Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Der Zweck des Arbeitszeugnisses besteht einerseits darin, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben.

 

Inhalt des Zeugnisses

Das Arbeitszeugnis hat vollständig zu sein, es muss sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers äussern. Sodann spricht sich das Zeugnis in der Regel auch über eine Gesamtbeurteilung aus. Der Leistungsbeurteilung ist im Rahmen der Bewertung von Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsbereitschaft ein objektiver Massstab zu Grunde zu legen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers können auch Einzelleistungen aufgenommen werden. Im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens wird die Interaktion mit Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden und weiteren Dritten beurteilt.

Die wichtigen Funktionen des Arbeitnehmers sind in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit und nicht die vertraglich vereinbarte Tätigkeit abzustellen. Insgesamt soll einem Dritten ermöglich werden, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen. Die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens beinhaltet naturgemäss Werturteile. Hier hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstäben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen.

 

Bedauernsbekundungen

Sehr oft finden sich am Ende eines Arbeitszeugnisses sogenannte Bedauernsbekundungen. Diese sind etwa wie folgt formuliert: «Frau X. verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.»

Einen klagbaren Anspruch auf Bedauernsbekundungen über den Austritt und Dankesworte gibt es gemäss der Rechtsprechung nicht. Ein Arbeitgeber kann somit nicht gegen seinen Willen dazu verpflichtet werden, Bedauern und Dank zu bescheinigen.

 

Frei von Codierung

Zum Teil wird von Arbeitnehmerin die Bestätigung verlangt, das Zeugnis sei frei von Codierungen. Dieser Anspruch wird von der Rechtsprechung abgelehnt, obgleich in der Praxis häufig Zeugnisse anzutreffen sind, welche solche Formeln enthalten.

 

Haftung aus falschen Arbeitszeugnissen

Bei unwahren Zeugnissen kann der Arbeitgeber gegenüber Dritten haftbar werden. Die Haftung setzt voraus, dass dem Dritten ein Schaden entstanden ist, der widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde und in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem schädigenden Ereignis steht. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Arbeitszeugnis können etwa gegeben sein, wenn das Arbeitszeugnis geeignet war, den neuen Arbeitgeber zu veranlassen, den (ungeeigneten) Arbeitnehmer einzustellen.

Will der neue Arbeitgeber den alten Arbeitgeber in Anspruch nehmen, muss dieser beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist und dass die Einstellung gestützt auf das Arbeitszeugnis erfolgte. Ein Schaden kann insbesondere dadurch entstehen, dass man den entsprechenden Arbeitnehmer wieder entlassen muss Kosten für die Suche nach einem neuen Mitarbeiter, wie Insertionskosten oder Kosten für einen Headhunter ein zweites Mal entstehen. Haftungsstreitigkeit im Zusammenhang mit falschen Arbeitszeugnissen sind äusserst selten.

 

Unterzeichnung von Arztzeugnissen

Immer wieder streitig ist, ob ausgestellte Arbeitszeugnisse richtig unterzeichnet sind. Oft wollen Arbeitnehmer, dass gewisse Personen das Zeugnis unterzeichnen oder gerade nicht unterzeichnen.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, dass sein Zeugnis von einer bestimmten Person unterzeichnet wird. Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass eine Person das Arbeitszeugnis nicht unterzeichnet. Immerhin gilt für die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses das Folgende:

Das Arbeitszeugnis ist rechtsgenügend zu unterzeichnen, wobei eine eigenhändige Unterschrift gefordert wird (es wird Schriftform gefordert). Der Unterzeichner muss zudem identifiziert werden können. Das Arbeitszeugnis ist auf dem Geschäftspapier, mit Namen bzw Firma des Arbeitgebers auszustellen. Bei Kollektivunterschrift zu zweien ist demnach eine Zeichnung durch zwei Personen erforderlich, bei Einzelunterschrift genügt eine Unterschrift.

Sodann ist das Zeugnis durch hierarchisch übergeordnete Personen zu unterzeichnen. D.h. als Vertreter des Arbeitgebers (sofern es sich bei diesem um eine juristische Person handelt) kommen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur Vorgesetzte in leitender Stellung in Betracht. Wird die Ausstellung an die Personalabteilung delegiert, hat zumindest eine hierarchisch übergeordnete Person zu unterzeichnen. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, hat diese in jedem Fall selbst zu unterzeichnen. Nicht zulässig ist, dass das Arbeitszeugnis von einer Drittperson (so z.B. externes Personalbüro) ausgestellt und unterzeichnet wird.

 

Die Arbeitsbestätigung

Nach Art. 330a Abs. 2 OR kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangen, das sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken hat. Man spricht hier von einem einfachen Zeugnis oder der sogenannten Arbeitsbestätigung.

Der Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung. Er kann auch beides verlangen. Die Bestimmungen sind zwingender Natur. Für die Unterzeichnung der Arbeitsbestätigung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Unterzeichnung von qualifizierten Zeugnissen.

Der Zweck des Arbeitszeugnisses liegt darin, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Darauf basiert auch die vom Gesetz fortgesehene Möglichkeit, etwa bei Aussicht auf ein negatives qualifiziertes Zeugnis lediglich eine Arbeitsbestätigung verlangen zu können. Zudem werden Arbeitsbestätigungen auch oft bei kurzen oder unregelmässigen Arbeitsverhältnissen ausgestellt. Ein weiterer Anwendungsbereich von Arbeitsbestätigungen ist der Tätigkeitsnachweis für Schulen und Prüfungen.

Die Arbeitsbestätigungen enthält im Gegensatz zum qualifizierten Zeugnis keine Qualifikationen. Eine Arbeitsbestätigung bestätigt daher nur, dass der Arbeitnehmer während einer gewissen Dauer beim Arbeitgeber angestellt war. Festgehalten werden die Personalien sowie die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es werden Aussagen zu Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers gemacht. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht genannt.

 

Weitere relevante Beiträge zu Arbeitszeugnissen

 

Autor: Nicolas Facincani

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.