Generell gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung später wieder geändert werden. Hingegen sind einseitige Lohnkürzungen nicht zulässig (vgl. den Beitrag Grundlegendes zum Lohn und zur Lohnhöhe).

 

Kartellrechtliche Voruntersuchung

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) hat gegen 34 Bankinstitute in sechs Deutschschweizer Regionen eine Vorabklärung eröffnet. Ziel des Verfahrens ist, abzuklären, ob die Informationsaustausche über die Löhne und Lohnbestandteile von verschiedenen Kategorien von Angestellten Anhaltspunkte für unerlaubte Abreden im Sinn des Kartellgesetzes darstellen. Bei Bedarf können die Ermittlungen auf weitere Regionen und andere Unternehmen ausgedehnt werden.

Eine grosse Anzahl von Banken in der Deutschschweiz haben offenbar regelmässig Informationen über die Löhne von verschiedenen Kategorien ihrer Angestellten ausgetauscht.

In der Schweiz ist es das erste Mal, dass das Sekretariat der WEKO mögliche Abreden auf dem Arbeitsmarkt untersucht, die in den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fallen können, da sie nicht Verhandlungsergebnisse von Sozialpartnern darstellen.

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani 

 

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