Hat ein Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.

Das Obergericht Zug hatte sich mit einem analogen Fall zu befassen (Z1 2024 25), zwar ging es hier um Ansprüche aus einem Darlehen, doch kamen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen analog zu anwendung:

Im Zentrum des Entscheids steht die Frage, wie weit das Auskunfts- und Einsichtsrecht bei gewinnabhängigen Ansprüchen reicht und ob dieses durch die Kontrolle eines Sachverständigen ersetzt werden kann. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug eine Stufenklage ein (act. 1). Mit dieser Klage beantragten sie zusammengefasst, die Beklagten habe ihnen in einer ersten Stufe Auskunft über den im Geschäftsjahr 2020 bzw. in spezifischen Zeitabschnitten mit dem Handel von Schutzmasken erzielten Gewinn zu erteilen, eventualiter Einsicht in die Geschäftsbücher zu geben (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). In einer zweiten Stufe sei die Beklagte nach erfolgter Rechnungslegung bzw. Einsichtnahme zu verpflichten, den Klägern einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber je CHF 1 Mio. nebst Zins zu bezahlen. Im Rahmen der Replik wurde subeventualiter die Einsetzung eines Sachverständigen verlangt.

Im Rahmen eines Teilentscheides wurde die Beklagte zur Auskunft wie folgt verpflichtet:

1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheides, für den Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 8. April 2020 anhand von (i) Verträgen und Bestellschreiben, (ii) Rechnungen, (iii) Korrespondenzen sowie (iv) Bankauszügen bzw. Überweisungsbelegen vollständig Auskunft über sämtliche abgeschlossenen Transaktionen betreffend Schutzmasken (Typen 3 Ply, FFP2 etc.), d.h. sowohl die Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte, zu erteilen, namentlich über die Einstandspreise, die direkten Beschaffungskosten (Transportkosten, Logistik, Zoll, Versicherungen etc.) und die generierten (Weiterverkaufs-)Erlöse.  Für den Fall, dass ein Einkaufsgeschäft im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 8. April 2020 zu einem Verkaufsgeschäft führte, das erst nach dem 8. April 2020 vollzogen wurde, ist auch über dieses Verkaufsgeschäft vollständig Auskunft im oben erwähnten Umfang zu erteilen.

1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheides, für den Zeitraum vom 26. Februar 2020 bis zum 23. März 2020 anhand von (i) Verträgen und Bestellschreiben, (ii) Rechnungen, (iii) Korrespondenzen sowie (iv) Bankauszügen bzw. Überweisungs­belegen vollständig Auskunft über sämtliche abgeschlossenen Transaktionen betreffend Schutzmasken (Typen 3 Ply, FFP2 etc.), d.h. sowohl die Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte, zu erteilen, namentlich über die Einstandspreise, die direkten Beschaffungskosten (Transportkosten, Logistik, Zoll, Versicherungen etc.) und die generierten (Weiterverkaufs-)Erlöse.  Für den Fall, dass ein Einkaufsgeschäft im Zeitraum vom 26. Februar 2020 bis zum 23. März 2020 zu einem Verkaufsgeschäft führte, das erst nach dem 23. März 2020 vollzogen wurde, ist auch über dieses Verkaufsgeschäft vollständig Auskunft im oben erwähnten Umfang zu erteilen.

1.3 Für den Fall der Missachtung der Ziffern 1.1 oder 1.2 dieses Entscheides wird den handelnden Organen der Beklagten die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht.

1.4 Sollten die handelnden Organe der Beklagten nach Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB die Ziffern 1.1 und 1.2 dieses Entscheides weiter missachten, wird der Beklagten eine Ordnungs­busse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung ab der Überweisung angedroht.

2 Den Klägern und ihren Rechtsvertretern wird unter Androhung der Bestrafung (im Fall der Klägerin 1: ihrer Organe) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) im Widerhandlungsfall verboten, die Informationen und Unterlagen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 vorstehend (i) Dritten mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder (ii) zu anderen Zwecken zu verwenden als zur Führung dieses Prozesses.

3.1 Die Kläger werden aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug unverzüglich und schriftlich
Mitteilung zu machen, sobald sie vollständig Auskunft im Sinne der Ziffern 1.1 und 1.2 dieses Entscheides erhalten haben.

3.2 Nach erfolgter Mitteilung wird den Klägern mit separatem Entscheid eine Frist angesetzt, innert der sie ihre Forderung im Sinne der Ziffern 3 und 4 ihres Rechtsbegehrens zu beziffern haben. Unterbleibt eine Bezifferung innert jener Frist, wird auf den Hauptanspruch im Sinne der Ziffern 3 und 4 ihres Rechtsbegehrens nicht eingetreten.

 

Vorbringen der Beklagten

Die Beklagte machte im Rahmen des Berufungsverfahrens  geltend, sie habe ihre Informationspflichten erfüllt:

  • vorprozessual, indem sie Einblick in jene Geschäfte angeboten habe, die ihrer Ansicht nach konkret mit den Darlehen vorfinanziert worden seien;
  • während des Prozesses, indem sie eine Überprüfung der Gewinnansprüche durch einen gemeinsam zu bestimmenden Sachverständigen anbot.

Rechtlich argumentierte sie, Art. 322a Abs. 2 OR sehe die Einsicht entweder persönlich oder durch einen Sachverständigen vor („oder an dessen Stelle“) – also alternativ-exklusiv. Der Arbeitgeber bzw. Darlehensnehmer dürfe entscheiden, welche Form der Einsicht gewährt werde, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Diese Sichtweise stützte sie auf einen grossen Teil der Lehre.

Zudem vertrat sie die Auffassung, die Kläger hätten durch die Ablehnung der angebotenen Einsichtnahmen auf ihr Auskunftsrecht verzichtet bzw. dieses verwirkt.

 

Beurteilung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht:

Die vorprozessual gewährte Auskunft sei ungenügend gewesen, weil sie sich nur auf einen von der Beklagten selbst definierten Teil der Geschäfte beschränkt habe.

Auch das Sachverständigenmodell während des Prozesses genüge nicht, da es das persönliche Informations- und Einsichtsrecht der Kläger nicht ersetze.

Die Vorinstanz legte Art. 322a Abs. 2 OR analog und „alternativ-kumulativ“ aus:

Die Einsicht durch einen Sachverständigen könne die persönliche Einsicht ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. Zudem sei die angebotene Prüfung inhaltlich nicht auf die konkreten Kontrollbedürfnisse der Kläger zugeschnitten gewesen.

 

Entscheid des Obergerichts

Das Obergerichts bestätigte den Entscheid – mit teilweise noch klarerer Begründung:

 

Vertraglicher Auskunftsanspruch geht im vorliegenden Fall vor

Zunächst hielt das Gericht fest, dass den Klägern bereits aus dem Vertrag selbst ein persönliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zustehe:

Entweder aufgrund des tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens; oder jedenfalls aufgrund einer Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip.

Wer eine betragsmässig unbestimmte, gewinnabhängige Leistung schuldet, dürfe nach Treu und Glauben nicht erwarten, dass die Gegenpartei „die Katze im Sack kauft“. Eine Abrechnung und nachvollziehbare Information seien zwingend.

 

Art. 322a Abs. 2 OR (analog) – Entscheidungsrecht beim Anspruchsberechtigten

Selbst wenn Art. 322a Abs. 2 OR analog anwendbar wäre, folgte das Gericht derjenigen Lehrmeinung (und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung),

  • wonach der Arbeitnehmer bzw. Darlehensgeber entscheidet, wie er sein Einsichtsrecht ausübt;
  • er kann die persönliche Einsichtnahme verlangen, auch gegen den Willen der Gegenpartei;
  • die Einsicht durch einen Sachverständigen ist eine Option, kein Zwangsinstrument des Schuldners.

Die Beklagte könne demnach nicht einseitig vorschreiben, dass die Kontrolle ausschliesslich durch einen Sachverständigen zu erfolgen habe.

 

Kein Verzicht durch Ablehnung des Sachverständigenmodells

Die Ablehnung der von der Beklagten angebotenen Sachverständigenprüfung führte weder zu einer Verwirkung noch zu einem Verzicht auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Das persönliche Einsichtsrecht bleibt bestehen.

5.2.2 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist somit davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bzw. Darlehensgeber selbst über die Art der Einsichtnahme entscheiden darf. Bevorzugt er – wie hier – die persönliche Einsichtnahme gegenüber einer solchen durch einen Sachverständigen, kann er diese – auch gegen den Willen des Arbeitgebers bzw. Darlehensnehmers – gerichtlich durchsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.3.1 f.). Daneben kann er seine Kontrollrechte auch von einem Sachverständigen ausüben lassen, der vom Gericht bestimmt wird, wenn sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_121/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. vorne E. 4.1.1) kann es demnach durchaus Fälle geben, in denen das gericht­liche Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen „Sinn macht“ und zur Anwendung gelangt; etwa dann, wenn beide Parteien die Kontrolle durch einen Sachverständigen wünschen, sich aber nicht auf dessen Person einigen können. Wie die Klägerin 1 zutreffend vorbringt (act. 74 Rz 35 und 37), steht es dem Arbeitgeber bzw. Darlehensnehmer jedenfalls nicht zu, dem Arbeitnehmer bzw. Darlehensgeber die Art der Einsichtnahme vorzuschreiben oder aufzuzwingen. Folglich vermögen die von der Beklagten während des Prozesses unterbreiteten und von den Klägern abgelehnten Angebote zur Überprüfung der Gewinnansprüche durch einen Sachverständigen die von den Klägern verlangte persönliche Einsichtnahme weder zu ersetzen noch auszuschliessen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die Angebote der Beklagten den Kontrollbedürfnissen der Kläger effektiv genügt hätten (vgl. vorne E. 1.2 a.E. und E. 4.2). Mit der Ablehnung der Angebote haben die Kläger ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht mithin weder verwirkt noch darauf verzichtet. Ebenso kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, ob die persönliche Einsichtnahme und diejenige durch einen Sachverständigen als „alternativ-kumulative“ oder „alternativ-exklusive“ Möglichkeiten zu verstehen sind. Die Kläger verlangen nur die persönliche Einsichtnahme, welche ihnen grundsätzlich zu gewähren ist, sofern die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten gewahrt bleiben (vgl. hinten E. 6).

5.2.3 Schliesslich trifft es zwar zu, dass mit der Einsichtnahme durch einen Sachverständigen die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten regelmässig geschützt werden können (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322a OR N 12 und 15). Dasselbe Ziel lässt sich aber auch mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO erreichen (vgl. dazu sogleich E. 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.3.1 f.; Morf, a.a.O., N 501; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322a OR N 10; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 322a OR N 6; Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 156 ZPO N 7 f.; s. auch act. 74 Rz 35, 37, 40 f. und 56).

 

Quintessenz für die Praxis

Bei gewinnabhängigen Ansprüchen besteht regelmässig ein persönliches Auskunfts- und Einsichtsrecht.

  • Dieses kann nicht einseitig durch die Kontrolle eines Sachverständigen ersetzt werden.
  • Der Anspruchsberechtigte entscheidet über die Art der Einsicht, solange berechtigte Geheimhaltungsinteressen gewahrt bleiben.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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