Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots hat verschiedene Schranken zu beachten (Art. 340a OR). So darf das wirtschaftliche Fortkommen nicht wesentlich behindert werden. Neben dieser allgemeinen Schranke ist ein Konkurrenzverbot in geographischer, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu beschränken:
- geographische Einschränkung: Das Konkurrenzverbot ist auf den Wirkungskreis des Unternehmens zu beschränken.
- zeitliche Einschränkung: Das Konkurrenzverbot darf im Normalfall für nicht länger als drei Jahre vereinbart werden.
- sachliche Einschränkung: Das Konkurrenzverbot ist auf die spezifische Tätigkeit des Arbeitgebers gemäss Arbeitsvertrag oder Stellenbeschrieb zu beschränken.
Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Gültigkeit des Konkurrenzverbots zu prüfen; andernfalls fragt sich gar nicht, ob es übermässig und vom Gericht nach Art. 340a Abs. 2 OR einzuschränken ist. Unter die Gültigkeitsvoraussetzungen fällt unter anderem der Schriftformvorbehalt nach Art. 340 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 OR; ein nur mündlich vereinbartes Konkurrenzverbot ist nichtig (BGE 145 III 365 E. 3.2). Formbedürftige und formfreie Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen (BGE 145 III 365 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Danach ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben oder – wenn sich dies nicht feststellen lässt – wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 145 III 365 E. 3.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 135 III 295 E. 5.2; 132 III 24 E. 4). Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 145 III 365 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Konkurrenzverbot die Urteile 4C.44/2002 vom 9. Juli 2002 E. 2.2-2.4; 4C.298/2001 vom 12. Februar 2002 E. 1c). Der so ermittelte Wille der Parteien ist unbeachtlich, wenn er in der schriftlichen Vereinbarung nicht rechtsgenüglich verurkundet ist (BGE 145 III 365 E. 3.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 4A_172/2018 vom 13. September 2018 E. 4.3.1).
Fehlen der geographischen Beschränkung
Im Entscheid des Bundesgericht BGer 4A_62/2011 hatte dieses festgehalten, dass ein Konkurrenzverbot, das in örtlicher Hinsicht nicht beschränkt ist, dennoch gültig sei.
Das Bundesgericht machte sodann im Urteil 4A_210/2018 vom 2. April 2019 verschiedene Ausführungen zur Formulierung und Auslegung von Konkurrenzverboten: Ein Konkurrenzverbot, dessen zeitlicher, örtlicher sowie gegenständlicher Umfang weder tatsächlich bestimmt ist noch durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ermittelt werden kann entfaltet, ebenso wie ein gesamtheitlich unbegrenztes Verbot, von vornherein keine Wirkung.
BGer 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025
In einen Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Arbeitnehmer (Ziff. 13), „während des Zeitraumes von zwei Jahren keine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Unternehmen anzunehmen, das mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht“. Ausserdem verpflichtete er sich, „während des genannten Zeitraumes kein eigenes Unternehmen gleicher Art zu eröffnen oder eine Beteiligung zu übernehmen und im Geschäftsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für fremde Unternehmen zu tätigen“. In Abs. 2 derselben Klausel wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer „für die Dauer des Konkurrenzverbotes“ eine „Karenzentschädigung von 50 % der zuletzt gezahlten Salärbezüge ohne Bonus“ erhält.
Beurteilung der Erstinstanz – nichtiges Konkurrenzverbot
Die Erstinstanz hatte erwogen, der Wortlaut von Ziffer 13 des Arbeitsvertrags enthalte keine räumliche Beschränkung des Konkurrenzverbots. Die Beschwerdeführerin sei die schweizerische Ländergesellschaft eines internationalen Konzerns mit Betriebsstätten in diversen Staaten und Tochtergesellschaften in mehr als 30 Ländern. Das räumliche Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin erstrecke sich über mehrere Kontinente. Sie konkurriere mit Unternehmen aus aller Welt. Nur weil das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers auf die Schweiz beschränkt sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bloss ein Interesse an einer Konkurrenzenthaltung in der Schweiz habe. Das Konkurrenzverbot sei räumlich nicht hinreichend bestimmt und entfalte daher keine Wirkung.
Obergericht Zürich
Die Vorinstanz erwog, der Arbeitnehmer habe sich verpflichtet, „keine unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für ein Unternehmen anzunehmen, das mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht“ und „kein eigenes Unternehmen gleicher Art zu eröffnen oder eine Beteiligung zu übernehmen und im Geschäftsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für fremde Unternehmen zu tätigen“. Der Arbeitnehmer sei als „Country Manager“ bei der Beschwerdeführerin angestellt. Die Vorinstanz korrigierte die erstinstanzliche Feststellung, dass sich das räumliche Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin über mehrere Länder und Kontinente erstrecke. Sie präzisierte, die Beschwerdeführerin habe selbst vorgetragen, sie sei eine Ländergesellschaft, deren Tätigkeit sich auf den Vertrieb der Produkte des Konzerns in der Schweiz beschränke. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin aufgeführt. Gemäss Vorinstanz seien keine Anhaltspunkte behauptet worden, die darauf schliessen liessen, dass der Arbeitnehmer auch für eine andere Konzerngesellschaft tätig gewesen sei und in diese Einblick erhalten habe. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass das Konkurrenzverbot nur im Verhältnis zur Beschwerdeführerin bestanden habe. Die Erstinstanz vermische die Tätigkeitsbereiche des Konzerns und der schweizerischen Ländergesellschaft. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin mit Sitz in U.________ (Schweiz) erstrecke sich auf die Schweiz. Dies sei auch die geografische Ausdehnung des Konkurrenzverbots. Entsprechend habe der Arbeitnehmer während der Dauer des Konkurrenzverbots keine Tätigkeiten ausüben dürfen, die sich auf den Schweizer Markt auswirkten. Und zwar unabhängig davon, ob er in der Schweiz oder im Ausland tätig geworden wäre (vgl. dazu JOE RÄBER, Das nachvertragliche Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag, 2020, S. 156 Rz. 539). Die Vorinstanz unterstrich, dieses Auslegungsergebnis werde vom Wortlaut des Konkurrenzverbots erfasst. Demnach dürfe der Arbeitnehmer keine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, „das mit dem Arbeitgeber im Wettbewerb steht“ und er dürfe „im Geschäftsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für fremde Unternehmen“ tätigen. Damit war gemäss Vorinstanz auch das Formerfordernis gewahrt.
Bundesgericht
Die Arbeitgeberin machte vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 340a Abs. 1 OR, indem sie ihren Tätigkeitsbereich mit der geografischen Ausdehnung des Konkurrenzverbots gleichsetze.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Es sei nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, das Konkurrenzverbot sei auf die Schweiz beschränkt. Im Gegenteil stellte die Vorinstanz zu Recht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Ländergesellschaft des Konzerns ist. Ihre Begründung, dass das Konkurrenzverbot entsprechend nur für die gesamte Schweiz gelte, leuchtet ein. Die Arbeitgeberin legt nicht hinreichend dar, weshalb das Konkurrenzverbot im vorliegenden Fall ein grösseres oder kleineres Gebiet als die Schweiz umfassen sollte. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht, indem sie annahm, dass das Konkurrenzverbot für den räumlichen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin und damit für das Gebiet der Schweiz vereinbart wurde.
Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 340a Abs. 1 OR angemessen nach Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt und demnach gültig sei.
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Autor: Nicolas Facincani
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