Das Bundesgericht (BGer) hat am 21.7.2025 einen neuen Leitentscheid zum arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot nach Art. 340 OR veröffentlicht (Urteil 4A_5/2025 vom 26.6.2025).
Interessant ist in diesem neuen Leitentscheid des BGer insbesondere die Behandlung der „Frage nach der Zulässigkeit eines einseitigen Verzichts des Arbeitgebers auf ein Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung“ (4A_5/2025, E. 4.1).
Seine Erwägungen zu seiner früheren Rechtsprechung und zu den einschlägigen Lehrmeinungen fasst das BGer folgendermassen zusammen (a.a.O., E. 4.4.1):
„Im Ergebnis spricht sich die soeben zitierte Lehre für eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Denn wie bereits erwähnt, erklärte das Bundesgericht ausdrücklich, dass die Arbeitgeberin beim entgeltlichen Konkurrenzverbot ‚ohne entsprechende Vereinbarung nicht kündigen kann, weder fristlos noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist‘. Weiter liess es verlauten, die Arbeitgeberin könne ‚[sich] auch nicht durch Verzicht auf das Verbot […] von der Pflicht zur Leistung des vereinbarten Entgelts befreien‘ (BGE 78 II 230 E. 3b). Diese Rechtsprechung stellte das Bundesgericht im Urteil 5A_89/2019 vom 1. Mai 2019 nicht in Frage.“
In seinem neuen Leitentscheid vom 26.6.2025 lehnt das BGer eine Praxisänderung ab (a.a.O., E. 4.4.5).
Das BGer erwägt weiter die Rechtsfrage, ob Ersatzeinkünfte und insbesondere die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf die Karenzentschädigung anzurechnen sind (a.a.O., E. 5.3). Dies verneint das BGer (a.a.O., E. 5.3.2):
„(Die Karenzentschädigung) ist (…) unabhängig davon geschuldet, ob der ehemalige Arbeitnehmer während der Dauer des Konkurrenzverbots etwas verdient, ob er sich um eine Stelle bemüht, ob ihn das Konkurrenzverbot tatsächlich behindert oder ob er den Beruf wechselt (…). Entsprechend muss er sich auch nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er schuldhaft zu verdienen unterlässt. Auch Arbeitslosengelder sind nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots in einem synallagmatischen Nebenvertrag erfolgt, wobei die Karenzentschädigung das Entgelt für die Unterlassung einer konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. Sie ist Gegenleistung für die abstrakte Beeinträchtigung durch das Konkurrenzverbot, also für die Beeinträchtigung der Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt. Deswegen ist sie unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitnehmers geschuldet. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Parteien die Karenzentschädigung vertraglich als Lohngarantie ausgestaltet hätten, die einen Minderverdienst des Arbeitnehmers ausgleichen soll (…).“
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Autor: Philipp Haberbeck
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