Nach § 16 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)  endet das Arbeitsverhältnis insbesondere durch Kündigung (lit. a), fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22 (lit. c), Entlassung invaliditätshalber gemäss § 24 (lit. e), Entlassung altershalber gemäss § 24b (lit. g) und durch Tod (lit. i). Die §§ 17 bis 25 PG regeln die einzelnen Beendigungsgründe näher.

Angestellte des Kantons Zürich können bei gegebenen Voraussetzungen altershalber entlassen werden (§ 16 lit. g PG, § 24b Abs. 1 PG).

Angestellte werden altershalber entlassen, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (§ 24b lit. a i.V.m. § 18 Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58 Altersjahres endet (lit. c), die Entlassung nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten zurückzuführen ist (lit. d) und den Angestellten keine andere zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden kann (lit. e). Erweist sich eine Entlassung altershalber als unrechtmässig, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinn von § 18 Abs. 3 PG

Im vorliegenden Fall (VB.2022.00059 vom 10. November 2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich) hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich insbesondere die Frage nach dem Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Entlassung altershalber (lit. a)  sowie der zumutbaren Stellenalternative (lit. e) zu klären – beides unter der Besonderheit einer bestehenden Verknüpfung zweier Arbeitsverhältnisse.

 

Einordnung und Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war einerseits Leitender Arzt an der Kinderspital-Eleonorenstiftung (privatrechtliche Anstellung) und andererseits ordentlicher Professor an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (öffentlich-rechtliche Anstellung).

Die privatrechtliche Anstellung mit dem Kinderspital wurde durch die Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Die öffentlich-rechtliche Anstellung mit der Universität Zürich wurde in der Folge ebenfalls durch die Arbeitgeberin gekündigt, namentlich altershalber.

Gegen den Kündigungsbeschluss altershalber erhob der Arbeitnehmer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Die Universität Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Fragestellungen

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte im vorliegenden Fall insbesondere abzuklären, ob die Voraussetzungen der Entlassung altershalber erfüllt waren. Dabei war insbesondere strittig, ob ein sachlicher Grund i.S.v. § 18 Abs. 2 PG vorlag, und ausserdem abzuklären, ob die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Stelle anzubieten.

Es sei hier auf das Folgende aufmerksam gemacht: Nach § 11 UniG gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (Abs. 1), wobei der Universitätsrat in einer Personalverordnung abweichende Bestimmungen vorsehen kann (Abs. 2). Die Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO UZH, LS 415.21) enthält hinsichtlich der Beendigung der Anstellungsverhältnisse von Professorinnen und Professoren nur mit Bezug auf die Kündigungsfrist sowie den sachlich zureichenden Grund im Sinn von § 18 Abs. 2 PG eine eigene Regelung, weshalb im Übrigen die für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Dies gilt auch für die Voraussetzungen für eine Entlassung altershalber.

 

Voraussetzungen Kündigung altershalber

Damit Angestellte altershalber entlassen werden können, muss insbesondere ein sachlicher Grund dafür vorliegen (§ 24 Abs. 1 lit. a PG i.V.m. § 18 Abs. 2 PG). Einen sachlich zureichenden Grund bildet bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, wie das vorliegend der Fall war, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Vertragsspital i.S.v. § 18 Abs. 2 PG (§ 19 Abs. 4 PVO UZH). Der Grund, warum dies in dieser Konstellation als sachlicher Grund zu betrachten ist, liegt darin, dass der Zweck der Verknüpfung beider Anstellungen in der Sicherstellung der für die Forschungs- und Lehrtätigkeit notwendigen aktuellen klinischen Erfahrung liegt. Wird entsprechend das Arbeitsverhältnis am Vertragsspital aufgelöst, ist die aktuelle klinische Erfahrung nicht mehr sichergestellt. Da somit ein sachlicher Grund für die Verknüpfung der beiden Anstellungen besteht, ist in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsspital auch ein sachlicher Grund für die Kündigung der Anstellung an der Universität zu sehen. Dies gilt auch für Entlassungen altershalber (vgl. § 24b Abs. 1 lit. a).

Da die Anstellung des Arbeitnehmers bei der Universität Zürich von Anfang an mit seinem Arbeitsverhältnis beim Kinderspital Zürich verknüpft war und ebendieses Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung aufgelöst wurde, lag ein sachlich zureichender Grund für die Entlassung altershalber i.S.v. § 24b Abs. 1 lit. i.V.m. § 18 Abs. 2 PG durch die Universität Zürich vor.

Dies erschien auch verhältnismässig, zumal ein öffentliches Interesse daran bestand, dass der Arbeitnehmer bezüglich seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit über die dafür notwendige aktuelle klinische Erfahrung verfügte und zudem dem Arbeitnehmer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente zustand, da das Arbeitsverhältnis altershalber aufgelöst wurde.

Überdies konnte der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots nicht gehört werden, zumal das von ihm vorgebrachte Argument, er würde gegenüber anderen Staatsangestellten «markant schlechter gestellt» dahingehend fehlging, als er in verschiedener Hinsicht von der Verknüpfung beider Anstellungen profitiert hat, wozu neben dem Erhalt beider Löhne bis zum Ablauf der Kündigungsfrist trotz bereits nicht mehr bestehender Tätigkeit am Kinderspital insbesondere die von beiden Arbeitgebern je unabhängig vorgenommene Überweisung eines sechsstelligen Betrags an seine Vorsorgeeinrichtung gehörte.

Aufgrund seines Spezialgebiets konnte dem Arbeitnehmer ausserdem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Zürich keine zumutbare Stelle angeboten werden.

 

Fazit

Insgesamt erschien die Entlassung altershalber durch die Arbeitgeberin damit als rechtmässig. Ein Anspruch auf Entschädigung bestand nicht (vgl. § 18 Abs. 3 PG). Eine Abfindung war ebenfalls nicht zuzusprechen (vgl. § 26 Abs. 1 PG).

Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Zürich wurde abgewiesen. Allerdings ist im Moment eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht hängig.

 

Weitere Beiträge zur Kündigung (Auswahl):

 

Autoren: Nicolas Facincani/Laura Meier

 

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie hier.