Seit dem 1. Januar 2021 besteht die Regelung zum Vaterschaftsurlaub (siehe hierzu auch Matteo Ritzinger/Nicolas Facincani/Jacqueline Brunner, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, Art. 329 N 1ff.). Seit dem 1. Januar 2021 bzw. 1. Juli 2021 sieht das Gesetz sodann zudem einen Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von bis zu drei Tagen für die notwendige Betreuung von Angehörigen respektive von bis zu 14 Wochen für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindern.

Obwohl die verschiedenen «Urlaube» in letzter Zeit weit ausgeweitet wurden (auch der Mutterschaftsurlaub wird unter bestimmten Voraussetzungen verlängert), sieht das Gesetz auf Stufe Bund aktuell (noch) keinen Adoptionsurlaub vor. Möglich sind hingegen kantonale Regelungen (Art. 16h EOG). Zulässig ist auch die vertragliche Einführung eines Adoptionsurlaubes.

Die Bundesversammlung hat nun für einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub am 1. Oktober 2021 gestimmt bzw. eine entsprechende Vorlag angenommen. Die Vorlage unterlag dem fakultativen Referendum mit Referendumsfrist bis zum 20. Januar 2022. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Es wird angenommen, dass das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

 

Der Adoptionsurlaub

Nach der neuen Regelung haben erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub, sofern die Voraussetzungen für die Adoptionsentschädigung gemäss EOG gegeben sind.

 

Anspruch auf Adoptionsentschädigung

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung: Personen, die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend sein; sie müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption sind die vorstehenden Voraussetzungen von beiden Adoptierenden zu erfüllen.

 

Adoptierende können wählen

Die Adoptiveltern können bei einer gemeinschaftlichen Adoption wählen, wer von ihnen den Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt, können diesen allerdings nur einmal beziehen.

Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen.

 

Mehrfachadoption

Im Falle einer Mehrfachadoption besteht der Anspruch auf Entschädigung und somit auch auf den Adoptionsurlaub nur einmal.

 

Stiefkindadoption

Bei der Stiefkindadoption besteht kein Anspruch auf die Adoptionsentschädigung und den entsprechenden Adoptionsurlaub.

 

Bezug innerhalb eines Jahrs nach der Adoption

Der 14-tägige Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes entweder tage- oder wochenweise bezogen werden.

 

Entschädigung via EO

Der Adoptionsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Wie bei der Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung beträgt das Taggeld der EO 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Urlaubs erzielt worden ist, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

 

Keine Ferienkürzung

Wird ein Adoptionsurlaub bezogen, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden (siehe hierzu auch die Regelung zum Vaterschaftsurlaub).

 

Kein zeitlicher Kündigungsschutz

Während dem Bezug des Adoptionsurlaubs besteht kein zeitlicher Kündigungsschutz. Wird einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin allerdings wegen dem Adoptionsurlaub gekündigt, dürfte eine solche Kündigung in der Regel missbräuchlich sein.

 

Weitere Beiträge zum Ferien- und Urlaubsrecht (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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