Generell gilt: Der Arbeitgebende hat der arbeitnehmenden Person den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung später wieder geändert werden.

 

Lohnzahlungspflicht

Steht fest, dass zwischen zwei Parteien ein Arbeitsvertrag besteht und wurde durch den Arbeitnehmer die verlangte Arbeit geleistet (oder liegt ein Fall gemäss Art. 324 bzw. 324a OR vor, wo der Lohn trotz ausstehender Arbeitsleistung dennoch geschuldet ist), ist der Arbeitgeber zu Bezahlung des Lohnes verpflichtet. Hierzu hält Art. 323 OR das Folgende fest:

 

Art. 323 OR

1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.

3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

 

Beweis der Lohnzahlung

Ist der Arbeitgeber zu Lohnzahlung verpflichtet, stellt sich die Frage, wer die Beweislast trägt, wenn strittig ist, ob der Lohn bereits bezahlt wurde. Die Frage stellt sich insbesondere in Branchen, wo die Barzahlung des Lohnes noch verbreitet ist. In jedem Fall lohnt es sich für den Arbeitgeber bei Barzahlung des Lohnes eine Quittung zu verlangen.

In BGer 4A_16/2013 vom 11. März 2013 hatte sich das Bundesgericht mit einem solchen Fall zu befassen. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 ein mündlicher Arbeitsvertrag bestand, und dass aus diesem Arbeitsverhältnis eine Lohnforderung des Arbeitnehmers von insgesamt Fr. 19’173.– resultierte. Der Arbeitnehmer macht geltend, nie irgendwelche Lohnzahlungen erhalten zu haben. Demgegenüber vertritt die Arbeitgeberin den Standpunkt, sie habe sämtlichen Lohn bezahlt, weshalb die Forderung getilgt sei. Die Arbeitgeberin machte geltend,c de Lohnauszahlungen seien – entsprechend der „türkische[n] Mentalität“ unter Verwandten bzw. „türkischer Familienusanz“ – bar und ohne Quittung erfolgt. Der Arbeitnehmer sage nicht die Wahrheit.

Das Bundesgericht schützte den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber habe den Beweis zu erbringen, dass die Lohnzahlungen erfolgt seien; gelingt dieser Beweis nicht, ist er weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet, dies unter Verweis auf BGE 125 III 78:

Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) für die Lohnzahlungen beweispflichtig ist (vgl. BGE 125 III 78 E. 3b S. 79). Dabei gilt das Regelbeweismass, das heisst, das Gericht muss nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Lohnzahlung überzeugt sein (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719). Es hilft der Beschwerdeführerin daher nicht, dass gewisse Umstände für ihren Standpunkt sprechen mögen, wenn es ihr nicht gelingt, denselben zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Wie die Vorinstanz in eingehender Würdigung der Zeugenaussagen darlegt, vermochte die Beschwerdeführerin Lohnzahlungen lediglich in Höhe von Fr. 2’400.– nachzuweisen. 

In BGE BGE 125 III 78 hielt das Bundesgericht zu dieser Frage im Wesentlichen fest, es obliege dem Arbeitnehmer, das Bestehen der behaupteten Lohnforderung zu beweisen, während der Arbeitgeber die Zahlung oder jedenfalls die Schuldbefreiung zu beweisen habe:

L’art. 8 CC regola, per tutti i rapporti giuridici retti dal diritto civile federale (DTF 115 II 300 consid. 3), la ripartizione dell’onere probatorio e, pertanto, le conseguenze dell’assenza di ogni prova. Esso stabilisce che, ove la legge non dispone altrimenti, chi vuol dedurre un diritto da una circostanza di fatto da lui asserita deve fornirne la prova, pena la soccombenza in causa. Nella fattispecie in esame incombe pertanto al lavoratore l’onere di dimostrare l’esistenza dell’asserita pretesa salariale, mentre al datore di lavoro spetta la prova dell’avvenuto pagamento o, comunque, dell’estinzione del debito (Staehelin/Vischer in: Zürcher Kommentar nota 35 ad art. 322 OR). 

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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