Kurzer Einleitungsfall: Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einer gemütlichen Confiserie in der Zürcher Innenstadt. Eines Morgens stellen Sie fest, dass über der Ladentheke eine neue, hochmoderne Dome-Kamera installiert wurde. Auf Ihre Nachfrage erklärt der Chef: „Das ist nur zu eurer Sicherheit, falls wir mal überfallen werden.“

Ein paar Tage später spricht Sie der Chef jedoch darauf an, dass Sie am Dienstagnachmittag „ziemlich lange mit einer Kundin geredet“ hätten, während hinten die Regale noch leer waren – er habe das kurz auf dem Monitor im Büro gesehen.

Die Kamera wurde also nicht nur zu Sicherheitszwecken eingesetzt, sondern auch zur Beobachtung des Verhaltens der Mitarbeitenden. Darf der Arbeitgeber das?

Der Fall ist klein, die Rechtsfragen sind es nicht. Wer Kameras am Arbeitsplatz einsetzt, bewegt sich zugleich im Arbeitsrecht, im Datenschutzrecht und im Persönlichkeitsschutz. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick darauf, wann Überwachung zulässig ist – und wann sie in unzulässige Verhaltenskontrolle kippt (vgl. zur Rechtsprechung: Überwachung am Arbeitsplatz mit technischen Mitteln).

 

Pflichten des Arbeitgebers

Schutz der Persönlichkeit als Ausgangspunkt

Der Arbeitgeber ist im Arbeitsverhältnis nicht bloss Organisator des Betriebs, sondern Träger einer umfassenden Fürsorgepflicht. Er hat die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Diese Pflicht ist kein schmückender Nebensatz des Arbeitsrechts, sondern ein tragender Grundsatz: Das Arbeitsverhältnis darf nicht so ausgestaltet werden, dass die betroffene Person zum blossen Objekt betrieblicher Kontrolle wird. Geschützt sind insbesondere Würde, Privatsphäre, persönliche Integrität und die Freiheit, die Arbeit nicht unter einem Klima ständiger Beobachtung verrichten zu müssen.

 

Gesundheitsschutz und betriebliche Verantwortung

Hinzu tritt der öffentlich-rechtliche Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber hat nicht nur körperliche Gefahren zu begrenzen, sondern auch Belastungen, die aus der Organisation der Arbeit selbst entstehen können. Permanente oder auch nur latent spürbare Überwachung kann Unbehagen, Druck und Anpassungsstress erzeugen und damit Wohlbefinden, psychische Gesundheit und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Genau deshalb behandelt das Recht technische Überwachung am Arbeitsplatz nicht als neutrale Organisationsmassnahme, sondern als besonders eingriffsintensives Instrument.

 

Zwischen berechtigtem Schutzinteresse und unzulässiger Kontrolle

Natürlich darf der Arbeitgeber den Betrieb schützen. Er darf Sicherheitsrisiken reduzieren, gefährdete Bereiche absichern, Vermögenswerte schützen und Abläufe vernünftig organisieren. Aber dieses Interesse rechtfertigt nicht jede Form der Kontrolle. Rechtlich entscheidend ist die Grenze zwischen sachlich begründeter Sicherung und verhaltensbezogener Beobachtung. Anders gesagt: Zulässig ist nicht, was technisch möglich ist, sondern nur, was rechtlich erforderlich und verhältnismässig ist.

 

Bedeutung für den Einsatz von Kameras

Vor diesem Hintergrund ist auch die Installation einer Kamera nicht per se unzulässig. Sie kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, etwa zum Schutz von Kassenbereichen, Zugängen, Lagern mit wertvollen Gütern oder gefährlichen Anlagen. Je näher die Kamera jedoch an den eigentlichen Arbeitsvollzug heranrückt, desto strenger sind die Anforderungen. Eine Kamera, die bloss einen sensiblen Bereich absichert, ist rechtlich etwas anderes als eine Kamera, unter deren Blick Mitarbeitende laufend arbeiten, sprechen, bedienen oder kassieren.

 

Überwachung am Arbeitsplatz

Begriff und rechtliche Tragweite

Überwachung am Arbeitsplatz meint den Einsatz technischer Mittel, mit denen Tätigkeiten, Bewegungen oder Verhaltensweisen von Arbeitnehmenden erfasst, beobachtet, ausgewertet oder nachvollzogen werden können. Gemeint sind nicht nur klassische Videokameras, sondern auch andere Systeme, die Verhalten sichtbar, messbar oder auswertbar machen. Rechtlich sensibel ist daran nicht nur die Datenerhebung als solche, sondern die Wirkung, die solche Systeme im Arbeitsalltag entfalten: Wer sich ständig beobachtet fühlt, arbeitet anders. Genau dort setzt der Persönlichkeitsschutz an.

 

Arbeitsrechtlicher Rahmen

Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt: Der Arbeitgeber darf Daten über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Art. 328b OR konkretisiert damit den Persönlichkeitsschutz im Umgang mit Arbeitnehmerdaten. Die Überwachung von Mitarbeitenden darf also nie Selbstzweck sein. Sie ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich getragen und durch einen sachlichen Zweck gedeckt ist. Von diesem Schutz darf zum Nachteil der Arbeitnehmenden nicht abgewichen werden.

 

Datenschutzrechtliche Einordnung

Sobald Kameras Personen erfassen, werden Personendaten bearbeitet – unabhängig davon, ob live beobachtet oder zusätzlich gespeichert wird. Damit greifen die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzrechts: Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Zweckbindung. Innerhalb des Rahmens von Art. 328b OR ist die Bearbeitung an die Durchführung des Arbeitsvertrags gebunden; ausserhalb davon braucht es einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG. Gerade im Arbeitsverhältnis trägt die Einwilligung allerdings nur begrenzt, weil Arbeitnehmende wegen ihrer untergeordneten Stellung häufig nicht wirklich frei entscheiden können.

 

Verbot der Verhaltensüberwachung

Der Kernpunkt folgt aus Art. 26 ArGV 3: Systeme, die auf die Überwachung des Verhaltens von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ausgerichtet sind, sind verboten. Ist eine Überwachung aus anderen Gründen erforderlich, muss sie so ausgestaltet werden, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Verboten ist also nicht jede Kamera, wohl aber die Kamera als Disziplinierungsinstrument. Rechtlich entscheidend sind deshalb nicht nur Standort und Blickwinkel, sondern vor allem der Zweck und die tatsächliche Nutzung. Eine Sicherheitskamera bleibt rechtlich nur so lange eine Sicherheitskamera, wie sie nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle umfunktioniert wird.

 

Allgemeine Prüfkriterien

Die Zulässigkeit eines Überwachungssystems am Arbeitsplatz lässt sich im Kern an fünf allgemeinen Fragen prüfen:

 

Gibt es einen legitimen Zweck?

Die Überwachung braucht ein tatsächliches betriebliches Bedürfnis, etwa Sicherheit, Schutz vor Diebstahl, Absicherung gefährlicher Anlagen oder Schutz besonders sensibler Bereiche. Blosses Misstrauen oder der Wunsch nach besserer Disziplin genügen nicht.

 

Ist die Massnahme erforderlich?

Eine Kamera ist nur dann vertretbar, wenn weniger einschneidende Mittel den verfolgten Zweck nicht ebenso gut erreichen. Das Recht verlangt nicht die bequemste, sondern die mildeste geeignete Massnahme.

 

Ist die Massnahme verhältnismässig ausgestaltet?

Überwacht werden darf nur so viel wie nötig – räumlich, zeitlich und funktional. Besonders kritisch sind Kameras an Orten, an denen Mitarbeitende ständig arbeiten. Zulässiger sind punktuelle oder randständige Erfassungen sensibler Bereiche als eine flächige Dauerbeobachtung des Arbeitsvollzugs.

 

Wird transparent informiert?

Arbeitnehmende müssen vor dem Einsatz wissen, dass überwacht wird, zu welchem Zweck, in welchem Umfang, mit welcher Speicherdauer und wer Zugriff auf die Aufnahmen hat. Versteckte Verhaltensüberwachung verletzt zudem den Grundsatz von Treu und Glauben.

 

Bleiben Zweckbindung und Speicherdauer gewahrt?

Was zu Sicherheitszwecken erhoben wird, darf nicht nachträglich zur Rüge, Leistungsbewertung oder Verhaltensbeobachtung verwendet werden. Die Aufbewahrung muss zeitlich begrenzt sein; Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden. Nach der Praxis des EDÖB erfolgt die Löschung in der Regel innerhalb von 24 bis 72 Stunden, wobei der konkrete Zweck entscheidend bleibt.

 

Anwendung auf das Fallbeispiel

Im Ausgangsfall liegt genau an dieser Stelle das Problem. Der Arbeitgeber rechtfertigt die Kamera mit Sicherheit, verwendet sie dann aber, um einem Mitarbeitenden sein Gesprächsverhalten vorzuhalten. Damit verschiebt sich der Einsatz von der Sicherung des Betriebs hin zur Beobachtung des Verhaltens. Je stärker sich diese Nutzung verfestigt, desto deutlicher spricht sie gegen die Zulässigkeit der Massnahme. Die Kamera dient dann nicht mehr bloss dem Schutz, sondern wird zum stillen Kontrollinstrument im Arbeitsalltag.

 

Rechtsfolgen bei Verletzung der Persönlichkeit

Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch unzulässige Überwachung in der Persönlichkeit verletzt, können zivilrechtliche Ansprüche folgen. In Betracht kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit sowie Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Daten. Hinzu tritt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht: Jede betroffene Person kann verlangen zu erfahren, ob und in welcher Form Daten über sie bearbeitet werden.

Daneben kommen arbeitsrechtliche und aufsichtsrechtliche Folgen in Betracht. Wer seine Gesundheit durch Videoüberwachung am Arbeitsplatz gefährdet sieht, kann sich auch an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden. Strafrechtliche Fragen können im Einzelfall zusätzlich auftreten; sie sind aber nicht automatisch gegeben und hängen stark von Art, Ort und Zweck der Aufnahme ab.

 

Fazit

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nicht schlechthin verboten. Verboten ist aber die Kamera als Mittel der Verhaltenskontrolle. Zulässig sein kann eine Überwachung nur dort, wo sie einem echten betrieblichen Bedürfnis dient, wo mildere Mittel nicht ausreichen und wo sie so ausgestaltet ist, dass die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der rechtliche Massstab ist klar: Nicht alles, was Sicherheit verspricht, ist deshalb schon erlaubt – und nicht alles, was aufgezeichnet werden kann, darf auch zur Kontrolle von Mitarbeitenden verwendet werden.

 

Für die Praxis empfiehlt sich deshalb:

  • den Zweck der Überwachung klar festzulegen und konsequent bei diesem Zweck zu bleiben;
  • vorab zu prüfen, ob mildere Mittel ausreichen;
  • Kameras räumlich und technisch so zu begrenzen, dass Mitarbeitende nicht stärker als nötig erfasst werden;
  • transparent über Einsatz, Zugriff und Speicherdauer zu informieren;
  • Aufnahmen zu löschen, sobald sie für den vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden.

Zum eingangs geschilderten Fall lässt sich deshalb pointiert sagen: Nicht die Kamera als solche ist das Problem, sondern ihre Zweckentfremdung. Wer Sicherheit sagt, aber Verhalten meint, bewegt sich rechtlich nicht mehr auf sicherem Boden.

 

Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beiträge relevant:

 

 

Autoren: Nicolas Facincani Francesco Struppa

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie hier.

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