Lehrpersonen unterstehen im Kanton Zürich dem Lehrpersonalgesetz des Kantons Zürich vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) und der Lehrpersonalverordnung des Kantons Zürich vom 19. Juli 2000 (LPVO; LS 412.311; Aufhebungsdatum 1. Januar 2021) sowie die hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses ergänzend den anwendbaren Bestimmungen für das übrige Staatspersonal (vgl. § 2 LPG), mithin insbesondere dem kantonalen Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10).

Gemäss § 14 Abs. 1 LPVO werden die Lehrpersonen in fünf Lohnkategorien eingereiht. Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 (der entsprechenden Lohnkategorie) eingestuft, sofern die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten nicht zu einer höheren Einstufung führt (§ 16 Abs. 1 LPVO). Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 22. (Kindergartenstufe), dem vollendeten 23. (Primarstufe) oder dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO); anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 %, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (lit. b); anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte (§ 16 Abs. 5 Satz 1 LPVO).

 

Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 8D_6/2022 vom 21. Dezember 2022 mit der Lohneinreihung einer IF-Lehrperson auseinanderzusetzen. Es lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die 1970 geborene A. erlangte im Jahr 1992 das Fähigkeitszeugnis für zürcherische Primarlehrpersonen und im Jahr 2007 das Lizentiat in Psychologie an der Universität U. Seit 2011 verfügt sie über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als Schulische Heilpädagogin. Auf den 1. August 2020 wurde sie von der Schulgemeinde V. als Lehrperson für Integrative Förderung (IF) mit einem Pensum von 30 % angestellt (Verfügung der Schulpflege V. vom 12. August 2020).

Mit Anstellungsverfügung vom 13. August 2020 stufte das Volksschulamt Lehrpersonen, Bildungsdirektion Kanton Zürich (nachfolgend: Volksschulamt), A. in die Lohnstufe 10 des Lohnreglements 11.01 ein und rechnete ihr insgesamt 17 Jahre (Unterrichts- und Berufstätigkeit) an. Aufgrund des nachgereichten Arbeitszeugnisses der Hochschule W. berücksichtigte das Volksschulamt mit neuer Anstellungsverfügung vom 27. August 2020 nunmehr 18 Jahre. Die hiergegen geführte Einsprache lehnte das Volksschulamt ab und darüber hinaus reduzierte es die anrechenbaren Jahre wieder auf 17 (Einspracheentscheid vom 23. September 2020). Mittels einer neuen Anstellungsverfügung vom 24. September 2020 ersetzte das Volksschulamt den Verwaltungsakt vom 27. August 2020 und rechnete 17 Jahre an. Auf Einsprache hin widerrief es die Anstellungsverfügung vom 24. September 2020 mit einer weiteren Verfügung vom 10. Dezember 2020 und erklärte den Einspracheentscheid vom 23. September 2020 als „rechtswirksam“.

 

Entscheid des kantonalen Gerichts

Das kantonale Gericht hielt fest, dass bereits mit der unbestrittenen Einreihung der Lehrerin in die Lohnkategorie IV wesentliche Elemente der Anforderungen an ihre konkrete Tätigkeit und ihre Ausbildung berücksichtigt worden seien. Bei der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie bestehe unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessensspielraum, der hier jedoch durch die Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt werde. Auf dieser Basis sei die Anrechnung der von der Lehrerin im Zeitraum von August 1993 bis August 2000 geleisteten Nachhilfe und Gymnasiumsvorbereitung zu 50 % nachvollziehbar. Auch die Anrechnung ihrer Lehrtätigkeit von August 2002 bis August 2007 zu 75 % sei nicht zu beanstanden. Eine „Kumulierung“ ihrer verschiedenen Beschäftigungen und folglich Anrechnung zu 100 % anstatt zu 75 % sei in der LPVO nicht vorgesehen. Die Anrechnung der Tätigkeit im Rahmen der Anstellung an einer Hochschule zu 50 % sei ebenfalls rechtmässig, denn ihr Didaktikunterricht für Studierende, die künftig auf der Sekundarstufe 2 unterrichteten, sei nicht mit ihrer Unterrichtstätigkeit an der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der Lehrerausbildung für die Volksschule zu vergleichen, was eine unterschiedliche Anrechnung der beiden Tätigkeiten erlaube. Soweit die Lehrerin die Anrechnung der Tätigkeit an einer Primarschule vom 11. Mai bis 10. Juli 2020 für ein ganzes Jahr verlange, sei ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung auf die tatsächliche Arbeitsdauer begrenzt sei. Offen gelassen werden könne, ob und inwiefern ihr die Anstellung an einem Institut zwischen August 2001 und August 2002 anzurechnen sei, da es so oder anders bei der vorgenommenen, rechtmässigen Einstufung bleibe und die nach § 16 Abs. 2 LPVO angerechnete Berufserfahrung keinen Einfluss auf die zukünftige Lohnentwicklung der Lehrerin habe.

 

Verfahren vor Bundesgericht

Vor Bundesgericht machte die Lehrerin verschiedene Rügen geltend:

Sie rügte eine Verletzung des „Rechts auf eine Begründung“ und des Anspruchs auf richtige Zusammensetzung des kantonalen Gerichts, da sie vorinstanzlich eine abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich § 16 Abs. 2 lit. b und c LPVO verlangt habe. Das angefochtene Urteil sei durch einen Einzelrichter gefällt worden, obwohl das Verwaltungsgericht gemäss § 38a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in Fünferbesetzung über Rechtsmittel gegen Erlasse zu entscheiden habe.

Sodann machte sie etwa eine Verletzung des Willkürverbotes sowie einen Verstoss des Rechtsgleichheitsgebotes geltend.

Sämtliche Rügen wurden vom Bundesgericht abgewiesen. Es ist allerdings festzuhalten, dass es hier um die Beurteilung von kantonalem Recht ging: Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet – abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG – nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, wie insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV), zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1; ARV 2009 S. 311, 8C_340/2009 E. 1.2; Urteil 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 1.2). Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern bloss um ein verfassungsmässiges Prinzip, welches im Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem Recht vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft wird (BGE 135 V 172 E. 7.3.2; 134 I 153 E. 4). Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 IV 13 E. 5.1; 138 V 74 E. 7; Urteile 8C_69/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.3; 8C_343/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2).

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

 

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