Regelmässige monatliche Zahlungen, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabzüge und sogar ein 13. Monatslohn sprechen auf den ersten Blick deutlich für ein Arbeitsverhältnis. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Für die rechtliche Qualifikation ist entscheidend, wie die Parteien ihre Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet und gelebt haben.

Ein anschauliches Beispiel für die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft liefert ein Rechtsstreit zwischen einem Radiologiezentrum und zwei Radiologen. Die Genfer Cour de justice qualifizierte die Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft. Das Bundesgericht hatte diese Qualifikation in den vereinigten Verfahren 4A_256/2025 und 4A_258/2025 vom 16. Februar 2026 nicht mehr zu überprüfen, weil sie vor Bundesgericht nicht mehr umstritten war.

Das Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit der Frage, ob die Gesellschaft einen durch das vorzeitige Ausscheiden der Radiologen verursachten Schaden hinreichend behauptet und bewiesen hatte. Die ausführlichen Erwägungen der Genfer Vorinstanz zeigen jedoch besonders anschaulich, anhand welcher Kriterien ein Arbeitsvertrag von einer einfachen Gesellschaft abzugrenzen ist.

 

Gemeinsamer Aufbau eines Radiologiezentrums

Eine Aktiengesellschaft plante den Aufbau eines Radiologiezentrums und nahm hierfür Verhandlungen mit zwei Radiologen auf. Vorgesehen war, dass jeder Radiologe 24,5 Prozent der Aktien der Gesellschaft erwerben sollte.

Die Parteien unterzeichneten eine als «Zusammenarbeitsvereinbarung» bezeichnete Vereinbarung. Danach sollten die Radiologen ihre Tätigkeit selbständig und unter eigener Verantwortung ausüben. Die Gesellschaft stellte ihnen die Räumlichkeiten, die medizinischen Geräte und das Personal zur Verfügung. Als Vergütung sollten die Radiologen grundsätzlich 25 Prozent der aufgrund ihrer Leistungen tatsächlich vereinnahmten Honorare erhalten.

Einer der Radiologen zahlte insgesamt CHF 129’000 in das Projekt ein. Davon entfielen CHF 80’000 auf eine ausdrücklich nicht rückforderbare Beteiligung am Aufbau des Zentrums und CHF 49’000 auf den vorgesehenen Aktienerwerb.

Darüber hinaus übernahmen die Radiologen Solidarhaftungen für Leasingverträge über medizinische Geräte im Wert von mehr als einer Million Franken. Sie beteiligten sich an strategischen, finanziellen und personellen Entscheidungen und wirkten am Aufbau und an der Führung des Zentrums mit.

Ab Oktober 2020 wurde die Vergütungsstruktur verändert. Die Radiologen erhielten fortan monatlich CHF 15’000 brutto. Es wurden Lohnabrechnungen erstellt, Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und teilweise ein 13. Monatslohn ausgerichtet. In verschiedenen Dokumenten war von einem «Lohn», von «Arbeitnehmern» oder sogar von einem «Arbeitsvertrag» die Rede.

Damit stellte sich die Frage, ob aus der ursprünglich gesellschaftsrechtlich geprägten Zusammenarbeit spätestens mit der Einführung der monatlichen Zahlungen ein Arbeitsverhältnis geworden war.

 

Das Unterordnungsverhältnis als zentrales Merkmal

Nach Art. 319 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitgeber schuldet dafür einen Lohn.

Das zentrale Abgrenzungsmerkmal gegenüber anderen Vertragsverhältnissen ist das Unterordnungsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist persönlich, organisatorisch und zeitlich in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Der Arbeitgeber kann Weisungen erteilen, die Arbeitsausführung kontrollieren und die organisatorischen Rahmenbedingungen festlegen.

Bei leitenden Angestellten und Angehörigen freier Berufe, insbesondere bei Ärzten, Anwälten oder anderen hochqualifizierten Fachpersonen, kann die fachliche Weisungsgebundenheit naturgemäss nur schwach ausgeprägt sein. In solchen Fällen kommt der organisatorischen Eingliederung besondere Bedeutung zu.

Für einen Arbeitsvertrag können insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • eine feste und periodische Vergütung;
  • vorgegebene Arbeitszeiten und Arbeitsorte;
  • die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung;
  • Weisungs- und Kontrollrechte des Arbeitgebers;
  • Ferienansprüche und Lohnfortzahlung;
  • die Übernahme der Betriebskosten und des wirtschaftlichen Risikos durch den Arbeitgeber;
  • eine wirtschaftliche Abhängigkeit der arbeitenden Person;
  • die Eingliederung in eine fremde betriebliche Organisation.

Keines dieser Merkmale ist für sich allein ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit.

 

Die einfache Gesellschaft verfolgt einen gemeinsamen Zweck

Eine einfache Gesellschaft liegt nach Art. 530 OR vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbinden.

Im Unterschied zum Arbeitsvertrag stehen die Gesellschafter grundsätzlich auf gleicher Ebene. Ihre Leistungen werden nicht im Sinne eines Austauschs von Arbeit gegen Lohn erbracht. Vielmehr führen sie ihre finanziellen, persönlichen oder sachlichen Beiträge zusammen, um ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen.

Typische Merkmale einer einfachen Gesellschaft sind:

  • ein gemeinsames unternehmerisches Ziel;
  • die Mitwirkung an wesentlichen Entscheidungen;
  • eigene finanzielle, sachliche oder persönliche Beiträge;
  • eine Beteiligung an Chancen und Risiken;
  • ein Einfluss auf die Entwicklung des gemeinsamen Projekts;
  • der Wille, gemeinsam eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen.

Auch ein Gesellschafter kann verpflichtet sein, erhebliche Arbeitsleistungen zu erbringen oder bestimmte Präsenzzeiten einzuhalten. Allein der Umstand, dass eine Person regelmässig arbeitet oder zeitlich stark beansprucht wird, macht sie deshalb noch nicht zum Arbeitnehmer.

Entscheidend ist, ob die Arbeitsleistung einem übergeordneten Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder als eigener Beitrag an ein gemeinsames Projekt erbracht wird.

 

Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsabzüge waren nicht entscheidend

Im konkreten Fall bestanden gewichtige Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis. Die Radiologen erhielten regelmässige monatliche Zahlungen. Es wurden Lohnabrechnungen erstellt und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Teilweise wurde sogar ein 13. Monatslohn ausgerichtet.

Die Genfer Cour de justice erachtete diese Umstände jedoch nicht als ausschlaggebend.

Die monatlichen CHF 15’000 wurden wirtschaftlich als Vorschüsse auf die umsatzabhängigen Honorare verstanden. Die endgültige Vergütung richtete sich weiterhin nach den tatsächlich erwirtschafteten und vereinnahmten Leistungen.

Dass die Zahlungen buchhalterisch als Lohn bezeichnet und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden waren, änderte nach Auffassung der kantonalen Gerichte nichts an der zivilrechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses.

Damit bestätigt der Fall einen wichtigen Grundsatz: Nicht die Bezeichnung eines Vertrags oder einer Zahlung ist entscheidend, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Realität.

Begriffe wie «Lohn», «Arbeitnehmer», «Kündigung» oder «Arbeitsvertrag» können zwar Indizien darstellen. Sie begründen jedoch für sich allein noch keinen Arbeitsvertrag, wenn die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit dessen wesentliche Merkmale nicht aufweist.

 

Keine arbeitsvertragliche Unterordnung

Gegen ein Arbeitsverhältnis sprach insbesondere, dass die Radiologen nicht den für Arbeitnehmer typischen Weisungen unterstanden.

Sie organisierten untereinander, wer während der Öffnungszeiten im Zentrum anwesend war. Die Gesellschaft schrieb dem einzelnen Radiologen nicht im Einzelnen vor, wann und wie er seine Arbeit auszuführen hatte.

Die Pflicht, gemeinsam eine ausreichende Präsenz im Zentrum sicherzustellen, wurde von der Genfer Cour de justice nicht als Ausdruck arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit verstanden, sondern als zeitlicher Beitrag an das gemeinsame Projekt.

Die Radiologen nahmen zudem an Leitungssitzungen teil, diskutierten die finanzielle Situation des Zentrums und wirkten bei Entscheidungen über Personal, Geräte und Strategie mit. Einer der Radiologen konnte die Abrechnungsstelle sogar anweisen, keine weiteren Leistungen unter seiner Abrechnungsnummer zu fakturieren.

Auch gegenüber den übrigen Mitarbeitenden traten die Radiologen nicht als gewöhnliche Arbeitnehmer auf. Sie wurden vielmehr als Personen wahrgenommen, die das Zentrum mitführten oder zumindest eine unternehmerische Stellung innehatten.

Diese Stellung war nach Auffassung der Genfer Gerichte mit einem arbeitsvertraglichen Unterordnungsverhältnis nicht vereinbar. Die Radiologen standen den übrigen Beteiligten nicht als weisungsgebundene Arbeitnehmer gegenüber, sondern wirkten auf gesellschaftsrechtlich vergleichbarer Ebene am gemeinsamen Projekt mit.

 

Erhebliches eigenes Unternehmerrisiko

Ein weiteres wesentliches Element war das von den Radiologen übernommene wirtschaftliche Risiko.

Einer der Radiologen hatte CHF 129’000 investiert. Ein Teil dieses Betrags war ausdrücklich als nicht rückforderbare Anschubfinanzierung vorgesehen. Daneben übernahmen die Radiologen Solidarhaftungen für kostspielige medizinische Geräte.

Die Vergütung hing letztlich von den durch die eigene Tätigkeit erzielten Einnahmen ab. Der betroffene Radiologe führte eine eigene Buchhaltung, verfügte über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und bezahlte teilweise selbständig Sozialversicherungs- und Vorsorgebeiträge. Zudem arbeitete er weiterhin für andere medizinische Einrichtungen.

Er hatte seine Arbeitskraft somit nicht gegen ein garantiertes Einkommen vollständig einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Vielmehr konnte er durch eigene unternehmerische Entscheidungen Einfluss auf seine Einkünfte nehmen und trug gleichzeitig ein erhebliches finanzielles Verlustrisiko.

Gerade dieses Mittragen des wirtschaftlichen Risikos unterschied seine Stellung wesentlich von jener eines gewöhnlichen Arbeitnehmers.

 

Der geplante Aktienerwerb war nur ein Element

Aus dem Entscheid darf nicht abgeleitet werden, dass Aktionäre oder Investoren grundsätzlich keine Arbeitnehmer sein können.

Ein Aktionär kann ohne Weiteres gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft stehen. Auch ein Verwaltungsrat oder eine andere am Unternehmen beteiligte Person kann für operative Tätigkeiten arbeitsvertraglich angestellt sein.

Der vorgesehene Erwerb von jeweils 24,5 Prozent der Aktien war deshalb lediglich ein Element der Gesamtbeurteilung.

Entscheidend waren die weiteren Umstände:

  • die erheblichen Investitionen;
  • die übernommenen Solidarhaftungen;
  • die Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungen;
  • die umsatzabhängige Vergütung;
  • die weitgehend selbständige Organisation der Tätigkeit;
  • die fehlende arbeitsvertragliche Unterordnung;
  • die gemeinsame Verfolgung eines unternehmerischen Zwecks.

Erst die Kombination dieser Elemente führte zur Qualifikation als einfache Gesellschaft.

 

Die rechtlichen Folgen der Qualifikation

Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft hat erhebliche praktische Konsequenzen.

Bei einem Arbeitsvertrag gelten zahlreiche zwingende oder relativ zwingende Schutzbestimmungen. Dazu gehören insbesondere die Regeln über:

  • Ferien und Ferienlohn;
  • Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung;
  • Kündigungsfristen;
  • Sperrfristen;
  • Überstunden und Überzeit;
  • den Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche während und unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei einer einfachen Gesellschaft richten sich die Rechte und Pflichten demgegenüber in erster Linie nach der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung und den Art. 530 ff. OR.

Auch die Beendigung der Zusammenarbeit erfolgt nicht nach den Regeln des Arbeitsvertragsrechts, sondern nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über Kündigung und Auflösung der Gesellschaft.

Im konkreten Fall war dies unter anderem für einen Verzicht auf einen Teil der Vergütung von Bedeutung. Da kein Arbeitsvertrag vorlag, konnte sich der Radiologe nicht auf den arbeitsrechtlichen Verzichtsschutz berufen. Eine Vereinbarung, mit welcher er auf einen Teil seiner Honorare verzichtet hatte, konnte deshalb grundsätzlich wirksam sein.

 

Das Bundesgericht befasste sich mit dem behaupteten Schaden

Vor Bundesgericht war nicht mehr umstritten, dass die Parteien durch einen Vertrag über eine einfache Gesellschaft verbunden waren. Ebenfalls stand fest, dass die Radiologen die Zusammenarbeit ohne Einhaltung der vereinbarten Frist und ohne ausreichenden wichtigen Grund beendet hatten.

Die Gesellschaft verlangte deshalb Schadenersatz. Sie machte unter anderem geltend, sie habe kurzfristig externe Radiologen engagieren müssen und erhebliche Umsatzeinbussen erlitten.

Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Abweisung der Schadenersatzforderung. Die Gesellschaft hatte nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten zusätzlichen Kosten gerade durch das vorzeitige Ausscheiden der Radiologen entstanden waren.

Insbesondere genügte es nicht, pauschal auf Jahresabschlüsse, einen insgesamt ausgewiesenen Verlust oder einen allgemeinen Umsatzrückgang zu verweisen. Die Gesellschaft hätte konkret aufzeigen müssen, welche Aufwendungen oder Ertragsausfälle kausal auf das vorzeitige Ausscheiden zurückzuführen waren.

Hinzu kam, dass das Radiologiezentrum bereits vor dem Ausscheiden der Radiologen mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen war.

Der Entscheid zeigt damit zusätzlich: Auch wenn eine Vertragsverletzung feststeht, muss der daraus entstandene Schaden konkret behauptet, substanziiert und bewiesen werden.

 

Was ist bei hybriden Zusammenarbeitsmodellen zu beachten?

Insbesondere bei Arztpraxen, Beratungsunternehmen, Start-ups und kleineren Aktiengesellschaften werden häufig Modelle gewählt, bei denen eine Person gleichzeitig investieren, mitentscheiden und operativ arbeiten soll.

Solche Konstruktionen sind rechtlich möglich. Sie müssen jedoch sauber strukturiert und dokumentiert werden.

Insbesondere sollte klar geregelt werden:

  • welche Leistungen als gesellschaftsrechtlicher Beitrag erbracht werden;
  • ob zusätzlich ein eigenständiger Arbeitsvertrag besteht;
  • wer Weisungen erteilen darf;
  • wer Arbeitszeiten, Ferien und Abwesenheiten bestimmt;
  • wie die Vergütung berechnet wird;
  • wer das wirtschaftliche Risiko trägt;
  • welche Entscheidungs- und Informationsrechte bestehen;
  • nach welchen Regeln die Zusammenarbeit beendet werden kann.

Soll eine Person gleichzeitig Gesellschafter und Arbeitnehmer sein, empfiehlt es sich regelmässig, die beiden Rechtsverhältnisse ausdrücklich voneinander zu trennen.

Ein Aktionärbindungsvertrag oder eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeitsvereinbarung sollte nicht unbesehen mit einem Arbeitsvertrag vermischt werden. Ebenso wenig schaffen Bezeichnungen wie «Partner», «freier Mitarbeiter», «hybrider Status» oder «angestellter Unternehmer» Rechtssicherheit.

Im Streitfall beurteilen die Gerichte das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Zusammenarbeit.

 

Fazit

Selbst monatliche Zahlungen, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabzüge und ein 13. Monatslohn führen nicht zwingend zur Qualifikation als Arbeitsvertrag.

Ausschlaggebend bleibt, ob eine Person ihre Arbeitskraft in persönlicher und organisatorischer Unterordnung einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt oder ob sie gemeinsam mit anderen Beteiligten eigene Mittel und Leistungen zur Verwirklichung eines gemeinsamen unternehmerischen Zwecks einsetzt.

Wer erheblich investiert, unternehmerische Risiken übernimmt, bei wesentlichen Entscheidungen mitwirkt, die eigene Tätigkeit weitgehend selbst organisiert und auf vergleichbarer Ebene mit den übrigen Beteiligten zusammenarbeitet, kann trotz regelmässiger Zahlungen Gesellschafter und nicht Arbeitnehmer sein.

Der Fall ist allerdings dogmatisch präzise einzuordnen: Die eigentliche Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und einfacher Gesellschaft wurde durch die Genfer Cour de justice vorgenommen. Das Bundesgericht hatte diese Frage in den Verfahren 4A_256/2025 und 4A_258/2025 nicht mehr materiell zu prüfen, sondern setzte die unbestrittene Qualifikation als einfache Gesellschaft voraus.

 

Beiträge zur Qualifikation von Verträgen:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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