Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 4A_54/2020 vom 25. März 2020 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch einen Arbeitnehmer eines Automobilzentrums eine fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war als Berater im Kundendienst eines Automobilzentrums (welche eine spezielle Marke vertrieb) tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit fuhr der Arbeitnehmer am 14. November 2017 zu einer Kundin, um ihr Fahrzeug zurückzugeben und das ihr geliehene Ersatzfahrzeug, einen Porsche 911, zurückzuholen.

Während der Rückfahrt in die Garage wurde der Arbeitnehmer während der Fahrt gegen 22.45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h auf einer Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h von einem mobilen Radar überwacht.

Danach fuhr er weiter in die Garage, wo er den Porsche 911 parkte. Beim Verlassen der Garage versuchte er vergeblich, seinen Vorgesetzten telefonisch zu kontaktieren, und schickte ihm eine Sprachmitteilung, in der er erklärte, dass er „geblitzt“ worden sei, während er ein Fahrzeug in die Garage zurückfuhr, wobei er seine Geschwindigkeit auf 100 bis 115 km/h schätzte. Er erwähnte auch die Möglichkeit, an seiner Stelle seine Mutter oder seinen Bruder als Fahrer anzugeben.

Am nächsten Tag erläuterte der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten den Ablauf des Vortages und erklärte, dass er allein an der Rezeption des Kundendienstes gewesen sei, dass der Arbeitstag lang gewesen sei und dass er zum ersten Mal ein Fahrzeug dieser Leistung gefahren sei. Was seine Rückfahrt betrifft, gab er an, dass er auf dem Autobahnabschnitt bei 120 km/h den Tempomat eingeschaltet hatte. Er erklärte, dass er nach Verlassen der Autobahn bis dahin keine Gelegenheit zum Beschleunigen oder Bremsen gehabt habe. Als er auf der Abfahrt in der Nähe der Garage ankam, beschleunigte er kurz, wahrscheinlich weil er sich auf die Ankunft in der Garage freute, wo er überprüft wurde.

Am selben Tag, dem 15. November 2017, begab sich die Polizei in die Garage des Angeklagten, während zu diesem Zeitpunkt Kunden anwesend waren, um die Identität des Täters des Geschwindigkeitsübertreters festzustellen. Gleichzeitig wurde der Angeklagte über die Schwere der begangenen Straftat informiert. Kurz nachdem die Beamten gegangen waren, diskutierten der Vorgesetzte des Antragstellers, der Werkstattleiter und der Personalchef den Vorfall und kamen zu dem Schluss, dass das Verhalten des Antragstellers unzulässig sei und er mit sofortiger Wirkung entlassen werden müsse. Da die anderen Arbeitnehmer der Werkstatt schnell von dem Vorfall erfuhren, konnte es sich die Beklagte nicht leisten, ein solches Verhalten zu tolerieren.

Am 16. November 2017 kündigte die Beklagte mit sofortiger Wirkung den Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Kläger mit der Begründung, dass der Kläger seiner Treue- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, indem er die Straftat begangen habe.

 

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht stützte die fristlose Entlassung. Neben Bemerkungen allgemeiner Art zur Verletzungen der vertraglichen Treuepflicht, welche eine fristlose Entlassung rechtfertigen, führte es in Bezug auf Straftaten das folgende aus:

In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass Straftaten, die von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeit oder in ihrem Privatleben zum Nachteil von Kollegen, Arbeitgebern, Kunden oder Dritten begangen werden, einen triftigen Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Warnung darstellen können (BGE 117 II 560, E. 3b; Urteil 4C.114/2005 vom 4. August 2005, E. 2.1). In solchen Fällen spielen jedoch die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle, insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Frage, ob sich der Verstoss unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (Urteil 4A_625/2016 vom 9. März 2017, E. 6.2).

 

Zur massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Mit der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 76 km/h auf einem auf 60 km/h begrenzten Strassenabschnitt habe der Täter einen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, der mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren Freiheitsentzug (vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c) SVG) und dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zwei Jahre bestraft werde (vgl. Art. 16 lit. c) Abs. 1 und 2 lit. c) SVG).

Zusätzlich zu den oben genannten straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen beinhalte das fragliche Verhalten auch eine schwerwiegende Verletzung der Verpflichtungen, die dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag auferlegt wurden. Es sei in der Tat unbestreitbar, dass der Arbeitnehmer durch die Begehung dieser Straftat am Steuer eines Firmenwagens in Ausübung der ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben seine Treuepflicht schwerwiegend verletzt habe. Er habe zumindest das Risiko der Begehung einer solchen Straftat in Kauf genommen. Da sich das Verhalten durch kein vernünftiges Motiv erklären lasse, gibt es im vorliegenden Fall keine Umstände, die geeignet sind, die Schwere seines Versäumnisses zu mildern.

(Zitat des Bundesgerichts: En dépassant de 76 km/h la vitesse autorisée sur un tronçon de route limité à 60 km/h, le recourant a été l’auteur d’un délit de chauffard, sanctionné par une peine privative de liberté d’un à quatre ans (  cf. art. 90 al. 3 et 4 let. c LCR) et entraînant un retrait de permis de conduire pour deux ans au moins (  cf. art. 16c al. 1 et 2 let. abis LCR). Vu la gravité de la violation ici en cause, celle-ci constitue un crime au sens de l’art. 10 al. 2 CP.  

Outre les conséquences pénales et administratives précitées, le comportement incriminé implique également une violation grave des obligations que le contrat de travail imposait au recourant. Il est en effet incontestable qu’en commettant cette infraction au volant d’une voiture de l’entreprise, dans le cadre de l’exercice des tâches qui lui étaient confiées par son employeur, le recourant a gravement violé son devoir de diligence. Contrairement à ce que soutient le recourant, le caractère intentionnel de l’infraction ne peut être nié en l’espèce, dans la mesure où celui-ci a, à tout le moins, accepté le risque de commettre pareille infraction. L’infraction commise par le recourant n’étant explicable par aucun motif un tant soit peu respectable, aucune circonstance du cas d’espèce n’est propre à atténuer la gravité de son manquement.)

 

Vertrauensverlust

Damit der der Verstoss gegen die Treuepflichten auch eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermag, muss das Vertrauensverhältnis so weit zerstört sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Vorliegend gehe hervor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein besonderes Vertrauen entgegenbrachte. Tatsächlich hatte ihn sein hierarchischer Vorgesetzter gebeten, zwei seiner Kollegen auszubilden, ihre Arbeit zu überwachen und vor allem die von ihnen erteilten Befehle zu kontrollieren. In seiner Eigenschaft als Kundendienstberater war der Arbeitnehmer der direkte Ansprechpartner für Kunden mit einem Porsche-Modell, für deren Zufriedenheit er verantwortlich war. Als solcher musste er bereit sein, alle Porsche-Modelle, sowohl Kunden- als auch Firmenfahrzeuge, selbst zu fahren. Der Arbeitgeber musste daher seinem Arbeitnehmer in dieser Hinsicht absolutes Vertrauen entgegenbringen und sich auf seine Korrektheit, insbesondere im Hinblick auf die Strassenverkehrsordnung, verlassen können.

Gemäss Bundesgericht folgt daraus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich gestört wird, wenn letzterer am Steuer eines Firmenfahrzeugs und bei der Ausübung seiner Arbeit schwere Verkehrsdelikte begeht und dadurch das Leben anderer und das Eigentum des Arbeitgebers gefährdet. Entgegen der Behauptung des Arbeitgebers sei es nicht notwendig, dass sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat; das Risiko eines solchen Unfalls reicht aus, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen (BGE 124 III 25, E. 3b; Urteil 4A-236/2012 vom 2. August 2012, E. 2.3). Dementsprechend könne sich der Arbeitgeber auf einen berechtigten Grund für eine fristlose Entlassung berufen, auch wenn kein Schaden erlitten worden sei.

Darüber hinaus könne ein solches Verhalten dem Image eines Autohändlers und der Marke, die er bei seinen Kunden vermarktet, schweren Schaden zufügen. Anstatt seine Verantwortung, insbesondere die strafrechtliche Verantwortung, in vollem Umfang anzuerkennen, zog der Arbeitnehmer zudem sofort die Möglichkeit in Betracht, sich ihr zu entziehen, indem er seine Mutter oder seinen Bruder an seiner Stelle als Fahrer anzugeben. Eine solche Haltung zeuge gemäss Bundesgericht von einem Mangel an Integrität, der das Vertrauen zerstört, das der Arbeitgeber legitimerweise in die Sorgfalt und Loyalität hätte setzen können, mit der sein Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt hat.

(Zitat des Bundesgerichts: La faute grave du recourant étant établie, il reste à vérifier si celle-ci était de nature à rompre le lien de confiance entre les parties, au point qu’il ne soit pas raisonnablement exigible de l’intimée qu’elle poursuive les relations de travail durant le délai de congé.  

Il ressort des faits constatés souverainement par l’autorité précédente que l’intimée a voué une confiance particulière au recourant. En effet, son supérieur hiérarchique lui avait demandé de former deux de ses collègues, de contrôler leur travail et de contrôler notamment les ordres que ceux-ci passaient. Vu sa fonction de conseiller au service après-vente, le recourant était l’interlocuteur direct des clients détenteurs d’un modèle Porsche, auxquels il lui incombait de donner pleine satisfaction. A ce titre, le recourant devait être disposé à conduire lui-même tous les modèles de la marque, aussi bien les véhicules de la clientèle que ceux de l’entreprise. L’intimée devait dès lors pouvoir vouer à cet égard une confiance absolue à son employé et se fier à sa rectitude, notamment en matière de prescriptions de circulation routière. 

Il s’ensuit que le rapport de confiance entre l’employeur et son employé est irrémédiablement rompu lorsque ce dernier commet, au volant d’un véhicule de l’entreprise et dans l’exécution de son travail, de graves infractions au code de la route, mettant ce faisant en danger la vie d’autrui ainsi que la propriété de l’employeur. Contrairement à ce que soutient le recourant, il n’est pas nécessaire qu’un accident se soit effectivement produit; le risque d’un tel accident suffit à justifier un licenciement immédiat (ATF 124 III 25 consid. 3b; arrêt 4A_236/2012 du 2 août 2012 consid. 2.3). Partant, l’intimée peut invoquer un juste motif de résiliation immédiate alors même qu’elle n’a pas apporté la preuve d’un préjudice effectif. 

En outre, un tel comportement est de nature à sérieusement mettre à mal l’image d’un concessionnaire automobile et de la marque qu’il commercialise auprès de ses clients. A cela s’ajoute qu’au lieu de pleinement reconnaître sa responsabilité, notamment pénale, le recourant a immédiatement envisagé la possibilité de se dérober à celle-ci en dénonçant sa mère ou son frère à sa place. Pareille attitude témoigne d’un manque d’intégrité propre à mettre à néant la confiance que l’intimée devait légitimement pouvoir placer dans la diligence et fidélité avec lesquelles son employé exécutait les tâches qui lui étaient confiées.)

 

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Autor: Nicolas Facincani