Im Entscheid AGer-Z 2025 Nr. 4 (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich AN230056-L vom 7. Juli 2025) griff das Arbeitsgericht Zürich zwei Themen auf, die in der betrieblichen Realität regelmässig für Streit sorgen: Erstens die (oft vorschnell angenommene) Einordnung einer Kaderfunktion als «höhere leitende Tätigkeit» im Sinne von Art. 3 lit. d ArG; zweitens den Beweis und die Genehmigung von Überzeit/Mehrarbeit – gerade dann, wenn kein klassisches Zeiterfassungssystem besteht, sondern «pragmatische» Lösungen wie Excel im Alltag dominieren.
Das Arbeitsgericht hielt fest:
Führte der Leiter IT fünf von insgesamt 500 Mitarbeitenden in der Schweiz direkt und 25-35 indirekt sowie zehn externe Berater, impliziert dies keine Qualifikation als höherer leitender Arbeitnehmer. Ein „Durchwinken“ von Anträgen durch hierarchisch Vorgesetzte setzt einen entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung voraus, womit eine mangelnde Entscheidbefugnis offenkundig ist. Ein hohes Einkommen reicht allein für die Qualifikation der Tätigkeit als höher leitend nicht aus.
Wurde die HR-Administration vom Arbeitnehmer einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi gemäss der (im Einverständnis mit der Arbeitgeberin) von der IT-Abteilung genutzten Excel-Tabelle bedient, hatte die Arbeitgeberin Kenntnis der Mehrarbeitsstunden. Sie gelten als genehmigt, selbst wenn der Arbeitnehmer seinen Mehrzeitensaldo Ende Jahr wieder auf Null setzte.
Fragestellungen
Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Arbeitsgericht mit der Klage eines Arbeitnehmers auseinanderzusetzen: Der Kläger machte eine Entschädigung für Überzeit in der Höhe von Fr. 607’855.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2023 geltend.
Dabei ging es im Prozess insbesondere um zwei Fragestellungen, die das Ergebnis in vielen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen vorprägen:
- Ist das Arbeitsgesetz überhaupt anwendbar? Wer als höher leitender Arbeitnehmer qualifiziert, ist vom ArG ausgenommen (Art. 3 lit. d ArG). Damit verschieben sich Schutzmechanismen und – je nach Konstellation – auch die rechtliche und tatsächliche Durchsetzung von Arbeitszeitansprüchen.
- Wie weist der Arbeitnehmer Überzeit nach – und wann gilt sie als genehmigt? Hier treffen Beweisfragen (Art. 8 ZGB) auf arbeitsvertragliche und arbeitsgesetzliche Vorgaben (OR/ArG/ArGV 1) und auf die gelebte Zeiterfassungspraxis im Unternehmen.
Abgrenzung Überstunden/Überzeit
Überstundenarbeit betrifft diejenige Arbeitszeit, welche die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet (siehe hierzu auch den allgemeinen Betrag zu den Überstunden). Die zeitliche oder entgeltliche Kompensation von allfälligen Überstunden kann vertraglich wegbedungen werden bzw. es kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass allfällige Überstundenvergütungen bereits durch den Lohn abgegolten sind. Bei Überstunden gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die zeitlichen Faktoren – wie Höchstanzahl Überstunden – die zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Überzeitarbeit hingegen gilt es, verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten (vgl. nachstehender Absatz).
Überzeitarbeit ist hingegen diejenige Arbeitszeit, welche die arbeitsgesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) gilt für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal und technische Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (mehr als 50 Arbeitnehmer pro Verkaufsstelle) eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, für alle anderen Arbeitnehmer eine solche von 50 Stunden. Konkret bedeutet dies: Die Mehrarbeit, welche über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und bis 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche geleistet wird, ist Überstundenarbeit. Die darüber hinausgehende Mehrarbeit – das heisst ab 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche – ist Überzeitarbeit. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsgesetz nicht auf Kadermitarbeiter bzw. auf Mitarbeiter mit höherer leitender Tätigkeit anwendbar ist, womit die arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeiten bei solchen Mitarbeitern, welche über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügen, unbeachtlich sind.
«Höhere leitende Tätigkeit»: Der Titel entscheidet nicht – und auch nicht Teamgrösse oder Lohn
Das Arbeitsgesetz ist gemäss Art. 3 lit. d ArG für Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben – mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesundheitsschutz – nicht anwendbar, da höhere leitende Arbeitnehmende aufgrund ihrer betrieblichen Stellung keines öffentlich-rechtlichen Schutzes bedürfen. Hingegen fallen nicht (höhere) leitende Angestellte in den persönlichen Schutzbereich des Arbeitsgesetzes. Die teilweise schwierige Abgrenzung zwischen einfach leitenden Angestellten und höheren leitenden Angestellten ist insofern relevant, als dass bei Letzteren weder eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung noch ein Geldanspruch auf geleistete Überzeitarbeit besteht. Die Rechtsprechung legt die Ausnahme der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf höhere leitende Angestellte eng aus; im Zweifelsfall wird das Arbeitsgesetz für anwendbar erklärt.
Häufig wird die «Höherleitung» aus der Organigrammposition, aus der Führungsspanne oder aus der Einbindung externer Ressourcen abgeleitet. Das Arbeitsgericht stellt demgegenüber – in Übereinstimmung mit der bekannten Dogmatik – nicht auf formale Labels und Bezeichnungen ab, sondern auf die tatsächliche Reichweite der Entscheidungsmacht. Selbst wenn der Leiter IT in der Schweiz fünf Mitarbeitende direkt, 25–35 indirekt sowie zehn externe Berater führt, «impliziert dies keine Qualifikation als höherer leitender Arbeitnehmer».
Die Qualifikation darf nicht schon aus Indizien wie Lohnhöhe oder blossen formalen Kompetenzen folgen. Der Entscheid hält fest, dass etwa Unterschrifts- oder Weisungsberechtigung sowie die Lohnhöhe «für sich alleine keinen Schluss» auf eine höhere leitende Tätigkeit zulassen; «unwesentlich ist die Bezeichnung einer Position», massgebend seien vielmehr weitreichende (Mit-)Entscheidungsbefugnisse bzw. die Möglichkeit, Entscheide «von grosser Tragweite» zu beeinflussen und dadurch einen nachhaltigen Einfluss auf Struktur und Geschäftsgang auszuüben.
Es gelten somit drei Negativkriterien (welche aus dem Entscheid abgeleitet werden können):
- Führungsspanne/Teamführung (direkt/indirekt, inkl. Externe) ist nicht ausschlaggebend.
- «Durchwinken» von Anträgen durch Vorgesetzte spricht gerade gegen eine eigenständige Entscheidkompetenz: Wenn es eines Antrags und dessen Bewilligung bedarf, ist «eine mangelnde Entscheidbefugnis offenkundig».
- Hohes Einkommen reicht «allein» nicht aus.
So lassen eine Unterschrifts- oder Weisungsberechtigung sowie die Lohnhöhe für sich alleine keinen Schluss auf eine höhere leitende Tätigkeit zu. Unwesentlich ist die Bezeichnung einer Position; massgebend sind vielmehr weitreichende (Mit-)Entscheidungsbefugnisse; oder es muss einem Arbeitnehmer möglich sein, Entscheide von grosser Tragweite zu beeinflussen und dadurch einen nachhaltigen Einfluss auf die Struktur, den Geschäftsgang und/oder auf die Entwicklung eines Betriebes zu nehmen. Dies alles steht in Abhängigkeit der Grösse des Betriebes.
Die blosse Zugehörigkeit zum „Kader“ reicht in keinem Fall aus, um die Anwendung des ArG auszuschliessen. Kern der Umschreibung stellt die Frage dar, ob jemand auf Grund seiner Stellung und Verantwortung weit reichende Entscheidbefugnisse im Betrieb hat. Die Möglichkeit, durch Vorschläge oder Anträge auf die Unternehmensführung Einfluss zu nehmen, genügt nicht. Zudem müssen sich diese Entscheide auf wesentliche Angelegenheiten des Unternehmens beziehen. Sie müssen geeignet sein, den Gang oder die Struktur des Unternehmens insgesamt mindestens aber eines seiner hauptsächlichen Teile nachhaltig zu bestimmen. Es handelt sich im Wesentlichen um die oberste Führungshierarchie, die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Gebiete, die für eine solche Entscheidbefugnis in Betracht kommen, sind u.a. die Einstellung und der Einsatz des Personals, die Einteilung der Arbeitszeiten im Unternehmen oder im Verantwortungsbereich (nicht lediglich der eigenen oder einiger weniger unmittelbar unterstellter Mitarbeiter), die Lohnpolitik sowie „Grundsatzfragen der Geschäftspolitik“. Die Entscheidbefugnis muss schliesslich auch, wie dies der Verordnungstext zum Ausdruck bringt, mit einer entsprechenden Verantwortung einhergehen. Der Angestellte muss demnach für seine Entscheide der obersten Unternehmensleitung rechenschaftspflichtig und ggf. auch haftbar sein (GEISER IN: GEISER/VON KAENEL/WYLER [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, ArG 3 N 22).
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung innerhalb des Unternehmens geniesst, führt allein nicht zu der Annahme, dass diese Person dort eine leitende Funktion ausübt. Weder die Kompetenz, das Unternehmen durch seine Unterschrift zu verpflichten oder Anweisungen zu erteilen, noch die Höhe des Gehalts sind für sich genommen entscheidende Kriterien. Wesentliche Geschäfte im Sinne von Art. 9 ArGV 1 sind solche, die das Leben oder die Struktur des Unternehmens als Ganzes oder zumindest in einem seiner Hauptelemente nachhaltig beeinflussen. Da es sich im Übrigen um Ausnahmebestimmungen handelt, müssen die oben genannten Normen restriktiv ausgelegt werden. In jedem Fall muss die Frage von Fall zu Fall entschieden werden, ohne Rücksicht auf den Titel oder die Ausbildung der betroffenen Person, sondern nach der tatsächlichen Natur der Funktion und unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer als Leiter einer Einheit oder Abteilung der Arbeitgeberin bezeichnet wird und sogar für die Budgets seiner Abteilung verantwortlich ist, bedeutet angesichts der oben genannten Grundsätze nicht ohne Weiteres, dass er eine hohe Führungsposition innehatte. Wichtiger als die verwendeten Titel sind die tatsächlich ausgeübten Verantwortlichkeiten (BGE 126 III 337 S. 341 m.w.H.).
Weiter ist zwischen Schlüsselmitarbeitenden und höheren leitenden Mitarbeitenden zu unterscheiden. Während höhere leitende Angestellte u.a. durch ihren Einfluss auf die Unternehmensentwicklung bzw. den Unternehmenserfolg charakterisiert werden, stehen bei Schlüsselmitarbeitenden deren Tätigkeit an sich im Vordergrund, weshalb eine leitende Tätigkeit nicht erforderlich ist (bspw. Fachkräfte zur Bedienung und Überwachung eines Atomkraftwerks wofür spezielles Knowhow erforderlich ist, KUKO ArG-BACHMANN, Art. 3 ArG N 38 ff.).
Überzeit: Wissen (oder Wissenmüssen) des Arbeitgebers als Schlüssel
Für Überzeitansprüche ist – neben der konkreten arbeitszeitlichen Substantiierung – zentral, ob der Arbeitgeber informiert war bzw. davon wusste oder wissen musste und ob er die Möglichkeit gehabt hätte, organisatorische Massnahmen zur Vermeidung von Überzeit zu treffen. Das Arbeitsgericht verweist hierfür ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Bei Überzeit komme es darauf an, ob der Arbeitgeber über die Überzeit informiert ist bzw. davon weiss oder wissen müsste und ob er die Möglichkeit hatte, organisatorische Massnahmen zu treffen.
Diese Verknüpfung ist in der Sache konsequent: Überzeit ist nicht nur eine rechnerische Differenz zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit. Sie ist arbeitsorganisatorisch und rechtlich eingebettet in das Weisungsrecht, die Arbeitseinteilung, Kontroll- und Schutzpflichten – und damit in die Frage, ob der Arbeitgeber Überzeit faktisch zulässt, anordnet oder zumindest toleriert.
Für die Abgeltung von Überzeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitsnehmers geleistet wurde; entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv notwendig war. Der Arbeitnehmer hat Überzeit, die ohne Wissen des Arbeitgebers geleistet wird, innert nützlicher Frist anzuzeigen, so dass der Arbeitgeber organisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit treffen oder die Überstunden genehmigen kann. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, dass sein Anspruch verwirkt ist. Wenn der Arbeitgeber aber weiss oder wissen muss, dass der Arbeitnehmer Arbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringt, kann der Arbeitnehmer aus dem Stillschweigen des Arbeitgebers ableiten, dass dieser die Mehrarbeit genehmigt (vgl. BGE 129 III 171 E. 2.2 ff.; BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1.). Wurden die Arbeitszeitrapporte der Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht und erhob diese dagegen keinen Widerspruch, so kann sie die Vergütung nicht im Nachhinein mit der Begründung ablehnen, die rapportierten Stunden seien nicht bekannt bzw. notwendig gewesen (BGE 129 III 171 E. 2.2; BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1 und 4C.133/2000 vom 8. September 2000 E. 3.b; SENTI, Überstunden, in AJP 2003, S. 373 ff., S. 378; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR; DUNAND, in: GEISER/VON KAENEL/WYLER [Hrsg.], Handkommentar SHK Arbeitsgesetz, 2005, Art. 13 ArG N 21).
Bei Überzeit kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber über die Überzeit informiert ist bzw. davon weiss oder wissen müsste und die Möglichkeit gehabt hätte, organisatorische Massnahmen zur Vermeidung von Überzeit zu treffen (BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.2.).
Wenn Excel «gelebte Praxis» ist, kann Excel Arbeitszeiterfassung sein
Besonders interessant (und in vielen Unternehmen unmittelbar wiedererkennbar) ist die Behandlung der konkreten Zeiterfassungspraxis: Der Entscheid hält fest, dass die von der IT genutzte Excel-Tabelle als Arbeitszeiterfassung zu gelten hat.
Damit wird ein Punkt klargestellt, der in Auseinandersetzungen um Überzeit häufig unterschätzt wird: Nicht jedes Unternehmen hat ein «sauberes» Time-Tracking-Tool, und nicht jede interne Erfassung wird als «offiziell» etikettiert. Entscheidend ist jedoch, ob ein Instrument mit Wissen bzw. im Einverständnis des Arbeitgebers tatsächlich zur Abbildung der Arbeitszeit verwendet wird. Genau daran knüpft der Leitsatz an: Die Excel-Tabelle war «(im Einverständnis mit der Arbeitgeberin)» von der IT-Abteilung genutzt.
Die Konsequenz ist beweisrechtlich erheblich: Wird eine Excel-basierte Erfassung (oder allgemein ein «Schatten-System») als Arbeitszeiterfassung qualifiziert, verschiebt sich die Diskussion weg von «das ist doch keine Zeiterfassung» hin zu «was zeigt diese Erfassung konkret – und was wusste der Arbeitgeber darüber?».
Der Kläger stützt sich bei der Geltendmachung seiner Überzeitentschädigung auf die von ihm eingereichte und von der IT genutzte Excel-Tabelle. Die Beklagte macht geltend, bei der durch die IT genutzte Excel-Tabelle handle es sich lediglich um eine Leistungs- und nicht um eine Arbeitszeiterfassung. Es sei die Abmachung gewesen, dass die IT-Mitarbeitenden ihre projektbezogenen Aufwände weiterhin im IT-eigenen Leistungserfassungs-Tool eintragen würden. Ergänzend hätten die Mitarbeitenden der IT die Absenzen und Ferien im „RTM“-Zeiterfassungstool eintragen müssen. Das HR sei einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi aus der IT Excel-Tabelle bedient worden. Dies habe jedoch lediglich dem Zweck gedient, die Feriensaldi der IT-Mitarbeitenden mit dem „RTM“Zeiterfassungstool abzugleichen. Unbestritten ist somit, dass sämtliche Mitarbeitenden der IT, und damit auch nicht höhere leitende Angestellte, im Einverständnis mit der Beklagten und lediglich mit Ausnahme betreffend Absenzen und Ferien ausschliesslich die Excel-Tabelle der IT benutzten. Gemäss Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV1 ist die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit der nicht höheren leitenden Angestellten zu erfassen. Der Arbeitgeber ist für eine lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten verantwortlich (MÜLLER/MADUZ, ArG Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 46 ArG). Indem im Einverständnis mit der Beklagten lediglich die Absenzen und Ferien im „RTM-Tool“ erfasst wurden, hat die von der IT genutzte Excel-Tabelle als Arbeitszeiterfassung zu gelten.
Jährliche HR-Übersicht: Kenntnis der Arbeitgeberin – Genehmigung der Mehrarbeitsstunden
Das Arbeitsgericht hielt fest: Wurde die HR-Administration vom Arbeitnehmer einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi gemäss dieser Excel-Tabelle bedient, hatte die Arbeitgeberin Kenntnis der Mehrarbeitsstunden. Und: «Sie gelten als genehmigt», selbst wenn der Arbeitnehmer den Mehrzeitensaldo Ende Jahr wieder auf Null setzte.
Unbestritten ist, dass der Kläger seinem Vorgesetzten mitgeteilt hat, dass er zeitweise zu viel arbeite, und dass seine Auslastung in den Mitarbeitergesprächen thematisiert worden ist. Ebenso ist unbestritten, dass die HR-Administration der Beklagten einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi bedient worden ist. Wie vorstehend unter Ziffer IV. 4. und Ziffer V. 3.1 ausgeführt, übte der Kläger keine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus, seine Aufzeichnungen in der von der IT genutzten Excel-Tabelle haben als Arbeitszeiterfassung zu gelten und die Beklagte war als Arbeitgeberin für die lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten und deren Kontrolle verantwortlich. Dass der Zugriff auf die IT-Excel-Tabelle vom Kläger verwaltet worden ist und mindestens teilweise nicht gewährleistet war, vermag daran nichts zu ändern. Dass sich die Beklagte konkret um einen Zugriff bemüht hätte, um ihrer Kontrollfunktion und Fürsorgepflicht betreffend ihren Mitarbeitenden der IT als Arbeitgeberin nachzukommen, wurde nicht geltend gemacht. Den der Beklagten übermittelten Übersichten der Jahreszeitsaldi sind neben den bezogenen Ferien und Feriensaldi die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden und damit auch seine Überzeit jeweils per Ende Jahr zu entnehmen. Somit hatte die Beklagte Kenntnis von dessen Überzeitarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022. Gegen diese erhob sie jeweils keinen Widerspruch, weshalb sie die Vergütung nicht im Nachhinein mit der Begründung ablehnen kann, die rapportierten Stunden seien nicht bekannt bzw. notwendig gewesen (vgl. vorstehend Ziffer V.2.1). Dass der Kläger seinen Mehrzeitsaldo des Vorjahres jeweils auf „0“ setzte, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Überzeitentschädigung nicht wegbedungen werden (vgl. nachstehend Ziffer VI.2.1).
Der Kläger macht nicht geltend, der Beklagten vor der Klageeinleitung anfangs Mai 2023 für das Jahr 2023 seine geleisteten Arbeitsstunden angezeigt zu haben. Mit E-Mail vom 5. März 2023 liess der Kläger der Beklagten jedoch u.a. die Abschlussstatistik 2022 zukommen und informierte sie u.a. darüber, dass sie wieder Zugriff auf die Zeiterfassung der IT habe. Ab dem 6. März 2023 war die Beklagte somit unbestrittenermassen computertechnisch wieder in der Lage, ihrer Kontrollfunktion über die Arbeitszeiterfassung des Klägers auszuüben. Da sie aufgrund der Jahresabschlüsse 2018 bis 2022 damit rechnen musste, dass der Kläger erneut Mehrarbeitsstunden leisten würde, sie dagegen nicht einschritt, dessen Arbeitsstunden von Januar bis 5. März 2023 nach dem erteilten Zugriff auf die Zeiterfassung der IT nicht umgehend kontrollierte und den Kläger bis Ende April 2023 auch nicht dazu anhielt, keine Überzeit mehr zu generieren, haben diese Mehrarbeitsstunden als genehmigt zu gelten. Spätestens anfangs Mai 2023 (Eingang des Schlichtungsgesuchs beim zuständigen Friedensrichteramt) war sich der Kläger indessen bewusst, dass die Beklagte mit der Leistung von vergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden nicht einverstanden war. Damit, dass der Kläger während laufendem Gerichtsverfahren dennoch weiterhin Mehrarbeitsstunden leisten würde, nachdem sie u.a. deren betriebliche Notwendigkeit bestritten hatte, musste die Beklagte nicht rechnen. Eine Genehmigung ihrerseits liegt nicht vor.
Fragen und Antworten zum Beitrag:
Was heisst „höher leitend“ im Arbeitsgesetz?
Antwort: Das sind Personen ganz oben in der Hierarchie, die wirklich weitreichend entscheiden können und das Unternehmen (oder einen Hauptteil davon) spürbar steuern.
Warum ist diese Einstufung wichtig?
Antwort: Weil für „höher Leitende“ das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht gilt (ausser Gesundheitsschutz). Damit fallen viele Arbeitszeit-Schutzregeln weg.
Reicht ein Kader-Titel oder Organigrammplatz aus?
Antwort: Nein. Entscheidend ist, was jemand tatsächlich darf und macht – nicht, wie die Funktion heisst.
Reicht ein hoher Lohn aus?
Antwort: Nein. Ein hohes Einkommen allein macht eine Tätigkeit nicht „höher leitend“.
Reicht Teamführung (auch viele Leute/Externe)?
Antwort: Nicht automatisch. Führung kann ein Indiz sein, aber ausschlaggebend sind echte Entscheidbefugnisse mit grosser Tragweite.
Woran erkennt man echte „Entscheidungsbefugnis“?
Antwort: Wenn jemand verbindlich entscheiden kann – und nicht bloss Anträge schreibt, die dann von oben genehmigt werden müssen.
Was muss man bei Überstunden/Überzeit grundsätzlich zeigen?
Antwort: Dass mehr gearbeitet wurde als vereinbart/zulässig – und dass diese Mehrarbeit betrieblich nötig war oder vom Arbeitgeber akzeptiert wurde.
Warum ist das Wissen des Arbeitgebers so wichtig?
Antwort: Wenn der Arbeitgeber davon weiss (oder es merken müsste) und nichts dagegen unternimmt, kann das als stillschweigende Genehmigung zählen.
Wie hilft eine Zeiterfassung bei solchen Streitigkeiten?
Antwort: Sie macht Arbeitszeiten nachvollziehbar. Ohne Aufzeichnungen wird es oft schwer, Umfang und Regelmässigkeit zu beweisen.
Kann Excel als Zeiterfassung „zählen“?
Antwort: Ja – wenn es im Betrieb tatsächlich dafür genutzt wird (und der Arbeitgeber das weiss oder duldet). Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht der Tool-Name.
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Autor: Nicolas Facincani