Der Freitag hat für viele Arbeitnehmende eine besondere Bedeutung. Das Wochenende rückt näher, die Konzentration lässt vielleicht etwas nach und die Gedanken kreisen bereits um die Freizeit. Entsprechend gross ist die Versuchung, den Arbeitstag etwas lockerer zu gestalten: früher Feierabend machen, die Mittagspause verlängern oder den Freitag gleich im Homeoffice verbringen. Doch was ist arbeitsrechtlich tatsächlich erlaubt?

Das Schweizer Arbeitsrecht kennt keinen besonderen Status für den Freitag. Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie an anderen Arbeitstagen. Dennoch gibt es einige interessante rechtliche Fragen, die gerade vor dem Wochenende immer wieder auftauchen.

 

1. Darf ich am Freitag einfach früher Feierabend machen?

Ein allgemeiner Anspruch auf einen früheren Feierabend am Freitag besteht nicht. Massgebend sind die vereinbarte Arbeitszeit, die betrieblichen Regelungen und die Weisungen des Arbeitgebers.

Wer beispielsweise von Montag bis Freitag jeweils bis 17 Uhr arbeiten muss, darf nicht eigenmächtig um 15 Uhr nach Hause gehen, nur weil die wichtigsten Aufgaben bereits erledigt sind. Auch ein geringes Arbeitsaufkommen berechtigt grundsätzlich nicht dazu, den Arbeitsplatz vorzeitig zu verlassen.

Anders kann es bei gleitender Arbeitszeit aussehen. Erlaubt das Arbeitszeitreglement eine flexible Gestaltung und bestehen keine entgegenstehenden betrieblichen Anforderungen, kann der Freitag durchaus früher beendet werden. Dabei sind insbesondere allfällige Blockzeiten und die Regeln zum Arbeitszeitsaldo zu beachten.

Rechtliche Grundlage ist insbesondere das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Art. 321d OR.

 

2. Darf ich am Freitag eine längere Mittagspause machen?

Grundsätzlich können längere Mittagspausen vereinbart oder im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells zugelassen werden. Ein Anspruch darauf, die Mittagspause am Freitag beliebig auszudehnen, besteht jedoch nicht.

Das Arbeitsgesetz schreibt in Art. 15 ArG folgende Mindestpausen vor:

  • Mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit: mindestens 15 Minuten.

  • Mehr als 7 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten.

  • Mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 60 Minuten.

Diese Pausen dienen der Erholung und müssen grundsätzlich um die Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. Wer seinen Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen darf, muss sich die Pause als Arbeitszeit anrechnen lassen.

Eine zweistündige Mittagspause am Freitag ist somit nicht grundsätzlich verboten. Ob sie zulässig ist, hängt jedoch von den betrieblichen Vorgaben ab. Zudem gilt sie normalerweise nicht als bezahlte Arbeitszeit.

 

3. Habe ich Anspruch darauf, am Freitag im Homeoffice zu arbeiten?

Viele Arbeitnehmende würden den Freitag gerne zu Hause verbringen. Der Arbeitsweg entfällt und der Übergang ins Wochenende gestaltet sich angenehmer.

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in der Schweiz allerdings nicht. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen bestimmen, wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist.

Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Reglement oder einer entsprechenden individuellen Vereinbarung ergeben. Auch eine gefestigte betriebliche Praxis kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Bedeutung erlangen. Nicht jede regelmässige Gewährung von Homeoffice begründet allerdings bereits einen dauerhaften Anspruch.

Wichtig ist zudem: Wer am Freitag im Homeoffice arbeitet, muss grundsätzlich dieselben Arbeits- und Ruhezeitvorschriften einhalten wie im Betrieb. Homeoffice bedeutet insbesondere nicht, dass der Arbeitstag eigenmächtig verkürzt werden darf.

 

4. Darf ich Überstunden einsetzen, um den Freitag freizunehmen?

Wer während der Woche besonders viel gearbeitet hat, möchte die zusätzlichen Stunden möglicherweise am Freitag kompensieren.

Hier ist zwischen Überstunden und einem positiven Gleitzeitsaldo zu unterscheiden. Nach Art. 321c Abs. 2 OR können Überstunden im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein einseitiges Recht des Arbeitnehmers, den Zeitpunkt dieses Ausgleichs zu bestimmen, besteht grundsätzlich nicht.

Bei Gleitzeitguthaben richtet sich die Kompensation hingegen nach dem vereinbarten Arbeitszeitmodell. Dieses kann vorsehen, dass Arbeitnehmende innerhalb bestimmter Grenzen selbst über den Abbau ihres Guthabens entscheiden dürfen.

Wer am Montag bis Donnerstag länger arbeitet, darf daher nicht automatisch am Freitag zu Hause bleiben. Entscheidend ist, ob die entsprechende Flexibilität vereinbart wurde.

 

5. Gibt es einen Anspruch auf ein verlängertes Wochenende?

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein verlängertes Wochenende besteht grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn der Donnerstag ein Feiertag ist und der Freitag als sogenannter Brückentag genutzt werden könnte.

Wer den Freitag freinehmen möchte, muss dafür normalerweise Ferien beziehen, ein zulässiges Arbeitszeitguthaben kompensieren oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

Auch beim Ferienbezug können Arbeitnehmende den Zeitpunkt nicht vollständig selbst bestimmen. Nach Art. 329c Abs. 2 OR legt der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt fest, hat dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist.

Ein gewünschter Brückentag darf somit nicht ohne Weiteres eigenmächtig bezogen werden. Umgekehrt darf der Arbeitgeber Ferienwünsche auch nicht völlig willkürlich behandeln.

 

6. Darf ich am Freitag besonders früh anfangen, um früher gehen zu können?

Auch hier kommt es auf das Arbeitszeitmodell an. Bei flexiblen Arbeitszeiten kann ein früherer Arbeitsbeginn durchaus ermöglichen, den Freitag früher zu beenden.

Allerdings sind die gesetzlichen Schutzvorschriften einzuhalten. Insbesondere schreibt Art. 15a ArG grundsätzlich eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden vor. Zudem gelten die Vorschriften über Pausen sowie über Tages-, Abend- und Nachtarbeit.

Wer beispielsweise am Donnerstag bis spätabends gearbeitet hat, darf am Freitagmorgen nicht beliebig früh wieder beginnen. Die notwendige Ruhezeit muss grundsätzlich eingehalten werden.

Auch ein sehr früher Arbeitsbeginn verschafft deshalb nicht automatisch das Recht auf einen frühen Feierabend.

 

7. Muss ich am Freitag noch erreichbar sein, wenn meine Arbeit erledigt ist?

Solange die vereinbarte Arbeitszeit läuft, bleibt die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung grundsätzlich bestehen. Dass die vorgesehenen Aufgaben bereits erledigt sind, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Freizeit.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden vorzeitig freistellt oder eine entsprechende flexible Arbeitszeitgestaltung zulässig ist.

Nach dem ordentlichen Feierabend besteht hingegen grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, berufliche Nachrichten zu beantworten oder ständig erreichbar zu sein. Ausnahmen können sich insbesondere aus rechtmässig vereinbarten Pikett- oder Bereitschaftsdiensten ergeben.

Eine regelmässige berufliche Erreichbarkeit am Freitagabend darf nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten unterlaufen werden.

 

Fazit: Der Freitag ist kein arbeitsrechtlicher Sonderfall

Auch wenn sich der Freitag häufig anders anfühlt als der Montag, ändert dies nichts an den arbeitsrechtlichen Grundregeln. Ein Anspruch auf einen früheren Feierabend, eine längere Mittagspause, Homeoffice oder ein verlängertes Wochenende besteht nicht allein deshalb, weil das Wochenende bevorsteht.

Allerdings ermöglichen Gleitzeitmodelle, individuelle Vereinbarungen und betriebliche Regelungen häufig eine flexible Gestaltung des Freitags. Entscheidend ist daher nicht nur, was das Gesetz vorschreibt, sondern auch, welche Freiheiten die Parteien vereinbart haben.

Und damit bleibt zum Wochenschluss eine einfache Erkenntnis: Das Wochenende beginnt arbeitsrechtlich nicht bereits dann, wenn man sich danach fühlt.

 

Weitere relevante Beiträge zum Überstunden:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie hier.

 

Oder folgen Sie uns auf YouTube.