Wer Lernenden gefährliche Arbeiten überträgt, muss die dafür vorgeschriebene Aufsicht tatsächlich sicherstellen. Eine vorgängige Instruktion kann eine notwendige Überwachung nicht ersetzen. Im Urteil 7B_1323/2024 vom 3. Juli 2026 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Berufsbildners wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, nachdem ein Lernender an einer Fräsmaschine schwere Verletzungen erlitten hatte.
Der Lehrvertrag verpflichtet zur Ausbildung
Der Lehrvertrag ist ein besonderer Arbeitsvertrag. Nach Art. 344 OR verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss auszubilden; diese arbeitet zu diesem Zweck im Dienst des Arbeitgebers. Die Ausbildung prägt somit das Vertragsverhältnis. Der Einsatz als Arbeitskraft muss dem Ausbildungsziel entsprechen und darf dieses nicht verdrängen.
Art. 345a Abs. 1 OR verlangt, dass die Ausbildung unter der Verantwortung einer Fachkraft erfolgt, welche die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. Die gesetzlich vorgesehene Zeit für Berufsfachschule, überbetriebliche Kurse und Prüfungen ist ohne Lohnabzug einzuräumen. Berufsfremde Arbeiten und Akkordarbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit sie mit dem zu erlernenden Beruf zusammenhängen und die Ausbildung nicht beeinträchtigen (Art. 345a Abs. 2 und 4 OR). Der Ausbildungsbetrieb muss daher nicht nur Aufgaben verteilen, sondern einen geeigneten Lernprozess organisieren.
Fürsorgepflicht und Schutz vor Arbeitsunfällen
Nach Art. 328 OR muss der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, technisch anwendbar und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind, soweit sie ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Art der Arbeit billigerweise zugemutet werden können. Hinzu kommen die öffentlichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsgesetzes und der Unfallverhütung, insbesondere Art. 6 ArG und Art. 82 UVG. Verbindliche Schutzvorschriften können nicht durch eine allgemeine Berufung auf betriebliche Zweckmässigkeit ersetzt werden.
Die nötige Instruktion und Kontrolle hängen auch von Erfahrung, Ausbildung und konkreter Gefahr ab. Einer ausgebildeten, erfahrenen Fachperson kann anderes zugetraut werden als einem Lernenden, der eine Maschine erstmals bedient. Nach der Rechtsprechung umfasst die Fürsorgepflicht auch das Erkennen ungewöhnlicher Gefahren, die Aufklärung darüber und die Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen. Vorhersehbare Unachtsamkeiten und Fehler müssen in die Schutzorganisation einbezogen werden. Eine unterschriebene Instruktionsbestätigung kann eine Schulung dokumentieren, beantwortet aber noch nicht, ob die anschliessende Arbeit sicher organisiert war.
Gefährliche Arbeiten und Jugendarbeitsschutz
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt ein besonderer Schutz. Gefährliche Arbeiten sind nach Art. 4 ArGV 5 grundsätzlich verboten. Für eine berufliche Grundbildung können unter den Voraussetzungen von Art. 4a ArGV 5 Ausnahmen für Jugendliche ab 15 Jahren bestehen. Dabei sind die einschlägige Bildungsverordnung, die vorgesehenen begleitenden Massnahmen und die kantonale Bildungsbewilligung zu beachten. Es genügt somit nicht, dass eine Tätigkeit zum Beruf gehört oder im Betrieb regelmässig vorkommt.
Die Schutzvorgaben können eine bestimmte Instruktion, einen vorausgesetzten Ausbildungsstand und eine laufende Überwachung verlangen. Art. 19 ArGV 5 sieht zudem eine ausreichende und angemessene Information und Anleitung durch eine befähigte erwachsene Person vor. Welche Aufsicht erforderlich ist, muss für die konkrete Tätigkeit und Ausbildung geklärt werden. Auch die jugendliche Eigenverantwortung hebt vorgeschriebene Schutzmassnahmen nicht auf. Für ältere Unfallereignisse ist die damals geltende Rechtslage massgebend; die heutige Systematik der Ausnahmebestimmungen darf nicht unbesehen auf den Unfallzeitpunkt übertragen werden.
Der Unfall an der Fräsmaschine
Der verletzte Lernende befand sich im ersten Lehrjahr als Polymechaniker EFZ. Am Tag vor dem Unfall hatten die Lernenden erstmals an der Fräsmaschine gearbeitet, unter ständiger Aufsicht ihres Berufsbildners. Dieser gab ihnen den Auftrag, am folgenden Tag während seiner Abwesenheit weiter an der Maschine zu arbeiten.
Nach den im Fall massgebenden Jugendarbeitsschutzvorschriften durfte dies nur geschehen, wenn die ständige Überwachung durch eine Fachkraft gewährleistet war. Eine solche Überwachung fehlte am Unfalltag. Der Lernende griff versehentlich von unten an die laufende Maschine. Sein Handschuh wurde erfasst und eingezogen. Er erlitt komplexe Schnittverletzungen an der linken Hand und am Unterarm.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Berufsbildner wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 180 und einer Busse von CHF 1’500, als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl. Es stellte ausserdem dem Grundsatz nach seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Lernenden fest. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Die Sorgfaltspflicht des Berufsbildners
Die strafrechtliche Beurteilung stützte sich auf Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Fahrlässigkeitsbegriff von Art. 12 Abs. 3 StGB. Massgebend ist, welche Vorsicht die verantwortliche Person nach den Umständen sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten beachten muss. Besondere Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften bestimmen dabei vorrangig den Sorgfaltsmassstab.
Im Fall war die fehlende Fachaufsicht zentral. Die Lernenden waren mit der Maschine noch kaum vertraut. Die von der Vorinstanz herangezogene Sicherheitsvorgabe verlangte bis Ende des zweiten Lehrjahrs eine ständige Überwachung durch eine Fachkraft. Diese Aussage bezieht sich auf die konkret massgebenden Ausbildungs- und Schutzvorgaben; sie ist keine allgemeine Regel, wonach sämtliche Lernenden in jedem Beruf während zweier Jahre ständig überwacht werden müssten.
Der Berufsbildner musste nicht persönlich jede Arbeit überwachen. Wenn er abwesend war, musste aber die erforderliche Fachaufsicht anderweitig tatsächlich sichergestellt sein. Der Auftrag zur Arbeit an der Maschine durfte nicht ohne diese organisatorische Absicherung erteilt werden.
Vorhersehbare Fehlbedienung eines unerfahrenen Lernenden
Für eine Fahrlässigkeitshaftung muss der Unfall in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Die verantwortliche Person muss nicht jede Einzelheit des späteren Geschehens vorausgesehen haben. Das unbeaufsichtigte Arbeiten eines unerfahrenen Lernenden an einer gefährlichen Maschine kann einen Unfall wie den eingetretenen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wesentlich begünstigen.
Die vorgeschriebene Überwachung sollte gerade auch Fehlmanipulationen und dadurch verursachte Klemm-, Quetsch- oder Schnittverletzungen verhindern. Der Lernende hatte am Vortag erstmals an der Maschine gearbeitet. Zudem wusste der Berufsbildner, dass er Sicherheitsvorgaben nur meistens befolgte und in einem anderen Zusammenhang innerhalb kurzer Zeit wiederholt auf dieselbe Regel hingewiesen werden musste. Damit bestand konkreter Anlass, nicht allein auf die vorgängige Belehrung zu vertrauen.
Das Mitverschulden des Lernenden entlastete den Berufsbildner nicht
Der Lernende wusste, dass er an rotierenden Maschinenteilen keine Handschuhe tragen durfte. Das Gericht berücksichtigte deshalb sein Mitverschulden. Es verneinte aber eine bewusste und eigenverantwortliche Selbstgefährdung, welche die Verantwortung des Berufsbildners entfallen liess.
Jugendliche können Gefahren wegen fehlender Erfahrung oder Ausbildung unterschätzen und Sicherheitsvorgaben trotz Instruktion missachten. Die Aufsicht soll auch vor solchen vorhersehbaren Fehlern schützen. Hinzu kam, dass Handschuhe für andere Arbeiten verwendet und ohne Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks herausgegeben wurden. Mit ihrem unzulässigen Einsatz an der Fräsmaschine musste der Berufsbildner deshalb rechnen.
Ein Mitverschulden lässt die rechtlich massgebende Ursächlichkeit der Aufsichtspflichtverletzung nur unter besonderen Voraussetzungen entfallen. Es muss derart aussergewöhnlich und gewichtig sein, dass es die Pflichtverletzung der verantwortlichen Person als Ursache in den Hintergrund drängt. Das war hier nicht der Fall.
Konsequenzen für Ausbildungsbetriebe
Als praktische Folgerung sollten Ausbildungsbetriebe die für den jeweiligen Beruf und die konkrete Arbeit geltenden Schutzvorgaben in die Einsatzplanung aufnehmen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit ein Lernender bei seinem Ausbildungsstand ausführen darf, welche Instruktion vorausgesetzt wird und welche Überwachung gewährleistet sein muss. Bei Abwesenheiten ist eine fachlich geeignete Vertretung zu organisieren. Fehlt sie, muss der Arbeitsauftrag angepasst werden.
Dokumentierte Schulungen sind hilfreich, ersetzen aber keine tatsächlich vorgeschriebene Aufsicht. Ebenso wenig kann die Verantwortung pauschal mit dem Hinweis abgegeben werden, der Lernende kenne die Sicherheitsregeln. Der Entscheid zeigt die persönliche strafrechtliche Bedeutung solcher Organisationsentscheidungen. Ob weitere Personen oder der Betrieb zivilrechtlich haften, ist eine zusätzliche Frage, die dieses Urteil nicht allgemein beantwortet.
Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):
- Arbeitgeberkündigung – Erhöhte Fürsorgepflicht bei älteren Arbeitnehmern
- Verhinderung von Arbeitsunfällen – Fürsorgepflicht
- Kündigung nach Verletzung der Fürsorgepflicht – Missbräuchlich!
- Verlust des Bewusstseins – Verletzung der Fürsorgepflicht?
- Schadenersatz bei missbräuchlicher Kündigung
- Fürsorgepflicht – Unfall an Stanzmaschine
- Leiterunfall beim Kirschenpflücken – Fürsorgepflichtverletzung
- Übernahme der Anwaltskosten
- Haftung von juristischer Person bei Fürsorgepflichtverletzung
- Verletzung der Fürsorgepflicht durch Überbleastung
- Stalking am Arbeitsplatz: Neue Strafnorm, alte Fürsorgepflicht
- Arbeitgeberhaftung bei Berufsunfällen: Fürsorgepflicht ja, automatische Haftung nein
- Mobbing, Fürsorgepflicht und missbräuchliche Kündigung
Autor: Nicolas Facincani
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