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen konkret begründet waren. Mangels genügender Substantiierung bestand kein Anspruch auf Beweisführung. Ein nicht hinreichend substantiierter Sachverhalt ist prozessual dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgestellt.

 

Soziale Untersuchungsmaxime ersetzt die Mitwirkungspflicht nicht

Prozessual interessant ist der Entscheid insbesondere wegen der Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime. Aufgrund des Streitwerts und der arbeitsrechtlichen Natur der Streitigkeit wurde das vereinfachte Verfahren durchgeführt.

Der Kläger war an der Hauptverhandlung zunächst nicht anwaltlich vertreten und der deutschen Sprache nicht mächtig. Das Gericht stellte deshalb Verständnis- und Sachverhaltsfragen, wies ihn ausdrücklich auf seine Substantiierungspflicht hin und forderte ihn nach der Hauptverhandlung auf, sämtliche Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen und Bankbelege einzureichen sowie seine Forderung vollständig zu substantiieren.

Trotzdem ersetzt die soziale Untersuchungsmaxime die Mitwirkungspflicht der Parteien nicht. Die Parteien bleiben dafür verantwortlich, die wesentlichen Tatsachen zu behaupten und die erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, eine ungenügend begründete Klage aus umfangreichen Beilagen zu rekonstruieren.

Der Entscheid erinnert damit daran, dass auch im vereinfachten arbeitsrechtlichen Verfahren nicht genügt, eine Forderung pauschal zu behaupten und auf Beilagen zu verweisen. Die Gegenpartei muss in die Lage versetzt werden, die Forderung substantiiert zu bestreiten. Ebenso muss das Gericht erkennen können, über welche konkreten Tatsachen Beweis abzunehmen wäre.

 

Verjährung

Ergänzend befasste sich das Gericht mit der Verjährung. Es hielt fest, dass für die geltend gemachten Mittagszulagen die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR anwendbar sei. Die Forderungen stammten aus einem Arbeitsverhältnis und stünden in engem Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit.

Da aus den Akten nicht klar hervorging, wann das Schlichtungsgesuch gestellt worden war, ging das Gericht zugunsten des Klägers vom 14. November 2024 aus. Damit wären allfällige Ansprüche bis zum 14. November 2019 ohnehin verjährt gewesen.

Dieser Punkt war allerdings nicht der Hauptgrund für die Klageabweisung. Entscheidend war vielmehr, dass der Kläger seine Forderung nicht hinreichend konkret nach einzelnen Arbeitstagen und Anspruchsvoraussetzungen substantiiert hatte.

 

Praxishinweis

Wer Mittagszulagen nach LMV gerichtlich geltend machen will, sollte die Forderung taggenau aufbereiten. Eine blosse Monatsübersicht oder ein allgemeiner Verweis auf Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen und Bankbelege genügt nicht.

Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung pro Arbeitstag, insbesondere mit Angaben zu Datum, Einsatzort, Wohn- oder Anstellungsort, Fahrzeit, Dauer der Mittagspause, fehlender betrieblicher Verpflegungsmöglichkeit, bereits ausgerichteten Entschädigungen und geltend gemachter Differenz.

Für Arbeitgeber zeigt der Entscheid, wie wichtig eine saubere Dokumentation von Einsatzorten, Arbeitszeiten, Pausenregelungen und ausgerichteten Spesen ist. Je besser diese Angaben dokumentiert sind, desto einfacher lässt sich später nachvollziehen, ob eine Mittagszulage geschuldet war oder nicht.

Der Entscheid ist keine höchstrichterliche Klärung, sondern ein erstinstanzliches Urteil mit Berufungsmöglichkeit. Für die Praxis ist er dennoch instruktiv: Auch im arbeitsrechtlichen Verfahren mit sozialer Untersuchungsmaxime müssen Ansprüche so konkret behauptet werden, dass die Gegenseite sie substantiiert bestreiten und das Gericht darüber Beweis abnehmen kann.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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