Die Kaufkraft der Arbeitnehmenden nimmt ab. So steigen etwa die Energiepreise und Mietkosten und die Inflation ganz allgemein weiter an. In diesem Zusammenhang stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Arbeitgeber verpflichtet sind, hier gegenüber den Arbeitnehmenden Hand zu bieten.

 

Lohnanspruch und Lohnerhöhung

Generell gilt: Der Arbeitgebende hat der arbeitnehmenden Person den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung später wieder geändert werden.

Gemäss Obligationenrecht besteht kein jährlicher oder regelmässiger Anspruch auf eine Lohnerhöhung – auch nicht im Fall einer Beförderung. Ein solcher Anspruch kann sich aber insbesondere aus den Arbeitsbedingungen oder aus anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen ergeben. So kann etwa eine Lohnerhöhung obligatorisch sein, wenn die in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Mindestlöhne angehoben werden. Es kann aber auch vorgesehen sein (vertraglich oder in einem Gesamtarbeitsvertrag), dass der Lohn automatisch jährlich an die Teuerung angepasst wird. Bei anwendbaren Lohnskalen – sofern solche für einen bestimmten Arbeitsvertrag anwendbar sind – kann sich ein Anspruch auf Lohnerhöhung aufgrund des Dienstalters, zunehmender Erfahrung oder etwa der Führungserfahrung ergeben. Solche Lohnskalen sind insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen verbreitet.

 

Spesen und Benefits

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Der Arbeitgeber hat es aber in der Hand, dem Arbeitnehmer weitere Auslagen, auch zum Teil private zu entschädigen. So kann ein Arbeitnehmer zur allgemeinen finanziellen Entlastung verschiedene Kosten übernehmen, die nicht oder nur teilweise mit der Arbeitsausübung in direktem Zusammenhang stehen, wie etwa (private) Telefonkosten, Beteiligung am Generalabonnnement etc. Ein Anspruch besteht in der Regel nicht. Ein Anspruch kann sich aber insbesondere aus den Arbeitsbedingungen oder aus anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen ergeben. Wichtig ist, Gewährt ein Arbeitgeber solche Benefits, dürften einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern dadurch nicht diskriminiert werden.

 

Steuern

Aus steuerlicher Sicht ist genau zwischen Spesenvergütung und Lohn zu unterscheiden. Als Spesenvergütungen gelten von der arbeitgebenden Person ausgerichtete Entschädigungen für Auslagen, die der arbeitnehmenden Person im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, z. B. auf Geschäftsreisen, entstanden sind. Vergütung für Auslagen, die vor oder nach der Arbeitstätigkeit anfallen (z.B. in der Regel die Reise vom Wohn- zum Arbeitsort, Verpflegungskosten), oder die nicht im genügenden Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, stellen steuerlich keine Spesenvergütungen dar und unterliegen als Lohnbestandteil der Einkommenssteuer (sowie den Sozialversicherungsabgaben). Das gleiche gilt für Spesenvergütungen (namentlich bei Pauschalspesen), deren einschlägiger Aufwand nicht nachgewiesen werden kann bzw. betr. die kein mit den Steuerbehörden vereinbartes Spesenreglement besteht. „Echte“ oder mit den Steuerbehörden vereinbarte Spesenvergütungen hingegen sind, soweit und sofern sie beruflich bedingten Auslagenersatz darstellen, im Grundsatz einkommenssteuerfrei. Eine besondere Stellung nehmen die sog. Pauschalspesen ein, welche aus steuerlicher Sicht in einem mit den Steuerbehörden verhandelten Spesenreglement geregelt sein sollten. Die Behörden sind mit der Gewährung von Pauschalspesen, welche nicht in einem Spesenreglement mit den Steuerbehörden verhandelt worden sind, sehr zurückhaltend und es werden an den Nachweis der geltend gemachten Auslagen hohe Anforderungen gestellt.

 

Deklaration im Lohnausweis

Hält sich die arbeitgebende Person bezüglich der effektiven Spesenauszahlungen an die Vorgaben in der Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Lohnausweises (in Rz 52), muss er diese betragsmässig nicht deklarieren. In diesem Fall genügt es, wenn der Arbeitgeber im entsprechenden Feld im neuen Lohnausweis ein Kreuz einsetzt.

Ebenfalls keine Deklarationspflicht für effektive Spesenauszahlungen – mit Ausnahme der pauschalen Spesenvergütung – besteht, wenn ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement besteht, dort genügt der einschlägige Vermerk auf dem Lohnausweis.

In allen anderen Fällen sind die effektiven Spesenvergütungen zwingend betragsmässig zu deklarieren.

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autoren: Nicolas Facincani/Reto Sutter

 

Umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden sie hier.