Braucht es einen Menstruationsurlaub? HR Today führte hierzu eine Debatte. Nachfolgend mein Beitrag hierzu:

Spanien will den Menstruationsurlaub einführen, in Japan gibt es ihn schon. In der Schweiz wird (noch) darüber diskutiert. Ein Menstruationsurlaub soll Frauen ermöglichen, bei starken Regelschmerzen zu Hause zu bleiben. Andere Lösungsansätze zielen darauf hin, Frauen jeden Monat zwischen drei und fünf zusätzliche freie Tage zu geben.

Im Ausland sind sodann arbeitsvertragliche Regelungen von Arbeitgebenden bekannt, die für Arbeitnehmerinnen einen Menstruationsurlaub vorsehen, was ihnen bei Bewerbenden einen Wettbewerbsvorteil verschaffen soll. Das Schweizer Recht sieht keinen Menstruationsurlaub vor. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund von Menstruationsbeschwerden arbeitsunfähig sind, sind wie bei einer Krankheit nicht zur Arbeit verpflichtet und erhalten ihren Lohn für eine beschränkte Zeit. Das aktuelle System hat für betroffene Arbeitnehmerinnen aber gewisse Schwächen. Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerin, die sich auf eine Arbeitsunfähigkeit berufen will, ab dem ersten Moment der Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig. Der Arbeitgebende könnte die Arbeitsunfähigkeit jeweils in Frage stellen und sofort ein Arztzeugnis verlangen. Das wiederum könnte für die betroffene Arbeitnehmerin zu einer (zu) grossen Belastung führen. Zudem ist die Dauer der Lohnzahlungspflicht pro Dienstjahr beschränkt. Für alle Arbeitsunfähigkeiten zusammen beträgt diese im ersten Dienstjahr drei Wochen, in den weiteren Dienstjahren eine angemessene längere Dauer (Stichwort Zürcher, Berner und Basler Skala). Eine Abwesenheit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nur entschädigt, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauerte oder für über drei Monate eingegangen wurde. In Abwesenheit einer Versicherungs- oder grosszügigeren vertraglichen Lösung ist also nicht garantiert, ob die menstruationsbedingte Abwesenheit tatsächlich entschädigt wird.

In letzter Zeit wurde das Obligationenrecht bereits um verschiedene Urlaube ergänzt. So wurden der Vaterschaftsurlaub und der Betreuungsurlaub eingeführt. Sodann wurden die Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub erweitert. Neu wird zudem ein Adoptionsurlaub eingeführt. Somit würde es dem Zeitgeist entsprechen, auch einen speziellen Menstruationsurlaub einzuführen. Obgleich das für die Betroffenen durchaus entlastend sein kann, wäre dessen Ausgestaltung sorgfältig zu redigieren, sodass sich der Menstruationsurlaub am Schluss nicht zum Nachteil weiblicher Stellenbewerberinnen auswirkt oder zu einer Stigmatisierung von Arbeitnehmerinnen führt.

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Autor: Nicolas Facincani

 

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