Gemäss § 9 des baselstädtischen Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG; SG 162.100) entsteht das Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer (bzw. von öffentlich-rechtlich angestellten Personen), vorbehältlich der Wahl auf feste Amtsdauer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages auf unbestimmte oder befristete Zeit.

Bezüglich des Lohnes nimmt die zuständige Behörde die Einstufung vor (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [Lohngesetz] vom 18. Januar 1995 [LG; SG 164.100]). Gemäss Abs. 2 von § 8 LG kann bei der Einstellung nebst der bisherigen Berufserfahrung berufsförderliche allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere in der Familienarbeit, angemessen angerechnet werden.

Die Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung) vom 31. Oktober 1995 (EVO; SG 164.150) schreibt dazu in § 12 vor, dass Berufserfahrung, die in der gleichen beruflichen Tätigkeit erbracht worden ist, wie sie in der kantonalen Verwaltung ausgeübt werden soll, für die Einstufung voll angerechnet wird (Abs. 1). Hingegen wird die Erfahrung aus einer verwandten oder niveaugerechten beruflichen oder aus einer anderen berufsförderlichen Tätigkeit (einschliesslich Erfahrung aus Familienarbeit) für alle Stellen zu mindestens 10 Prozent und zu höchstens 66 Prozent angerechnet (Abs. 2).

 

Urteil BGer 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021

Im Urteil BGer 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021 hatte sich das Bundesgericht mit einem Arbeitsverhältnis einer Lehrerin der Sekundarstufe I auseinanderzusetzen. Im Wesentlichen ging es darum, dass der Lohn der Lehrerin bei ihrer (Wieder-)anstellung als Lehrerin an der Sekundarstufe I per 1. Februar 2009 um drei Stufen zu tief (Stufe 02 statt 05 von Lohnklasse 12) festgesetzt worden war. Fakt war aber, dass die Lehrerin den damaligen Arbeitsvertrag vom 7. Februar 2009 akzeptierte und unterzeichnete und deren erster belegbarer Widerspruch gegen die Lohnhöhe mit E-Mail vom 26. Juni 2018 erfolgte.

 

Entscheid kantonales Gericht

Das kantonale Gericht lehnte einen rückwirkenden Lohnanspruch ab:

Zur strittigen Frage, ob dieser Antrag auf Berichtigung zu einer rückwirkenden Lohnnachzahlung führe, erinnerte das kantonale Gericht einerseits an die aus der zweiseitigen Natur des Anstellungsverhältnisses fliessende Mitverantwortung des Arbeitnehmers bezüglich Korrektheit der Einstufung; anderseits verwies es auf die allgemeine Mitwirkungspflicht, soweit die Angestellten bezüglich der tatsächlichen Umstände ihrer Berufserfahrung und ihrer berufsbezogenen Lebenserfahrung besser im Bild seien als die Anstellungsbehörde. Mangels einer Beanstandung anlässlich der Vertragsunterzeichnung habe die Anstellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin den festgelegten Lohn widerspruchslos akzeptiert habe. Dieses Akzept gelte bis zum Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers und schliesse eine rückwirkende Änderung der Einstufung sowie eine entsprechende Nachzahlung aus. Diese in zahlreichen Verfahren angewendete Praxis sei vom Bundesgericht mehrfach bestätigt worden, und zwar bezüglich der Einreihung (Änderung der Lohnklasse: BGE 131 I 105) als auch hinsichtlich der Einstufung (Änderung der Stufe innerhalb der Lohnklasse: Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015). Eine zu tiefe Einreihung oder Einstufung und ein entsprechend zu tiefer Lohn gälten demnach fort, bis sie als Folge der eigenen Aktivität des Betroffenen (oder derjenigen Dritter) anzuheben seien. Mithin finde keine rückwirkende Korrektur statt, wenn Mitarbeitende – selbst in Unkenntnis der gesetzlichen Situation – keinen Antrag auf Neueinreihung gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hätten, dass diese einen entsprechenden Antrag einreichten.

 

Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid.

Gemäss Bundesgericht verschafft das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) kein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Gemäss Bundesgericht verletze ein kantonaler Entscheid nur dann das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder Unterscheidungen unterlasse, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werde. Vorausgesetzt sei, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 131 I 394 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.2.2; 1C_28/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.1).

Das Bundesgericht stellte klar, dass kein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung bestehe:

Lediglich indirekt kann daraus folgen, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen auszurichten hat. Bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Besoldungsfestsetzung wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots kommt dem Arbeitgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot vermittelt keinen direkten bundesrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Verlangt werden kann nur, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird. Diesbezüglich darf berücksichtigt werden, wann sich eine betroffene Person erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat und es ist nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung auf den Zeitpunkt des entsprechenden Begehrens zu korrigieren. Auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden können, erscheint es nicht stossend und willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruches zu gewähren. Das lässt sich ohne Weiteres begründen, wo der zu niedrige Lohn in Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt worden ist. Die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum kann aber auch dann eine verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der rechtsungleiche Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert worden ist (BGE 131 I 105 E. 3.7 und 3.8; Urteile 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3; 8C_558/2014 vom 13. März 2015 E. 5.4.2; vgl. bereits Urteil 1C_584/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.3). 

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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