Bereits des Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5236/2022 vom 21. August 2023 hat medial hohe Wellen geworfen. Ein Angestellter des Bundes wurde von seinem Chef fristlos entlassen, nachdem dieser auf Postings in den sozialen Medien aufmerksam wurde. So hatte der Arbeitnehmer öffentliche Kritik am Bundesarbeitgeber und gegenüber Frauen geübt.

Wie heikel Äusserungen in sozialen Netzwerken sein können, musste nun eine Angestellte A. (öffentlich-rechtlich angestellte Lehrerin) des Kantons Genf erfahren (Entscheid BGer 8C_233/2023 vom 11. Dezember 2023). Auch wenn solche Äusserungen während der Freizeit gemacht werden, sind sie (je nach Funktion) nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt.

 

Verweis wegen Veröffentlichungen auf Facebook

Am 6. Juli 2020 erhielt A. einen Verweis, der mit Veröffentlichungen auf ihrem Facebook-Konto begründet wurde, die als unvereinbar mit den Pflichten und Aufgaben als Lehrerin angesehen wurden. Insbesondere wurde ihr vorgeworfen, dass sie öffentlich Drohungen gegen ihren Arbeitgeber ausgesprochen hatte, falls dieser ihre Meinungsfreiheit in Frage stellen würde, dass sie für ihre Teilnahme an der Veranstaltung C. geworben hatte. Sie wurde aufgefordert, ihr Pflichtenheft und ihre Dienstpflichten einzuhalten, mit der Warnung, dass jede weitere Nichteinhaltung zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses führen könne. Mit Bezug auf die Tatsache, dass sie den Rechtsstreit zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber öffentlich gemacht hatte, wurde sie an ihre Pflicht zur Zurückhaltung erinnert und aufgefordert, nicht mehr über das Verfahren zu kommunizieren.

 

Anordnung einer Untersuchung

Am 29. Januar 2021 lud die Direktion zu einem Dienstgespräch ein, das nach zweimaligem Aufschub auf schriftlichem Weg stattfand. Seit der Verhängung des Verweises waren. Es wurde insbesondere auf die Veröffentlichung von Videos mit unangemessenem Inhalt in verschiedenen sozialen Netzwerken sowie auf unangemessene Äusserungen im schulischen Rahmen verwiesen. Diese Tatsachen waren, sofern sie zutrafen, unvereinbar mit den Pflichten und Aufgaben, die sich aus ihrem Status als Lehrerin ergeben. A. bestritt alle Vorwürfe. In der Folge wurde eine Untersuchung in Auftrag gegeben.

Gemäss dem Untersuchungsbericht lag unter anderem das Folgende vor:

  • A. hatte am Abend der Abstimmung vom 28. November 2021 über das COVID-19-Gesetz öffentlich erklärt, dass die Ergebnisse zugunsten eines Ja-Stimmenanteils manipuliert worden seien, wobei sie eine indirekte Behauptung aufstellte und keine Beweise dafür vorlegte; bei derselben Gelegenheit hatte sie behauptet, dass der für Gesundheit zuständige Genfer Staatsrat nicht gegen Covid-19 geimpft sei, und in einem Interview mit einem Medium erwähnt, dass derselbe Staatsrat bei einer Grillparty nicht die Abstandsregeln beachtet hatte;
  • A. hatte öffentlich (auf Facebook) gegen einen Beschluss der Generaldirektion für den obligatorischen Unterricht vom 6. Dezember 2021 über das Tragen von Mundschutz für Schüler der Klassen 5P bis 8P Stellung bezogen, indem er ihn als unsinnig bezeichnete, die Eltern ansprach und zu einer Versammlung vor dem Sitz des Staatsrats aufrief, um seinen Widerstand gegen diesen Beschluss seiner Vorgesetzten zu demonstrieren;
  • A. hatte in seinen sozialen Netzwerken Texte und Bilder veröffentlicht, in denen er die Gesundheitsmassnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 mit der Nazizeit verglich und Parallelen zu den Massnahmen zog, die zwischen 1933 und 1945 gegen Personen jüdischen Glaubens verhängt wurden, darunter insbesondere die Pflicht, einen gelben Stern zu tragen.

In der Folge wurde A. aus dem Dienst entlassen.

 

Verstoss gegen Meinungsäusserungsfreiheit?

A. machte eine Verletzung ihrer Meinungsäusserungsfreiheit geltend. Sie machte geltend, dass die grosse Mehrheit der angeklagten Vorfälle ausserhalb des schulischen Rahmens stattgefunden habe und das Hauptthema Gesundheitsmassnahmen gewesen sei, ein gesellschaftliches Thema, das im Rahmen einer öffentlichen und demokratischen Debatte über die regionalen Grenzen hinaus diskutiert worden sei. So wurden die Fragen zur Covid-19-Pandemie angesichts der damit verbundenen wissenschaftlichen Unsicherheiten zur Kritik aufrufen, und die Kontroverse um diese Fragen sei notorisch, da das Bundesamt für Gesundheit beispielsweise am 31. März 2023 die Impfempfehlung eingestellt habe. Zudem berief sich die Beschwerdeführerin auf ihren Status als Lehrerin an der Orientierungsschule, der keine Kaderfunktion in der Verwaltung darstelle, weshalb sie nicht als Vertreterin des Staates angesehen werden kann.

 

Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit:

Die Aussagen von A. gingen gemäss Bundesgericht (Entscheid BGer 8C_233/2023 vom 11. Dezember 2023) weit über Covid-19 und die damit verbundenen Gesundheitsmassnahmen hinaus. Zudem erstrecke sich die Pflicht zur Zurückhaltung und Treue der öffentlichen Bediensteten, die unter bestimmten Voraussetzungen der Ausübung der Rede- und Meinungsfreiheit Grenzen setzen kann, auch auf das ausserdienstliche Verhalten. Schliesslich könne A. auch aus ihrer Stellung als „einfache“ Lehrerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn gerade im Hinblick auf ihren Erziehungsauftrag und ihre Nähe zu Jugendlichen in Entwicklung und Ausbildung, die eine Autoritäts- und Bezugsposition gegenüber diesen mit sich bringe, sei die Schwere der vorgeworfenen Taten von besonderer Intensität.

6.2. Pour autant qu’elle soit admissible, au égard aux exigences élevées de motivation applicables aux griefs de violation des droits fondamentaux (art. 106 al. 2 LTF), l’argumentation est mal fondée. En effet, la plupart des motifs qui ont justifié la révocation vont bien au-delà de déclarations ou du positionnement de la recourante vis-à-vis du Covid-19 et des mesures sanitaires y relatives. Tel est le cas des publications en lien avec les „quenelles d’or“, le port du gilet jaune orné du symbole et l’interview de F.________, des prises de position publiques remettant en cause l’intégrité de son employeur dans la présente procédure et la régularité des votations fédérales du 28 novembre 2021, ou des propos dissuasifs tenus en classe sur la vaccination contre le papillomavirus. En outre, le devoir de réserve et de fidélité des agents publics qui, sous certaines conditions (cf. art. 36 Cst., art. 10 § 2 CEDH et 19 al. 3 Pacte ONU II), peut imposer des limites à l’exercice de la liberté de parole ou d’opinion s’étend aussi au comportement en dehors du service (ATF 136 I 332 consid. 3.2; arrêt 8C_1033/2010 du 10 juin 2011 consid. 5.3.1). Enfin, la recourante ne peut rien déduire en sa faveur de son statut de „simple“ enseignante car c’est précisément au regard de sa mission éducative et, comme l’ont relevé les premiers juges, de sa proximité avec des jeunes en développement et en formation, impliquant à leur égard une position d’autorité et de référence, que la gravité des faits reprochés revêt une intensité particulière. Pour le reste, la recourante ne démontre pas que les conditions de restrictions de la liberté d’expression ne seraient pas remplies en l’espèce. En tout état de cause, sous l’angle du principe de la proportionnalité (art. 36 al. 3 Cst.), une sanction autre que la révocation apparaissait superflue, dès lors que la recourante a persisté dans ses publications et déclarations incompatibles avec sa fonction après une première mise en garde.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

 

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