Die Bewirtschaftung der Debitoren ist eine der wichtigen kaufmännischen Tätigkeiten in einem Unternehmen. Sobald Kunden Rechnungen nicht bezahlen, kommt dabei schnell einmal die Frage nach dem rechtlich korrekten Vorgehen zur Eintreibung der Rechnung auf. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den Ablauf eines Betreibungsverfahrens gewähren. Dieses Verfahren kann auch für Arbeitnehmer relevant sein, sollten sie nicht zu ihrem Geld kommen.

 

Einleitungsverfahren

Das sogenannte Einleitungsverfahren wird mit dem Betreibungsbegehren angestossen. Es ist der erste Teil des behördlichen Verfahrens, zur Durchsetzung einer Forderung.

Das Betreibungsbegehren kann, ohne das etwa die Rechnung hätte gemahnt werden müssen, schriftlich oder mündlich beim zuständigen Betreibungsamt, in der Regel am Wohnsitz des Schuldners, gestellt werden. Neben Namen und Adresse des Gläubigers sowie des Schuldners muss das Betreibungsbegehren den Forderungsbetrag Sand allfällig verlangten Verzugszins und falls vorhanden die Forderungsurkunde (ansonsten den Forderungsgrund) enthalten.

Sobald ein gültiges Betreibungsbegehren vorliegt, erlässt das Betreibungsamt den sogenannten Zahlungsbefehl und trägt die Betreibung im Betreibungsregister des Schuldners ein. Das erfolgt ohne Prüfung, ob die Forderung besteht oder deren Höhe gerechtfertigt ist.

Nach Ausstellung des Zahlungsbefehls, wird dieser dem Schuldner, unter Beachtung Betreibungsferien oder persönlicher Fristenstillstände, zugestellt (in den seltenen Fällen der Gütergemeinschaft auch dem Ehegatten) und die Zustellung auf dem Zahlungsbefehl vermerkt. Ein Doppel des Zahlungsbefehls erhält der Gläubiger.

Der Schuldner hat nun die Möglichkeit, entweder die Forderung zu begleichen (sei es das Betreibungsamt oder direkt an den Gläubiger), Rechtsvorschlag zu erheben oder nichts zu tun und abzuwarten.

Tut der Schuldner nichts, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Häufig erhebt der Schuldner jedoch sogenannten Rechtsvorschlag. Damit bestreitet er die Forderung (oder zumindest deren Durchsetzbarkeit) ganz oder teilweise. Hierzu hat er 10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit. Damit bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand. Nun ist der Gläubiger wieder am Zug. Will er, dass mit der Betreibung fortgefahren wird, muss er Rechtsvorschlag beseitigen (lassen). Abhängig davon, wie die betriebene Forderung verurkundet ist, stehen im hierzu grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Verfügung, welche sich prozessual stark unterscheiden:

So oder so, muss der Gläubiger nun also vor Gericht ziehen.

Die definitive Rechtsöffnung, mithin also die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags, steht ihm offen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde oder einer Verfügung einer Schweizer Behörde beruht. Die definitive Rechtsöffnung erfolgt im sogenannten summarischen Verfahren, welche sich vor allem durch eingeschränkte Beweismöglichkeiten, Schnelligkeit und kurze Fristen auszeichnet. Die Rechtsöffnung kann der Schuldner nur verhindern, wenn er nachweist, dass er die Forderung bezahlt hat, sie gestundet oder verjährt ist.

Beruht die Forderung hingegen auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (etwa einer vom Schuldner unterzeichneten Rechnung), kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. In diesem ebenfalls summarischen Verfahren, in dem der Schuldner sämtliche Einwendungen gegen die Forderung des Gläubigers vorbringen kann, wird die Wirkung des Rechtsvorschlags nicht endgültig beseitigt. Dem Schuldner bleibt das Recht vorbehalten, sog. Aberkennungsklage zu erheben, also den Nichtbestand der Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Tut er dies nicht innerhalb von 20 Tagen ab Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, wird der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt und der Gläubiger kann die Fortsetzung verlangen.

Ist die Forderung weder in einem Urteil einer Verfügung, einer öffentlichen Urkunde oder einer Schuld Anerkennung ausgewiesen, stehen dem Gläubiger weder die definitive noch die provisorische Rechtsöffnung zur Verfügung. Will er hier seine Forderung eintreiben, muss er dies im ordentlichen Gerichtsverfahren tun.

 

Durchführung

Nach durchlaufen des Einleitungsverfahrens und allfälliger Prozesse zur Beseitigung des Rechtsvorschlags, kann der Gläubiger, will er die Vollstreckung seiner Forderung weiter vorantreiben, das sogenannte Fortsetzungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt stellen. Die Betreibungsämter stellen hierfür Formulare zur Verfügung, welche allerdings nicht zwingend gebraucht werden müssen.

Je nach Art des Schuldners, entscheidet das Betreibungsamt darüber, ob er auf Pfändung (Spezialexekution) oder Konkurs (Generalexekution) betrieben wird. Die Verfahren und Konsequenzen unterscheiden sich sehr stark voneinander.

 

Pfändungsverfahren

Die Betreibung auf Pfändung kommt zum Zuge, wenn keine besondere Betreibungsart zum Tragen kommt, namentlich wenn kein Pfand vorhanden ist und der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es gliedert sich im Wesentlichen in die folgenden Stadien:

Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kündigt das Betreibungsamt dem Schuldner die Pfändung, unter Nennung des dafür vorgesehenen Datums, an. Ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen, wobei die sogenannte Lohnpfändung, also die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass dieser einen Teil des Lohns nur noch an das Betreibungsamt zahlen darf, sehr häufig ist. Falls Vermögenswerte gepfändet werden sollen, die angeblich einem Dritten gehören, muss dieser Drittanspruch im sogenannten Widerspruchsverfahren geklärt werden. Nicht alle Vermögenswerte des Schuldners sind pfändbar. Sog. Kompetenzstücke sind unpfändbar. Das Erwerbseinkommen ist nur beschränkt pfändbar, im Rahmen des sogenannten Betreibung rechtlichen Existenzminimums.

Die gepfändeten Vermögenswerte werden im sog. Pfändungsprotokoll aufgenommen und ggfls. Mit einem Schätzwert versehen. Dem Schuldner ist unter Strafandrohung verboten über diese Vermögenswerte zu verfügen.

Nach der Pfändung ist es wiederum Gläubiger tätig zu werden. Er muss, nachdem er einen bzw. sechs Monate zugewartet hat, das sog. Verwertungsbegehren stellen. Nun muss das Betreibungsamt zum Verkauf der gepfändeten Vermögenswerte schreiten. Dies kann durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf geschehen.

Aus dem Pfändungserlös werden vorab die Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung gedeckt. Danach werden die Gläubiger, in einem ziemlich komplizierten Verfahren, anteilsmässig entsprechend ihrer Forderung aus dem Reinerlös befriedigt.

Falls ein Teil der Forderung nicht beglichen werden konnte wird im unbezahlt gebliebenen Teil ein sogenannter Pfändungsverlustschein ausgestellt. Dieser bestätigt einen Ausfall und stellt gleichzeitig eine Art Schuldanerkennung dar, womit der Gläubiger bei einer späteren Betreibung die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann, wobei er die Forderung ggfls. immer noch beweisen muss.

 

Konkurs

Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, leitet das Betreibungsamt grundsätzlich Betreibung auf Konkurs ein, dabei werden sämtliche Aktiven des Schuldners in Geld umgewandelt und an die Gläubiger verteilt.

Der Konkurs gliedert sich im Wesentlichen in folgende Abschnitte:

Das Betreibungsamt stellt, als Folge des Fortsetzungsbegehrens, die Konkursandrohung aus. Darin wird dem Schuldner eine letzte Frist zur Zahlung angesetzt.

Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen, zahlt nun der Schuldner immer noch nicht vollständig, eröffnet das Konkursgericht über ihn den Konkurs unter Angabe des Datums und der Zeit. Ab dieser Sekunde darf der Schuldner darüber nicht mehr verfügen. Sämtliches Vermögen des Schuldners bildet nun die Konkursmasse, welche zur Bezahlung der Gläubiger dient. Der Konkurs wird im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt publiziert, später erfolgt dort auch der Schuldenruf. Zudem werden die bekannten Gläubiger über den Konkurs informiert und eingeladen, ihre Forderungen anzumelden. Die Aktiven werden eingesammelt und die offenen Debitoren eingefordert. In diesem Stadium kann der Schuldner den Konkurs nur noch widerrufen lassen, wenn sämtliche Schulden beglichen sind, alle Gläubiger mit dem Widerruf einverstanden sind, oder es zu einem Nachlassvertrag kommt.

Unmittelbar nach der Eröffnung des Konkurses inventarisiert das Konkursamt sämtliche Aktiven des Schuldners und sichert sie. Gleichzeitig entscheidet das Konkursamt ggfls. zusammen mit dem Gericht, ob der Konkurs als ordentlicher (aufwändig) oder summarischer (weniger aufwändig für rel. einfache Fälle) durchgeführt wird. Je nach dem unterscheidet sich die Mittwirkung der Gläubiger. Stellt das Konkursamt fest, dass die vorhanden Aktiven nicht einmal die Kosten des Konkursverfahrens decken, stellt das Gericht den Konkurs mangels Aktiven ein, wenn nicht die Gläubiger die Kosten sicherstellen und so die Durchführung des Konkurses erzwingen.

Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, bedeutet dies bei juristischen Personen, dass sie im Handelsregister gelöscht werden.

Nachdem die Forderungen bekannt und deren Rechtmässigkeit geprüft worden sind, ordnet sie die Konkursverwaltung im sog. Kollokationsplan nach deren Reihenfolge der geplanten Bezahlung auf Grundlage des Gesetzes. Sobald die Gläubiger den Kollokationsplan einsehen konnten und allfällige diesbezügliche Prozesse beendet worden sind, erstellt die Konkursverwaltung die Verteilliste.

Nach vollständiger Liquidation der Aktiven des Schuldners erfolgt die Verteilung der Konkursdividenden und Ausstellung der Verlustscheine, falls die Gläubiger aus dem Konkurserlös nicht vollständig befriedigt werden konnten.

Zum Schluss erklärt das Gericht, unter Publikation im SHAB den Konkurs für beendet und es erfolgt die Löschung im Handelsregister.

 

Beiträge zum Arbeitsgesetz (Auswahl):

 

Autor: Reto Sutter