Die Ausbildungsgutschrift soll die militärische Kaderlaufbahn attraktiver machen und Nachteile ausgleichen, die Angehörigen des Milizkaders aufgrund der zeitlichen Belastung durch ihre militärische Weiterbildung entstehen können. Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, verliert jedoch den Anspruch auf den weiteren Bezug dieser Gutschrift. Das gilt bereits ab Einreichung des Gesuchs und nicht erst ab der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst.

Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-953/2024 vom 12. Mai 2025. Es bestätigte zugleich, dass die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen des Milizkaders und Zivildienstleistenden weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot verstösst.

 

Militärische Kaderausbildung und zivile Weiterbildung

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2019 die Kaderschule für höhere Unteroffiziere sowie den dazugehörigen praktischen Dienst absolviert. Ab dem 28. Oktober 2022 besuchte er die Ausbildung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis.

Am 11. November 2022 stellte er ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Am 25. Dezember 2023 beantragte er beim Kommando Ausbildung der Schweizer Armee für das dritte Semester seiner zivilen Weiterbildung die Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift von CHF 4’365.

Das Kommando Ausbildung wies den Antrag ab. Es begründete dies damit, dass der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst geendet habe.

Der Betroffene erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte sinngemäss geltend, Militärdienst und Zivildienst seien gleichgestellt. Zudem sei ihm die Ausbildungsgutschrift zugesagt worden.

 

Ausbildungsgutschrift für Milizkader

Nach Art. 29a Abs. 1 des Militärgesetzes kann der Bund Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes einen finanziellen Betrag gutschreiben. Dieser kann für zivile Aus- und Weiterbildungen verwendet werden.

Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee, kurz VAK. Nach Art. 1 Abs. 1 VAK haben Milizkader grundsätzlich Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift, wenn sie die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis zur Stufe der Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.

Vom Anspruch auf Gewährung der Gutschrift ist deren späterer Bezug zu unterscheiden. Der Anspruch auf Bezug besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht. Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK sieht jedoch eine ausdrückliche Ausnahme vor:

Reicht ein Angehöriger der Armee ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, endet der Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung dieses Gesuchs.

Es kommt damit weder auf den Zeitpunkt des Zulassungsentscheids noch auf dessen Rechtskraft oder den Beginn eines Zivildiensteinsatzes an.

 

Die Einreichung des Gesuchs ist entscheidend

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst bereits am 11. November 2022 eingereicht. Den Antrag auf Auszahlung der Ausbildungsgutschrift für das dritte Semester stellte er erst am 25. Dezember 2023.

Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift bereits beendet. Dass er die militärische Kaderausbildung zuvor erfolgreich absolviert und damit ursprünglich einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift erworben hatte, änderte daran nichts.

Der Entscheid verdeutlicht damit die Unterscheidung zwischen dem Erwerb beziehungsweise der Gewährung einer Ausbildungsgutschrift und ihrem späteren Bezug. Die erfolgreiche Kaderausbildung führt nicht dazu, dass der entsprechende Betrag zeitlich unbeschränkt oder unabhängig von späteren Änderungen des militärrechtlichen Status abgerufen werden kann.

 

Förderung der militärischen Kaderlaufbahn

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst, ob zivildienstleistende Personen überhaupt vom persönlichen Anwendungsbereich von Art. 29a Militärgesetz erfasst werden.

Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dagegen. Art. 29a Militärgesetz bezieht sich in allen drei Amtssprachen ausdrücklich auf Angehörige der Miliz, welche eine militärische Kaderausbildung und den praktischen Dienst absolviert haben. Zivildienstleistende werden nicht erwähnt. Auch Angehörige der Armee ohne entsprechende Kaderausbildung haben keinen Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift.

Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Regelung bestätigt. Mit der Ausbildungsgutschrift sollte ein Anreiz geschaffen werden, eine militärische Kaderlaufbahn einzuschlagen. Die Armee steht bei der Gewinnung geeigneter Kader auch im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft. Junge Armeeangehörige sollen deshalb motiviert werden, den mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen militärischen Ausbildungsweg zu absolvieren.

Die Ausbildungsgutschrift soll zugleich anerkennen, dass Angehörige des Milizkaders während der Kaderschule und des praktischen Dienstes weniger Zeit für ihre zivile Aus- und Weiterbildung und ihre berufliche Entwicklung einsetzen können. Mögliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt sollen durch einen finanziellen Beitrag an eine spätere zivile Ausbildung teilweise ausgeglichen werden.

Der Gesetzgeber wollte somit nicht allgemein die Erfüllung einer staatlichen Dienstpflicht finanziell unterstützen. Gefördert werden sollte gezielt die militärische Kaderlaufbahn.

 

Keine vollständige Gleichstellung mit dem Zivildienst

Auch die systematische Stellung der Ausbildungsgutschrift spricht gegen einen Anspruch von Zivildienstleistenden. Art. 29a Militärgesetz befindet sich im Titel über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.

Der Zivildienst ist demgegenüber ein ziviler Ersatzdienst, der ausserhalb der Armee geleistet wird. Die Zivildienstpflicht beginnt grundsätzlich mit der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst; gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.

Dass der Zivildienst ebenfalls der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Dienstpflicht dient, bedeutet nicht, dass Militärdienstleistenden und Zivildienstleistenden dieselben finanziellen Leistungen zustehen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam deshalb zum Ergebnis, dass zivildienstleistende Personen nicht von Art. 29a Militärgesetz erfasst werden. Die Ausbildungsgutschrift ist als besondere Leistung zugunsten des Milizkaders ausgestaltet.

 

Regelung ist gesetzes- und verfassungskonform

Der Beschwerdeführer berief sich sinngemäss auch auf das Rechtsgleichheitsgebot. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte deshalb, ob Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK gegen Art. 8 oder Art. 9 der Bundesverfassung verstösst.

Eine rechtliche Unterscheidung ist zulässig, wenn sie sich auf vernünftige sachliche Gründe stützt. Solche Gründe lagen nach Auffassung des Gerichts vor.

Angehörige des Milizkaders, die eine militärische Weiterbildung absolvieren, und Personen, die in den Zivildienst wechseln, befinden sich hinsichtlich des Zwecks der Ausbildungsgutschrift nicht in derselben Situation. Die Gutschrift soll Nachteile ausgleichen, die durch die militärische Kaderausbildung entstehen, und einen Anreiz setzen, eine Kaderfunktion in der Armee zu übernehmen.

Die Beschränkung des Anspruchs auf Angehörige des Milizkaders entspricht damit dem Zweck von Art. 29a Militärgesetz. Sie beruht auf sachlichen Gründen und ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und angemessen.

Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK ist daher sowohl gesetzes- als auch verfassungskonform.

 

Keine nachgewiesene behördliche Zusicherung

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, ihm sei die Ausbildungsgutschrift zugesagt worden. Damit berief er sich sinngemäss auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Behördliche Auskünfte oder Zusicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen ein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Dafür muss jedoch zunächst eine hinreichend konkrete Vertrauensgrundlage bestehen.

Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wann, durch wen und mit welchem Inhalt ihm die Auszahlung zugesichert worden sein sollte. Auch aus den Akten ergab sich keine entsprechende Zusicherung.

Damit fehlte es bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Rüge ab.

 

Gesuch für das erste Semester nicht beurteilt

Eine verfahrensrechtliche Besonderheit betraf die Kosten des ersten Semesters.

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe diese Kosten bereits am 17. Oktober 2022 und damit vor der Einreichung des Zivildienstgesuchs bezahlt. Am 10. Januar 2024 hatte er dafür einen separaten Antrag auf Ausrichtung einer Ausbildungsgutschrift von ebenfalls CHF 4’365 eingereicht.

Die angefochtene Verfügung betraf jedoch nur den Antrag für das dritte Semester. Über den separaten Antrag für das erste Semester hatte das Kommando Ausbildung noch nicht entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht trat deshalb auf diesen Teil des Begehrens nicht ein. Der Antrag lag ausserhalb des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens. Ob für die Kosten des ersten Semesters ein Anspruch bestand, wurde materiell nicht beurteilt.

Ergeht über ein separat gestelltes Gesuch nicht innert angemessener Frist eine Verfügung, kommt grundsätzlich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG in Betracht.

 

Revision der VAK per 1. Juni 2026

Nach Erlass des Urteils wurde die VAK mit Änderung vom 1. April 2026 per 1. Juni 2026 revidiert.

Die Revision betraf insbesondere das Verfahren zur Einreichung von Auszahlungsgesuchen. Nach dem revidierten Art. 6 VAK können Gesuche nun ausdrücklich in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. Zudem wurden die Anforderungen an die Unterschrift beziehungsweise die elektronische Identifikation angepasst.

Die für den vorliegenden Entscheid zentrale Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c VAK wurde bei dieser Revision dagegen nicht geändert. Sie bestimmt weiterhin, dass der Anspruch auf Bezug der Ausbildungsgutschrift mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst endet.

Die Kernaussage des Urteils bleibt deshalb auch unter dem seit dem 1. Juni 2026 geltenden Verordnungsrecht aktuell.

 

Arbeitsrechtliche Einordnung

Der Entscheid betrifft unmittelbar das Militär- und Verwaltungsrecht. Für die arbeitsrechtliche Praxis ist er dennoch von Interesse.

Die Ausbildungsgutschrift soll gerade mögliche Nachteile ausgleichen, die militärischen Kadern aufgrund ihrer zusätzlichen zeitlichen Beanspruchung bei der zivilen Aus- und Weiterbildung sowie auf dem Arbeitsmarkt entstehen können. Sie kann zur Finanzierung beruflich orientierter ziviler Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden.

Nicht Gegenstand des Entscheids waren dagegen arbeitsvertragliche Weiterbildungsbeiträge, Rückzahlungsklauseln oder Kostenbeteiligungen eines Arbeitgebers. Solche Vereinbarungen sind unabhängig von der militärrechtlichen Ausbildungsgutschrift nach den arbeitsvertraglichen Regeln zu beurteilen.

Der Wegfall des Anspruchs auf die staatliche Ausbildungsgutschrift führt daher nicht automatisch dazu, dass auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Kostenbeteiligung entfällt oder eine Weiterbildungsvereinbarung geändert wird.

 

Bedeutung für die Praxis

Wer über eine militärische Ausbildungsgutschrift verfügt und einen Wechsel in den Zivildienst erwägt, sollte vor Einreichung des Zulassungsgesuchs prüfen, ob noch nicht bezogene Guthaben bestehen.

Entscheidend ist nicht erst die rechtskräftige Zulassung zum Zivildienst. Bereits die Einreichung des Gesuchs beendet den Anspruch auf den weiteren Bezug der Ausbildungsgutschrift.

Ebenso ist darauf zu achten, dass ein Auszahlungsgesuch rechtzeitig und vollständig gestellt wird. Nach Art. 6 VAK muss das Gesuch spätestens zwölf Monate nach dem vollständigen oder teilweisen Besuch der zivilen Aus- oder Weiterbildung eingereicht werden. Die Rechnung muss nachweislich bezahlt sein.

 

Fazit

Die Ausbildungsgutschrift ist keine allgemeine Vergütung für die Erfüllung der Dienstpflicht. Sie ist ein gezieltes Instrument zur Förderung der militärischen Kaderlaufbahn.

Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, verliert den Anspruch auf den weiteren Bezug der Ausbildungsgutschrift. Diese Unterscheidung gegenüber Angehörigen des Milizkaders ist sachlich gerechtfertigt und verstösst weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot.

Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, ob im konkreten Fall für die bereits vor dem Zivildienstgesuch bezahlten Kosten des ersten Semesters ein Anspruch bestand. Darüber hatte die zuständige Vorinstanz noch nicht verfügt.